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Jüngst hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in drei ähnlich gelagerten Verfahren
(Urteile vom 25.08.2011, Az. 3 C 25.10, 28.10 und 9.11) geklärt, ob die
Ungültigkeit eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins in
Deutschland durch Verwaltungsakt der zuständigen deutschen Behörde
festgestellt werden muss. Das
Gericht hat klargestellt, dass die Ungültigkeit einer ausländischen
Fahrerlaubnis in Deutschland allein durch die abstrakt-generelle
Regelung des § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) getroffen wird. Damit
sind dem sogenannten Führerscheintourismus erheblich engere Grenzen
gesetzt worden.
Die Sachverhalte
Den Klägern war die deutsche
Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche
Entscheidungen entzogen worden. Daraufhin erwarben sie in der
Tschechischen Republik einen neuen Führerschein. Zum Zeitpunkt der
Ausstellung des tschechischen Führerscheins hatten sie ihren
ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern in
Deutschland. Das ergab sich in einem Fall aus dem Führerscheindokument
selbst: Es war eine deutsche Adresse eingetragen. In einem weiteren Fall
lagen hierzu unbestreitbare Informationen aus der Tschechischen Republik
vor (§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Im dritten Fall war dem Kläger der
tschechische Führerschein während einer noch laufenden deutschen
Sperrfrist erteilt worden (§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 FeV). Die
deutschen Fahrerlaubnisbehörden befanden, dass die Inhaber der
tschechischen Führerscheine nicht berechtigt waren, in Deutschland
Kraftfahrzeuge zu führen; sie sperrten deshalb die Führerscheine. Die
hiergegen gerichteten Klagen blieben in den Vorinstanzen jeweils
erfolglos.
Die Entscheidung des
BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch
die Revisionen der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, dass die in
einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an
nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der
Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz
ausweislich der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Nachweise nicht
im Ausstellermitgliedstaat hatte oder wenn die Fahrerlaubnis dort
während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde. Diese Rechtsfolge
ergibt sich unmittelbar aus § 28 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung. Hierzu bedarf es nicht zusätzlich einer
Einzelfallentscheidung einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde. Das ergibt
sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift: „Die Berechtigung nach
Absatz 1 gilt nicht …“
Es bedarf keines
feststellenden Verwaltungsakts
Paragraf 28 Absatz 4 Satz 2 FeV sieht
lediglich vor, dass die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über
die fehlende Berechtigung erlassen kann, aber nicht muss. Weder
verfassungsrechtliche Grundsätze noch die zweite
EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) hindern den deutschen
Verordnungsgeber, seine Befugnis zur Ausgestaltung des
Fahrerlaubnisrechts in der Weise auszuüben, dass er die Ungültigkeit
einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland durch eine
abstrakt-generelle Regelung anordnet.
Führerscheintourismus
Das Thema Führerscheintourismus ist bei
Behörden und Gerichten seit Jahren ein Dauerbrenner. Meistens geht es
dabei um Folgendes: Einer in Deutschland ansässigen Person wird die
deutsche Fahrerlaubnis entzogen (z.B. wegen Fahrens unter Alkohol oder
Drogen). Vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, vor allem bei
wiederholtem Entzug des Führerscheins (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9
Buchstabe a FeV), verlangen die Behörden eine medizinisch-psychologische
Begutachtung. Das EU-Recht schreibt bei der Erteilung einer
Fahrerlaubnis aus Gründen der Verkehrssicherheit die Einhaltung von
Mindeststandards vor. Die im Bereich der ärztlichen Untersuchung
strengere deutsche Auflage einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung (MPU) ist in den meisten anderen EU-Staaten unbekannt. Ein
Ausweg für die Betroffenen scheint daher der Erwerb einer ausländischen
Fahrerlaubnis in einem EU-Staat zu sein: Schnell, günstig und ohne
eingehende Begutachtung der Fahreignung.
Gegenseitige
Anerkennung gilt nicht immer
Den Behörden in Deutschland waren in
solchen Fällen lange Zeit die Hände gebunden. Nach der zweiten
EG-Führerscheinrichtlinie (91/439/ EWG) von 1991 sind die in einem
EU-Staat ausgestellten Führerscheine von allen anderen EU-Staaten
anzuerkennen. Dementsprechend entfällt bei Umzug von einem EU-Staat in
einen anderen der Umtausch des Führerscheins. Das bedeutet, dass ein
gültiger und rechtmäßig erworbener Führerschein aus einem EU-Staat den
Inhaber berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge der im Führerschein
angegeben Klassen zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs kann die Anerkennung in zwei Fällen
unterbleiben:
- wenn sich aus den Eintragungen im
Führerschein selbst („Wohnort“ mit deutscher Adresse) oder „aus
anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen“ ergibt, dass der Inhaber der Erlaubnis nicht mindestens
185 Tage im Jahr im Ausstellerstaat gewohnt hat
(„Wohnsitzerfordernis“);
- wenn der ausländische Staat die
Fahrerlaubnis erteilt hat, während in Deutschland noch eine Sperrfrist
gegen den Betroffenen lief.
Die EuGH-Rechtsprechung fand ihren
Ausdruck in der dritten EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG), die in
Deutschland durch den seit dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Absatz 4
FeV umgesetzt wurde. Die Grundaussage des Bundesverwaltungsgerichts ist
also bereits seit 2009 geltendes Recht.
Vorsicht vor
Umgehungsangeboten
Einige dubiose „Unternehmer“ bieten in
Deutschland Gestrauchelten gegen sattes Entgelt an, beim angeblich
legalen Führerscheinerwerb (z. B. in der Tschechischen Republik) zu
helfen. Der Anbieter meldet den Führerscheinbewerber für 185 Tage in
Tschechien an und beantragt für ihn eine Aufenthaltsgenehmigung. Der
„Kunde“ macht innerhalb von zwei Tagen in Tschechien seine „Fahrprüfung“
und fertig. Der Führerschein wird ihm nach zwei Wochen von einem
„entgegenkommenden“ tschechischen Behördenvertreter ausgehändigt.
Ähnliche „Geschäftsmodelle“ werden auch in anderen EU-Mitgliedstaaten
angeboten. Weil die Anmeldung nur pro forma erfolgt, wird ein Wohnsitz
im Sinne der FeV nicht begründet. Hier geht es nicht um Hilfe, sondern
um schnelles Geld durch Täuschung willfähriger Kunden. Davor muss gerade
mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des BVerwG gewarnt werden.
Entgegen der Behauptungen der
zweifelhaften Anbieter handelt es sich nicht um ein legales Geschäft.
Vielmehr werden die nationalen Eignungsvoraussetzungen für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis bewusst umgangen.
Das höchste deutsche Verwaltungsgericht
hat in seiner aktuellen Entscheidung nochmals eindeutig klargestellt,
dass in Fällen, auf die § 28 Absatz 4 FeV Nr. 2 bis 5 zutrifft, die
ausländische Fahrerlaubnis kraft Gesetzes ungültig ist, ohne dass es
dazu eines behördlichen Bescheides bedarf. Eine Mindestaufenthaltsdauer
im Ausstellerstaat und damit die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses
sind unerlässlich, um die Voraussetzungen der Fahreignung zu überprüfen.
Der „Führerscheintourist“, der unter Umgehung der Vorschriften im
Ausland einen Führerschein erworben hat, fährt in Deutschland ohne
Fahrerlaubnis und erfüllt objektiv den Tatbestand des Fahrens ohne
Fahrerlaubnis nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes.
Ralf
Nicolai
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