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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2011, Seite 90

Aufbauseminare

Kein Nachlassen bei Überwachung

 

Schon in der Ausgabe 11/2010, Seite 584 dieser Zeitschrift wurde klargestellt, dass Zweifel an der Fortführung der im Fahrlehrergesetz vorgeschriebenen Seminarüberwachung reine Spekulation sind. Welche besonderen Pflichten Seminarleiter zu erfüllen haben, ist in den Auflagen zur Seminarerlaubnis bestimmt.

Auflagen können nach § 31 FahrlG bei Erteilung der Seminarerlaubnis oder auch nachträglich verfügt werden. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg hat Ende 2005 einen Auflagenkatalog herausgegeben, der den Behörden als Arbeitshilfe dient (der Katalog wurde in der Ausgabe 02/2006 auf Seite 72 ff. dieser Zeitschrift veröffentlicht und ist auch auf der Homepage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. abrufbar).

Änderungen

Mit Schreiben vom 15.12.2010 an die nachgeordneten Behörden hat das Ministerium zwei durch Urteil des VGH Mannheim verfügte Änderungen umgesetzt. Danach sind die Bindung des Seminarleiters an ein bestimmtes Programm und die Verwendung von Teilnehmerbegleitheften nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

Wenig Einfluss auf die Praxis

Für die meisten Seminarleiter ist das Urteil ohne Belang. Für sie ist die Verwendung der Teilnehmerbegleithefte keine Bürde, sondern eine wichtige Hilfe für die Seminargestaltung.

Das Gleiche gilt für das vom DVR zusammen mit dem Berufsstand – notabene ohne öffentliche Mittel – erarbeitete und laufend aktualisierte Seminarprogramm: Es ist inhaltlich und didaktisch unübertroffen und trägt ganz wesentlich zur Qualität der Seminare bei.

Überprüfung im Einzelnen

Nachdem die Bindung an das DVR-Programm aufgegeben werden musste, müssen die Sachverständigen künftig im Einzelnen prüfen, ob der Seminarleiter die in den einschlägigen Bestimmungen des StVG und der FeV getroffenen Bestimmungen beachtet. Damit sind die Anforderungen an die Sachverständigen gestiegen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Treuhandverein künftig die Kosten für die Seminarüberwachung anheben muss.

Ab dem 01.07.2011 wird deshalb der Stundensatz um 5 € auf 55 € angehoben. Dies ist die erste Erhöhung seit 1. Juli 2006.

Weniger Seminare?

Aus der Statistik des Treuhandvereins geht hervor, dass die Anzahl der überwachten Seminare in den letzten Jahren deutlich zurückging. Ein Grund dafür wird sein, dass viele Seminarleiter ihre Aufgabe ohne größere Mängel durchführen und deshalb ihr Überwachungszeitraum auf vier Jahre verlängert wurde. Auch wenn man eine gewisse Konzentration der Seminare auf weniger Seminarleiter berücksichtigt, lässt sich der Rückgang nicht erklären.

Ob die gelegentlich geäußerte Vermutung, einzelne Seminarleiter würden ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, sich so der Überwachung entziehen und sich wirtschaftliche Vorteile verschaffen, zutrifft, ist bislang nicht belegt.

Gegen verschärfte Meldepflicht

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. setzt sich mit guten Argumenten gegen eine Verschärfung der Meldepflicht ein, wonach jedes Seminar sowohl bei der Behörde als auch beim Treuhandverein anzumelden wäre. Letztlich können unzuverlässige Seminarleiter nur durch aktive Kontrolle der Erlaubnisbehörden entdeckt werden. Würden die vorgelegten Teilnahmebescheinigungen mit den Meldungen der Seminarleiter abgeglichen, könnte jede Erlaubnisbehörde sehr leicht feststellen, wer seinen Meldepflichten nicht regelmäßig nachkommt. Das Ministerium hat die Erlaubnisbehörden jetzt auch angewiesen, anhand der abgegebenen Teilnahmebescheinigungen die Erfüllung der Meldepflichten zu überprüfen und bei Verstößen Bußgeldverfahren einzuleiten. Nach Vorgabe des Ministeriums ist bei der Bemessung des Bußgeldes nicht nur der Verstoß, sondern auch der durch die „eingesparte“ Seminarüberwachung erzielte wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen.

Im Interesse der korrekt arbeitenden Seminarleiter kann man nur hoffen, dass die Vorgaben des Ministeriums von den Erlaubnisbehörden konsequent umgesetzt werden. Der Ehrliche darf am Ende nicht der Dumme sein.

Peter Tschöpe

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Februar 2011

Erscheinungsdatum 15.02.2011

 

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Editorial: Null Toleranz – auch bei Haschisch

  Nachrichten: Kurz und aktuell
 

Einladung zur Mitgliederversammlung in Pforzheim

 

Prüfungsrichtlinie geändert: Aus für Dolmetscher und Minidisk

 

Theorieprüfung: Neue Fragen und Bilder

 

Sicherheit beim Tanken: Besser vom Motorrad absteigen

 

Prüfung Klasse T: Drehknauf – eine zuverlässige Hilfe?

 

Aufbauseminare: Kein Nachlassen bei Überwachung

 

Fahrschulen in Facebook: Über Faszination, Nutzen und Risiken

 

Wie geht es den Angestellten? - Die Hälfte findet die Bezahlung unfair

 

Gerichtsurteile Mit Tempo 160 auf der Autobahn (1064) Prüffrist für Versicherung bei Unfallregulierung (1063) Warnung vor Rollsplitt (1062) Keine Doppelbestrafung bei Rotlichtverstoß (1061) Fußgänger haftet für grobes Verschulden (1060) Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz (1059) Generalvollmacht reicht nicht aus (1058) Umlagefähigkeit einer Terrorschadensversicherung (1057)

 

BEILAGE dieser Ausgabe für Mitglieder des Verbandes

Informationen zum Thema: Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen

Mitglieder des Verbandes finden diese Information auch im internen InternetForum des Verbandes
Hier der direkte Link ...