| Die Zeichen „Zulässige
Höchstgeschwindigkeit“ (274), „Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit“
(Zeichen 275) sowie die Überholverbotszeichen (276/278) sind sog.
Streckenverbote. Die Bezeichnung macht deutlich, dass die Verbote nicht
für eine Stelle, sondern für eine bestimmte Strecke gelten. |
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Das Streckenverbot beginnt am Zeichen,
das Ende wird durch die Zeichen 278 bis 281 oder durch das Zeichen „Ende
aller Streckenverbote“ (Zeichen 282) angezeigt. Ein Streckenverbot kann
auch anders enden:
- Ohne Kennzeichnung, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt
und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.

Wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen
angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo
an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Gefahrstrecke eindeutig
beendet?
Bei einem Streckenverbot vor einem Bahnübergang ist das Ende klar
erkennbar. Nicht immer so bei den Gefahrzeichen „Rollsplitt“ oder
„Bauarbeiten“. In diesen Fällen darf der Kraftfahrer nicht schon dann
das Ende des Streckenverbots annehmen, wenn auf kurze Distanz kein
Rollsplitt oder keine Bautätigkeit mehr zu erkennen ist. Er muss vielmehr vorsichtig weiterfahren, bis er zweifelsfrei
erkennen kann, dass die Gefahrstrecke eindeutig zu Ende ist.
Wo Streckenverbote nicht enden
Entgegen einer sich hartnäckig haltenden Mär enden Streckenverbote
keinesfalls an der nächsten dem Streckenverbotszeichen folgenden
Kreuzung oder Einmündung. Sie gelten vielmehr auch im weiteren Verlauf
der Straße.
Hier wird oft gefragt:
Wie kann ein von einer Seitenstraße Einfahrender von dem Verbot wissen?
In der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu Zeichen 274 heißt es, dass
Streckenverbotszeichen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt
werden müssen. Diese Regelung gilt zumindest dann, wenn damit zu rechnen
ist, dass ortsunkundige Fahrer die Straße nutzen. Die obergerichtliche
Rechtsprechung hat in mehreren Fällen entschieden, dass ein Fahrer, dem
das Streckenverbot bekannt ist, dieses auch dann beachten muss, wenn er
das anordnende Zeichen nicht sehen konnte, weil er beispielsweise aus
einer Seitenstraße eingebogen ist (u.a. Bayerisches Oberstes
Landesgericht VRS Band 73, Nr. 76, Hentschel/König/Dauer Randziffer 47
und 248 h zu § 41 StVO, 40. Auflage).

Wenn der Fahrer des Fahrzeugs in Abb. 1
in die Seitenstraße abbiegt, dort wendet und später wieder die Fahrt in
die bisherige Richtung fortsetzt, muss er die ihm bekannte
Geschwindigkeitsbegrenzung beachten. Gleiches würde für einen Fahrer
gelten, der in der Seitenstraße wohnt und von dort einbiegt.

Wo lange kein Zeichen kommt Wird ein Streckenverbot über eine längere Strecke (mehrere Kilometer)
nicht wiederholt, ist es zwar nach wie vor gültig. Doch kann einem
Kraftfahrer, der das Verbot nicht beachtet, daraus nicht mehr der
Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden (Hentschel/König/Dauer, 40.
Auflage, Randnummer 248 h zu § 41).
Was gilt nach Gabelungen?
Weil ein Kraftfahrer nicht wissen kann, welche der beiden Straßen als
Fortsetzung der bisherigen Straße gelten soll, kann man wohl davon
ausgehen, dass das Streckenverbot an der Gabelung endet (Abb. 2). Soll die Geschwindigkeitsbegrenzung nach der Gabelung weiter gelten,
müsste das Verbotszeichen in einer oder in beiden Straßen wiederholt
werden.

Fortsetzung ist deutlich Anders aber, wenn eindeutig klar wäre, welche Straße als Fortsetzung der
bisherigen gelten soll. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn durch
eine Fahrbahnmarkierung der Straßenverlauf deutlich wäre, oder wenn es
sich um eine abknickende Vorfahrtstraße handelte.
Beendet ein Kreisverkehr das Streckenverbot? Welche Straße gilt als Fortsetzung der Straße mit
Streckenverbotszeichen? (Abb. 4)

Wer in einen mit der Zeichenkombination 205 und 215 gekennzeichneten
Kreisverkehr einfährt, darf nach § 9a Abs. 1 nicht blinken. Das
Verlassen des Kreisverkehrs wird einem Abbiegen gleichgestellt (Hentschel/König/
Dauer, 40. Auflage, Randziffer 11 zu § 9a StVO). Deshalb muss das
Verlassen des Kreisverkehrs durch Blinken angekündigt werden. Die
Folgerung, dass ein Streckenverbot an einem Kreisverkehr endet, wäre
sicher nicht ganz von der Hand zu weisen.
Was meinen Sie, liebe Leserinnen und Leser? Wir würden uns freuen, wenn wir mit dieser Frage eine lebhafte
Diskussion auslösen könnten. Auf dem nächsten Bund-Länder-Fachausschuss
Straßenverkehrs-Ordnung (BLFA-StVO) wollen sich die Vertreter des
Bundesverkehrsministeriums und der Bundesländer mit dieser Frage
befassen. Vielleicht können wir zu den Beratungen wichtige Anregungen
aus der Praxis beisteuern.
Peter Tschöpe
Mitglieder des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg können im internen InternetForum
des Verbandes darüber diskutieren. Hier der direkte Link zum Forum ...
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