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Schon in
der Ausgabe 11/2010, Seite 584 dieser Zeitschrift wurde klargestellt,
dass Zweifel an der Fortführung der im Fahrlehrergesetz vorgeschriebenen
Seminarüberwachung reine Spekulation sind. Welche besonderen Pflichten
Seminarleiter zu erfüllen haben, ist in den Auflagen zur
Seminarerlaubnis bestimmt.
Auflagen können nach § 31
FahrlG bei Erteilung der Seminarerlaubnis oder auch nachträglich verfügt
werden. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Baden-Württemberg hat Ende 2005 einen Auflagenkatalog herausgegeben, der
den Behörden als Arbeitshilfe dient (der Katalog wurde in der Ausgabe
02/2006 auf Seite 72 ff. dieser Zeitschrift veröffentlicht und ist auch
auf der Homepage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
abrufbar).
Änderungen
Mit Schreiben vom
15.12.2010 an die nachgeordneten Behörden hat das Ministerium zwei durch
Urteil des VGH Mannheim verfügte Änderungen umgesetzt. Danach sind die
Bindung des Seminarleiters an ein bestimmtes Programm und die Verwendung
von Teilnehmerbegleitheften nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
Wenig Einfluss
auf die Praxis
Für die meisten
Seminarleiter ist das Urteil ohne Belang. Für sie ist die Verwendung der
Teilnehmerbegleithefte keine Bürde, sondern eine wichtige Hilfe für die
Seminargestaltung.
Das Gleiche gilt für das
vom DVR zusammen mit dem Berufsstand – notabene ohne öffentliche Mittel
– erarbeitete und laufend aktualisierte Seminarprogramm: Es ist
inhaltlich und didaktisch unübertroffen und trägt ganz wesentlich zur
Qualität der Seminare bei.
Überprüfung im
Einzelnen
Nachdem die Bindung an
das DVR-Programm aufgegeben werden musste, müssen die Sachverständigen
künftig im Einzelnen prüfen, ob der Seminarleiter die in den
einschlägigen Bestimmungen des StVG und der FeV getroffenen Bestimmungen
beachtet. Damit sind die Anforderungen an die Sachverständigen
gestiegen. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Treuhandverein künftig
die Kosten für die Seminarüberwachung anheben muss.
Ab dem 01.07.2011 wird
deshalb der Stundensatz um 5 € auf 55 € angehoben. Dies ist die erste
Erhöhung seit 1. Juli 2006.
Weniger
Seminare?
Aus der Statistik des
Treuhandvereins geht hervor, dass die Anzahl der überwachten Seminare in
den letzten Jahren deutlich zurückging. Ein Grund dafür wird sein, dass
viele Seminarleiter ihre Aufgabe ohne größere Mängel durchführen und
deshalb ihr Überwachungszeitraum auf vier Jahre verlängert wurde. Auch
wenn man eine gewisse Konzentration der Seminare auf weniger
Seminarleiter berücksichtigt, lässt sich der Rückgang nicht erklären.
Ob die gelegentlich
geäußerte Vermutung, einzelne Seminarleiter würden ihrer Meldepflicht
nicht nachkommen, sich so der Überwachung entziehen und sich
wirtschaftliche Vorteile verschaffen, zutrifft, ist bislang nicht
belegt.
Gegen
verschärfte Meldepflicht
Der Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. setzt sich mit guten Argumenten gegen eine
Verschärfung der Meldepflicht ein, wonach jedes Seminar sowohl bei der
Behörde als auch beim Treuhandverein anzumelden wäre. Letztlich können
unzuverlässige Seminarleiter nur durch aktive Kontrolle der
Erlaubnisbehörden entdeckt werden. Würden die vorgelegten
Teilnahmebescheinigungen mit den Meldungen der Seminarleiter
abgeglichen, könnte jede Erlaubnisbehörde sehr leicht feststellen, wer
seinen Meldepflichten nicht regelmäßig nachkommt. Das Ministerium hat
die Erlaubnisbehörden jetzt auch angewiesen, anhand der abgegebenen
Teilnahmebescheinigungen die Erfüllung der Meldepflichten zu überprüfen
und bei Verstößen Bußgeldverfahren einzuleiten. Nach Vorgabe des
Ministeriums ist bei der Bemessung des Bußgeldes nicht nur der Verstoß,
sondern auch der durch die „eingesparte“ Seminarüberwachung erzielte
wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen.
Im Interesse der korrekt
arbeitenden Seminarleiter kann man nur hoffen, dass die Vorgaben des
Ministeriums von den Erlaubnisbehörden konsequent umgesetzt werden. Der
Ehrliche darf am Ende nicht der Dumme sein.
Peter
Tschöpe
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