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Polizeihauptkommissar Thomas Fritz ist Teamleiter der Kontrollgruppe für
gewerblichen Güter- und Personenverkehr der Polizeidirektion Esslingen.
Vielen CE-Fahrlehrern ist er als exzellenter Kenner der
Sozialvorschriften und der digitalen Kontrollgeräte bekannt. Sie kennen
ihn auch als einen Polizeibeamten, der neben dem Gesetz auch mit den
Sorgen und Nöten der Berufskraftfahrer bestens vertraut ist. Vor einigen
Monaten erlebten er und sein Kollege auf einer Streifenfahrt etwas eher
Ungewöhnliches.
FPX: Was gab
Anlass, den Fahrschulbus zu kontrollieren?
Fritz: Mein
Kollege und ich waren auf einer ganz normalen Streifenfahrt. Schwerpunkt
war dabei die Überprüfung von Bussen. Auf der vierspurigen B 27 holten
wir einen aus einem anderen Bundesland stammenden Reisebus ein. Die
Fahrweise des Busses war völlig normal. Wir sahen, dass außer dem Fahrer
zwei weitere Personen im Bus saßen und vermuteten, es handle sich um
eine Besatzung aus drei Fahrern. Daraus schlossen wir zunächst, dass
eine Reisegruppe von einem weit entfernt liegenden Ort abgeholt werden
sollte. Der Bus wurde für eine routinemäßige Kontrolle auf einen
Parkplatz gelotst. Als die Tür geöffnet wurde, sah ich die Doppelpedale.
Vor dem Einsteigen sagte ich zu meinem Kollegen: „Das ist eine
Fahrschule. Da sind wir gleich fertig.“ Der Fahrlehrer erzählte, die
beiden Fahrschüler absolvierten auf einer mehrtägigen Tour die
vorgeschriebenen Überland-, Nacht- und Autobahnfahrten. Nächstes
Etappenziel sei Metzingen. Man wolle die Fahrt auch dazu nutzen, dort
günstig einzukaufen. Ich bat die beiden Fahrschüler, mir ihre
Personalausweise auszuhändigen; vom Fahrlehrer verlangte ich
Fahrlehrerschein, Führerschein und Fahrzeugpapiere.
FPX: Was war nun
das Besondere?
Fritz: Bei der
Überprüfung des Führerscheins stellte ich fest, dass die Gültigkeit der
Klasse D seit etwas mehr als 6 Monaten abgelaufen war. Der Fahrlehrer
war ganz überrascht. Er gab an, er habe die Verlängerung der
Fahrerlaubnis ganz vergessen. Welche rechtlichen Konsequenzen hatte das?
In Ermangelung einer gültigen Fahrerlaubnis konnte der Fahrlehrer nicht
als verantwortlicher Führer des Busses gelten. Für die beiden
Fahrschüler bedeutete das Fahren ohne Fahrerlaubnis und für den
Fahrlehrer Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis. Erste Konsequenz: Die
Weiterfahrt des Busses wurde untersagt. Der Inhaber der Fahrschule wurde
verständigt. Dieser kam nach einigen Stunden mit seinem Pkw, den der
Fahrlehrer nach Hause fahren konnte. Der Fahrschulinhaber setzte dann
die Ausbildungsfahrten fort. Ihm wurde aber vor Ort die Eröffnung eines
Verfahrens gegen ihn mitgeteilt. Er hatte, indem er die Fahrt zuließ,
gegen seine Pflichten als Halter verstoßen.
FPX: Wie ging es
weiter?
Fritz: Wir legten
die Unterlagen der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Dort ging man
davon aus, dass dieser Verstoß nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich
begangen worden war. Schließlich handelte es sich um einen
professionellen Ausbilder, der nicht nur Fahrschüler, sondern auch
Berufskraftfahrer aus- und weiterbildet.
FPX: Aber
Fahrlehrer sind doch auch nur Menschen. Da kann es doch passieren, dass
man einen Termin übersieht. Das muss doch nicht gleich Vorsatz sein.
Fritz: Natürlich
kann auch einem Fahrlehrer ein Fehler unterlaufen. Aber wenn die
Gültigkeit der Fahrerlaubnis mehr als ein halbes Jahr abgelaufen ist,
muss das einem Bus- oder Lkw-Fahrlehrer doch auffallen. Er unterrichtet
schließlich regelmäßig über dieses Thema. Außerdem muss ein Betrieb mit
Bussen oder Lkw regelmäßig prüfen, ob die Fahrerlaubnisse seiner Fahrer
noch gültig sind.
FPX: Wie ging das
Verfahren weiter?
Fritz: Die
Staatsanwaltschaft ordnete eine Durchsuchung der Fahrschule sowie der
Wohnung des Fahrschulinhabers und des angestellten Fahrlehrers an. Alle
Geschäftsunterlagen wurden beschlagnahmt und ausgewertet, die Konten und
Bankverbindungen wurden gesperrt und überprüft.
FPX: Warum so
weitgehende Maßnahmen? Schließlich waren die Verstöße doch schon
offenkundig.
Fritz: Zunächst
musste festgestellt werden, ob der Fahrlehrer nach Ablauf der Gültigkeit
seiner Fahrerlaubnis weitere Fahrschüler ausgebildet hatte. Außerdem kam
in diesem Fall neben Strafe auch eine Gewinnabschöpfung bzw. ein Verfall
in Betracht. Deshalb musste die Staatsanwaltschaft ermitteln, welche
Vermögensvorteile die Fahrschule durch die unrechtmäßige Tätigkeit des
Fahrlehrers erzielt hatte. Aus diesem Grund wurden nicht nur die vom
Fahrlehrergesetz vorgeschriebenen Aufzeichnungen, sondern auch die
gesamten Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Es war zudem zu prüfen, ob
der Fahrlehrer in der fraglichen Zeit eventuell auch als Busfahrer in
dem Betrieb tätig gewesen war.
FPX: Was ist der
Unterschied zwischen Gewinnabschöpfung und Verfall?
Fritz: Verfall ist
der eigentliche rechtliche Begriff, doch „Gewinnabschöpfung“ ist wohl
populärer. In Einzelfällen wird aber nicht nur der errechnete Gewinn,
sondern auch der während eines bestimmten Zeitraums erzielte
Bruttoumsatz abgeschöpft.
FPX: Was trat bei
den Ermittlungen zutage?
Fritz: Der
Fahrlehrer hatte in der fraglichen Zeit elf Bewerber um die
Fahrerlaubnis Klasse D ausgebildet. Das bedeutet einen Umsatz von rund
60.000 Euro. Sollte die Staatsanwaltschaft von einem Strafbefehl gegen
den Fahrschulinhaber absehen, kann die Ermittlungsbehörde auf diesen
Betrag vollumfänglich zugreifen und er wird „verfallen“.
Selbstverständlich wird gegen den Fahrlehrer ebenfalls ein Strafbefehl
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erlassen.
FPX: Da kommt es
aber knüppeldick.
Fritz: Das ist ja
noch nicht alles. Schließlich kommen auch noch die fahrlehrerrechtlichen
Vorschriften zum Tragen. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige
Erlaubnisbehörde informiert. Diese hat in einem ersten Schritt die
Fahrlehrerlaubnis des Fahrlehrers widerrufen. Damit war dieser Mann
faktisch arbeitslos. Da er sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als
auch gegenüber der Erlaubnisbehörde kooperativ war und alle Unterlagen
sofort herausgegeben hat, wurde die Fahrlehrerlaubnis unter Vorbehalt
bis zum Abschluss des Verfahrens neu erteilt. Natürlich prüft die
Erlaubnisbehörde auch, ob der Fahrschulinhaber weiterhin als zuverlässig
im Sinne des Fahrlehrergesetzes gelten kann. Das Verfahren zum Widerruf
der Fahrschulerlaubnis ist noch im Gange. Auf jeden Fall wurde dessen
Vorhaben, den Betrieb zu erweitern, zunächst einmal abgelehnt. Außerdem
erleidet die Fahrschule, die mit mehreren Industrieunternehmen
zusammenarbeitet, auch einen erheblichen Imageverlust.
FPX: Wurden auch
gegen die elf Fahrschüler, die von dem Fahrlehrer ohne gültige Erlaubnis
ausgebildet worden waren, Maßnahmen eingeleitet?
Fritz: Zunächst
wurde tatsächlich erwogen, die Fahrerlaubnis dieser Personen zu
widerrufen, weil nach dem Fahrlehrergesetz und den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausbildungen
objektiv nicht erfüllt waren. Davon wurde aber Abstand genommen, weil
keiner der Betroffenen von dem Verstoß des Fahrlehrers und der
Fahrschule wusste und auch nicht wissen konnte. Schließlich darf ein
Fahrschulkunde davon ausgehen, dass die Fahrschule die gesetzlichen
Vorschriften beachtet.
FPX: Ist das
Verfahren schon rechtskräftig beendet?
Fritz: Im Dezember
2011 wurden die Ermittlungen abgeschlossen und im Januar 2012 soll
Anklage erhoben werden. Außerdem hat die Polizeiführung angeordnet, dass
in Baden-Württemberg künftig Lkw und Busse der Fahrschulen im Rahmen der
normalen Polizeikontrollen genauso überprüft werden, wie andere
Fahrzeuge. Bislang war es so, dass Fahrschulfahrzeuge bei Kontrollen
eher durchgewunken wurden.
FPX: Welche
Konsequenzen sollten Fahrschulen aus diesem Verfahren ziehen?
Fritz: Fahrlehrer
der Lkw- oder Busklassen müssen in geeigneter Weise für eine
zuverlässige Erinnerung an den Ablauf der Gültigkeit ihrer Fahrerlaubnis
Klasse C bzw. D sorgen. Außerdem muss natürlich jede Fahrschule, wie
jeder Betrieb, der Fahrer beschäftigt, mindestens zweimal im Jahr
prüfen, ob die Fahrlehrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.
Darüber hinaus ist dafür zu sorgen, dass Beschäftigte mit befristeter
Fahrerlaubnis rechtzeitig deren Gültigkeit verlängern lassen.
FPX: Herr Fritz,
wir danken Ihnen für das Gespräch. Sie werden uns sicher informieren,
sobald die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
Das Gespräch führte Peter
Tschöpe |