|
Wer muss zahlen, wenn
während einer Ausbildungsfahrt das Fahrzeug der Fahrschule beschädigt
wird? Diese Frage läuft beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.
immer wieder einmal auf. Unlängst ist hierzu vom Landesarbeitsgericht
Hamm ein interessantes Urteil ergangen (Az: 3 Sa 1824/ 10 vom
23.03.2011).
Was war passiert? Ein Omnibusfahrer
hatte beim Heranfahren an eine Haltestelle das Wartehäuschen gestreift.
Dabei wurden der rechte Außenspiegel und die Grundplatte des Spiegels so
stark beschädigt, dass beide komplett ausgetauscht werden mussten. Die
Reparatur kostete ca. 600 Euro.
Lohnabzug
Der Firmeninhaber zog dem Mitarbeiter
dafür in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils 100 Euro vom
Nettolohn als anteilige Reparaturkosten ab.
Klage beim
Arbeitsgericht
Das ließ sich der Fahrer nicht gefallen.
Er nahm einen Anwalt und klagte vor dem zuständigen Arbeitsgericht in
Dortmund, das die Klage abwies. In der Berufungsverhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht Hamm erhob der Arbeitgeber zugleich Widerklage, mit
der er seine Ansprüche noch erweiterte.
Fahrer bestreitet den
Vorfall
Vor Gericht bestritt der Fahrer, mit dem
Wartehäuschen kollidiert zu sein. Vielmehr habe ein entgegenkommender
Getränkelaster seinen Bus gestreift und dabei den Spiegel zerstört. Der
Arbeitgeber wies diese Version zurück. Er erklärte, der Fahrer habe
unmittelbar nach dem strittigen Vorfall von seinem Mobiltelefon aus den
Betriebsleiter angerufen und diesen informiert, dass er gegen ein
Wartehäuschen gestoßen sei und dabei den Spiegel abgefahren habe.
Arbeitgeber legt nach
Der Arbeitgeber vertrat deshalb die
Meinung, der Fahrer habe zumindest mit mittlerer Fahrlässigkeit
gehandelt. Deshalb bestehe er auf hälftige Mithaftung. Dabei sei auch zu
berücksichtigen, dass der Fahrer seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses
bereits das dritte Mal einen Außenspiegel beschädigt habe. Außerdem habe
er in der Zwischenzeit noch einen weiteren Schaden verursacht: Er sei
auf einem Busparkplatz ohne Einweiser rückwärtsgefahren und dabei mit
einem anderen Bus kollidiert. Dabei sei am anderen Bus ein Gesamtschaden
von ca. 4.200 Euro entstanden. Am eigenen Bus sei die Heckklappe
deformiert worden. Die für die Instandsetzung erforderlichen Kosten
betragen ca. 900 Euro. Er sei der Meinung, der Fahrer habe bei diesem
Vorfall grob fahrlässig gehandelt. Indem er ohne Einweiser
rückwärtsgefahren sei, habe er jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Deshalb müsse der Fahrer nun auch noch die Reparatur der Heckklappe zur
Hälfte bezahlen.
Gericht gibt
Arbeitgeber Recht
Das Gericht wies die Berufung des
Fahrers zurück und gab gleichzeitig der Widerklage des Arbeitgebers
statt. Somit muss der Fahrer die Kosten für den Austausch des
Außenspiegels und die Instandsetzung der Heckklappe jeweils zur Hälfte
tragen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass ein
Arbeitnehmer grundsätzlich für durch ihn zu vertretende
Vertragspflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis haftet. Voraussetzung
dafür ist allerdings immer, dass der Schaden durch eine schuldhafte
Pflichtverletzung entstanden ist. Die Beweislast hierfür trägt der
Arbeitgeber. Im konkreten Fall ging das Gericht bei beiden
Schadensereignissen von einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus.
Negativ angelastet wurde ihm dabei auch die nachweisbar falsche
Schutzbehauptung, ein entgegenkommender Getränkelaster habe den
Spiegelschaden verursacht.
Analog für angestellte
Fahrlehrer?
Das Urteil lässt den Schluss zu, dass
auch angestellte Fahrlehrer für während Ausbildungsfahrten entstandene
Unfallschäden haftbar gemacht werden können. Das wäre beispielsweise
nach Unfällen infolge zu spätem oder nicht erfolgtem Eingreifen denkbar.
Jochen
Klima
|