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Das
Urteil des Amtsgerichts Sonthofen, Az: 144 Js 5270/10,
(s.
auch unten) ist bei
vielen Fachleuten auf Unverständnis gestoßen. Paragraf 23 Absatz 1a StVO
untersagt dem Fahrzeugführer die Benutzung eines "Mobil- oder
Autotelefons" während der Fahrt und im Stehen bei laufendem Motor. Eine
über den klaren Wortlaut der Verordnung hinausgehende Erweiterung auf
andere Geräte ist nicht zulässig. Da es zum Zeitpunkt der Einführung
dieser Regelung bereits Funkgeräte gab, kann es sich auch nicht um eine
Regelungslücke handeln. Der Gesetzgeber hätte mit großer
Wahrscheinlichkeit Funkgeräte in das Verbot einbezogen, wenn es
notwendig gewesen wäre.
Im Widerspruch zum Urteil
Paragraf 5 Absatz 9
Fahrschüler-Ausbildungsordnung verlangt vom Fahrlehrer, bei der
Ausbildung von Motorradfahrschülern und Fahrschülern der Klasse T ein
Funkgerät zu benutzen. Ein Fahrlehrer, der gegen diese Vorgabe verstößt,
handelt nach § 8 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ordnungswidrig.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, sollten
Sie wegen der Benutzung eines Funkgeräts bei Ausbildungsfahrten
angezeigt werden, bitten wir Sie, unverzüglich den Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. zu benachrichtigen. Wir helfen Ihnen gern (zum
Kontaktformular ...).
Peter Tschöpe
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Walkie-Talkie
ist Mobilfunkgerät (1077)
(jlp). Auch bei einem
Walkie-Talkie handelt es sich um ein Mobilfunkgerät im Sinne der
Straßenverkehrs-Ordnung. Die Benutzung solcher Geräte während der Fahrt im
öffentlichen Straßenverkehr ist verboten und kann mit einem Bußgeld belegt
werden. Als Mobiltelefon ist dabei ein bewegliches Kommunikationsgerät zur
Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale
zu verstehen. Die Beweglichkeit des Geräts ist vorliegend eindeutig, auch
dient es zur Übertragung von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger
Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz
benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Dies rechtfertigt weder eine
andere Betrachtung noch wird dadurch die grundsätzlich enge Auslegung des
Begriffs "Mobilfunkgerät" gesprengt.
Amtsgericht Sonthofen, Az.:
144 Js 5270/10
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