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Die Bundesvereinigung
der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) empfiehlt, das von ihr
herausgegebene Muster eines
Anstellungsvertrags für Fahrlehrer(innen) zu verwenden.
Da die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der einzelnen Regelungen
durchaus unterschiedlich beurteilen, kann die BVF aber keine Haftung
für das Muster übernehmen.
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Artikel I - Angestellte -
Angestellte im Sinne
dieser Empfehlungen sind alle voll- oder teilzeitbeschäftigten
Fahrlehrer, die gemäß § 1 Abs. 2 FahrlG für einen Inhaber einer
Fahrschulerlaubnis tätig sind.
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Artikel II - Anstellung -
1.
Der Anstellungsvertrag ist schriftlich zu vereinbaren. Aus ihm
müssen
a) der Name und
die Anschrift der Vertragsparteien,
b) der Zeitpunkt
des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
c) bei
befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des
Arbeitsverhältnisses,
d) der Arbeitsort
sowie der Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner
Ausbildungstätigkeit auch außerhalb dieses Ortes beschäftigt
wird,
e) die
Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu
leistenden Tätigkeit,
f) die
Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich
der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie
andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
g) die
vereinbarte Arbeitszeit,
h) die Dauer des
jährlichen Erholungsurlaubs,
i) die Fristen
für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
hervorgehen.
2. Wird ausnahmsweise der Arbeitsvertrag nicht
schriftlich abgeschlossen, so hat der Arbeitgeber spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die
wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die
Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In der Niederschrift müssen die unter den Buchstaben a) - i)
genannten Angaben enthalten sein. Dabei ist es zulässig, dass -
falls für den Erholungsurlaub und die Kündigungsfrist die
gesetzlichen Regelungen maßgebend sind- auf diese verwiesen wird.
3.
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem
Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich
mitzuteilen.
4. Die Anstellung des Fahrlehrers wird wirksam
bei Vertragsabschluss. Die Meldung des Beschäftigungsverhältnisses
durch den Arbeitgeber an die Erlaubnisbehörde (§ 17 Ziffer 2
FahrlG) hat vor Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
5. Wird vom Arbeitgeber ausdrücklich persönliche
Vorstellung vor Anstellung gewünscht, so sind - nach vorheriger
Vereinbarung - dem Bewerber die ihm entstehenden Kosten für Reise
und Aufenthalt in angemessener Höhe zu vergüten. Dies sind in der
Regel:
a) Bahnfahrt 2.
Klasse, zuzüglich eventueller Zuschläge für Schnellzüge,
b) Tagegeld; falls
erforderlich, Übernachtungsgeld.
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Artikel III - Probearbeitsverhältnis/Probezeit -
1.
Für eine Dauer von bis zu 6 Monaten kann alternativ ein
Probearbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis oder eine
Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
vereinbart werden.
2. Als befristetes Arbeitsverhältnis endet das
Probearbeitsverhältnis auch bei Krankheit oder Schwangerschaft
vertragsgemäß, d.h. ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei
Weiterbeschäftigung über den vorgesehenen Beendigungszeitpunkt des
Probearbeitsverhältnisses hinaus geht das Probearbeitsverhältnis
sofort in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
3.
Sofern eine Probezeit im unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart
wurde, kann während der Dauer der Probezeit beiderseits mit einer
Frist von 2 Wochen zu jedem Kalendertag gekündigt werden.
4. Die Parteien des Arbeitsvertrages können die
Probezeit wirksam nicht über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus
verlängern, denn die kurze Kündigungsfrist in der Probezeit von 2
Wochen zu jedem Kalendertag kann nur für die ersten 6 Monate eines
Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
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Artikel IV - Aushilfstätigkeiten -
1. Die Anstellung zur Aushilfe richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Richtlinien beziehen sich auch auf die
stundenweise Beschäftigung von Angestellten, die verpflichtet
sind, wöchentlich 15 Stunden zu bestimmten, regelmäßig
wiederkehrenden Zeiten im Betrieb tätig zu sein. Solchen
Angestellten sollen Ansprüche und Rechte aus diesen Richtlinien
entsprechend dem tatsächlichen Umfang ihrer Beschäftigung
zukommen.
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Artikel V - Kündigung -
1. Für die Kündigung gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.
2. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die
Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines
Kalendermonats. In Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als
20 Arbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten kann für die Zeit nach Ablauf der Probezeit eine
Kündigungszeit von 4 Wochen zu jedem Kalendertag vereinbart
werden.
3. Bei langjährigen Anstellungsverhältnissen
gelten die verlängerten Fristen für eine Kündigung durch den
Arbeitgeber nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Diese
verlängerten Fristen betragen:
a) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 2 Jahren mindestens 1 Monat zum
Ende eines Kalendermonats;
b) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 5 Jahren mindestens 2 Monate zum
Ende eines Kalendermonats;
c) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 8 Jahren mindestens 3 Monate zum
Ende eines Kalendermonats;
d) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 10 Jahren mindestens 4 Monate
zum Ende eines Kalendermonats;
e) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 12 Jahren mindestens 5 Monate
zum Ende eines Kalendermonats;
f) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren mindestens 6 Monate
zum Ende eines Kalendermonats;
g) bei einer
Beschäftigungszeit von mehr als 20 Jahren mindestens 7 Monate
zum Ende eines Kalendermonats;
Bei der
Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor
Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht
berücksichtigt.
4. Für Arbeitnehmer, die zur vorübergehenden
Aushilfe (bis zur Höchstdauer von 3 Monaten) eingestellt sind,
kann eine Kündigungsfrist in beliebiger Länge, also auch von einem
Tag auf den nächsten Tag, vereinbart werden.
5.
Nach der Kündigung wird dem Angestellten auf Verlangen ein
Zwischenzeugnis ausgestellt. Der Inhalt des endgültigen Zeugnisses
darf von dem Zwischenzeugnis zu Ungunsten des Angestellten nur
abweichen, wenn dieser durch sein Verhalten in der Zwischenzeit
dazu Anlass gegeben hat.
Eine außerordentliche
(fristlose) Kündigung kann im Regelfall nur dann erfolgen, wenn eine
erhebliche (auch erstmalige) dienstliche Verfehlung (wichtiger
Grund) vorliegt. Diese muss ein solches Gewicht haben, dass einem
besonnenen Arbeitgeber nach Abwägung der Interessen des
Arbeitnehmers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Die fristlose Kündigung
ist demnach ein Ausnahmefall. Sie muss innerhalb von 14 Tagen ab
Kenntnis von den Tatsachen, die den wichtigen Kündigungsgrund
darstellen, dem Arbeitnehmer zugegangen sein.
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Artikel VI - Arbeitszeit -
Die regelmäßige
monatliche Arbeitszeit (ohne Pausen) beträgt 171 Stunden à 60
Minuten. Dies entspricht ca. 40 Stunden pro Woche. Es können auch
niedrigere oder höhere Stundenzahlen vereinbart werden. Als
Arbeitszeit zählen die im Tagesnachweis für die Fahrschule
aufgeführten Tätigkeiten. Bei der Aufteilung der regelmäßigen
Monatsarbeitszeit auf die Werktage sind die Bestimmungen des
Fahrlehrergesetzes (§ 6) zu beachten. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Fahrschulbetriebes sowie der Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes (§
6 FahrlG) und des Arbeitszeitgesetzes, die monatliche Arbeitszeit
auf die einzelnen Werktage aufzuteilen. Im Arbeitsvertrag kann der
Angestellte zur Abhaltung von theoretischem Unterricht an mehreren
Abenden pro Woche verpflichtet werden. Unter Berücksichtigung der
obigen Grundsätze sowie etwaiger konkreter Weisungen des
Arbeitgebers und der berechtigten Wünsche der Fahrschüler kann der
Angestellte die einzelnen Fahrstunden selbständig festsetzen. Die
vereinbarten Termine sind pünktlich einzuhalten.
Der Arbeitsvertrag
verpflichtet den Arbeitnehmer zur Leistung von Mehr- und Überarbeit.
"Mehrarbeit" ist die Zeit, die über das Arbeitszeitgesetz (40
Stunden) hinausgeht, "Überarbeit" die Zeit, die über die vertraglich
vereinbarte Zeit (im Vertrag zu ergänzen) hinausgeht. Ohne eine
solche Regelung ist der Arbeitnehmer nicht gezwungen, Überstunden zu
leisten. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen kann diese Bestimmung
durch eine Einzelvereinbarung gegenstandslos werden, wenn zeitliche
Gründe es dem Arbeitnehmer versagen, in Vollzeit zu arbeiten.
Artikel VII - Bezüge -
Das monatliche
Grundgehalt des Angestellten basiert auf der Ableistung der
vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit. Das vereinbarte
Gehalt ist dem Angestellten auch dann zu bezahlen, wenn aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, die vertragliche monatliche
Arbeitszeit nicht erreicht werden kann.
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Artikel VIII - Vergütung für Mehrarbeit -
Unter Mehrarbeit sind
alle Tätigkeiten zu verstehen, die über die in Artikel VI
festgelegte monatliche Arbeitszeit hinausgehen. Mehrarbeitsstunden
sind jeweils mit einem 1/171stel des Monatsgehaltes zu vergüten oder
durch Freizeit abzugelten. Ein Zuschlag von 25 % ist angemessen.
Es kann eine
quartalsweise Berechnung und Bezahlung der Mehrarbeitsstunden
vereinbart werden.
Anstatt saisonal
bedingte Überstunden zu vergüten, besteht die Möglichkeit, die
Überstunden in ein Zeitkonto einzustellen und das so aufgebaute
Zeitguthaben – etwa in Zeiten der Unterbeschäftigung – durch
Freizeit auszugleichen. Der Angestellte erhält im ganzen Jahr ein
gleichbleibendes monatliches Entgelt, unabhängig davon, ob er
Überstunden leistet oder nicht. Das Zeitkonto muss innerhalb von
zwölf Monaten ausgeglichen werden. Versagen betriebliche Gründe die
Gewährung von Freizeit oder wird das Arbeitsverhältnis beendet, so
werden die Überstunden ausbezahlt.
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Artikel IX - Gehaltsstufen -
1. Gehaltsstufe: Hauptberuflich Angestellte mit
bis zu einjähriger Berufserfahrung als Fahrlehrer in
außerbehördlichen Fahrschulen.
2.
Gehaltsstufe: Hauptberuflich Angestellte mit ein-
bis zweijähriger Berufserfahrung als Fahrlehrer in
außerbehördlichen Fahrschulen.
3.
Gehaltsstufe: Hauptberuflich Angestellte mit mehr
als zwei Jahren Berufserfahrung als Fahrlehrer in
außerbehördlichen Fahrschulen.
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Artikel X - Krankheit -
1.
In allen Krankheitsfällen ist der Angestellte verpflichtet, dem
Arbeitgeber am Tage der Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu
machen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Arbeitgeber
innerhalb von 3 Tagen vorzulegen. Folgebescheinigungen sind
jeweils spätestens am Ablauftag der vorhergehenden Bescheinigung
vorzulegen.
2.
In Krankheitsfällen (§ 616 BGB bleibt unberührt) und während eines
ärztlich verordneten Heilverfahrens ist das vertraglich
vereinbarte Monatsgehalt bis zur Dauer von 6 Wochen fortzuzahlen.
Zum fortzuzahlenden Gehalt gehören nicht Überstundenvergütungen
und Aufwandsentschädigungen.
3.
Wird vom Angestellten eine Kur beantragt, so hat er dies vor
Antragstellung dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihn über die
voraussichtliche Kurmaßnahme zu informieren.
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Artikel XI - Arbeitsfreistellungen aus besonderem
Anlass -
Angestellten ist bei
nachstehend genannten Anlässen Freizeit zu gewähren, ohne dass ein
Abzug vom Gehalt oder eine Anrechnung auf den Urlaub stattfinden
darf:
1.
Zwei Tage bei eigener Eheschließung; beim Tod des Ehegatten sowie
beim Tode von Kindern.
2.
Einen Tag bei Niederkunft der Ehefrau, bei Eheschließung eigener
Kinder, beim Tod eines Elternteils sowie von Kindern, die mit dem
Angestellten nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten; bei
Wohnungswechsel, sofern ein eigener Haushalt besteht.
3.
Die erforderliche vergütete Freizeit ist zu gewähren bei Anzeigen
auf dem Standesamt, die persönlich vorgenommen werden müssen,
sowie bei unverschuldeter Vorladung zu einer Behörde oder einem
Gericht. Ersatzleistungen seitens der Behörde oder des Gerichts
sind auf die Vergütung anzurechnen.
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Artikel XII - Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer -
1.
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des
Bundesurlaubsgesetzes; danach hat jeder Angestellte in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten
Erholungsurlaub.
Es wird empfohlen, Angestellten, die das 30. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, einen Jahresurlaub von mindestens 27 Werktagen;
Mitarbeitern, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, einen
Jahresurlaub von mindestens 30 Werktagen zu gewähren. Außerdem
wird empfohlen, entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit
zusätzlichen Urlaub zu gewähren: für jeweils 3 Jahre
Betriebszugehörigkeit soll bis zur Höchstgrenze von 5 Tagen pro
Jahr ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden.
Als Werktage gelten
alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage
sind.
2.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen
des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) erworben.
Anspruch auf
Teilurlaub (ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat
des Bestehens des Arbeitsverhältnisses) hat der Angestellte
a) für Zeiten eines
Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in
diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet;
c) wenn er nach
erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus
dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von
Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden. Bruchteile von Urlaubstagen, die
weniger als einen halben Tag ergeben, dürfen nicht abgerundet
werden.
3.
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Angestellten für
das laufende Kalenderjahr unter Berücksichtigung des von einem
früheren Arbeitgeber gewährten Urlaubs bereits der volle
Jahresurlaub gewährt worden ist.
Der Arbeitgeber ist
verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
Angestellten eine Bescheinigung über den ihm im laufenden
Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
4.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche
des Angestellten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer
Berücksichtigung betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Angestellter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang
verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zusammenhängend zu
gewähren, es sein denn, dass dringende betriebliche oder andere
dringende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
5.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen
werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr
ist nur statthaft, wenn betriebliche oder andere dringende Gründe
dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den
ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und
genommen werden. Auf Verlangen des Angestellten ist ein nach Abs.
2a) entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu
übertragen. Urlaub, der bis zum 31.3. des folgenden Jahres nicht
genommen ist, verfällt ersatzlos.
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Artikel XIII - Gehaltsfortzahlung im Urlaub -
1.
Das Gehalt bemisst sich nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, das der Angestellte in den letzten 13 Wochen vor
Beginn des Urlaubs erhalten hat.
2.
Scheidet ein Angestellter nach erfüllter Wartezeit in der ersten
Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er
bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so
kann das dafür gezahlte Gehalt nicht zurückgefordert werden.
3.
Ein zusätzlich vereinbartes Urlaubsgeld ist vor Antritt des
Urlaubs auszuzahlen.
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Artikel XIV - Fortbildung -
Der Gesetzgeber hat
in § 33 a FahrlG wiederkehrende Fortbildungsmaßnahmen für Fahrlehrer
vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt für selbständige und angestellte
Fahrlehrer gleichermaßen. Die Teilnahme eines angestellten
Fahrlehrers an den gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen
kommt aber nicht nur ihm, sondern in besonderem Maße auch seinem
Arbeitgeber zugute. Entsprechend ähnlicher Regelungen anderer
Branchen ist es daher angemessen, dass der Arbeitnehmer nicht nur
unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wird, sondern dass die
Schulungskosten auch vom Arbeitgeber übernommen werden. Um die
Belastung für den Arbeitgeber nicht zu groß werden zu lassen, ist
vorgesehen, dass der Angestellte dem Arbeitgeber die Kosten der
Fortbildung zu erstatten hat, wenn der Angestellte innerhalb eines
Jahres nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis
kündigt.
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Artikel XV - Fahrzeugnutzung -
Es obliegt der
Regelung der Arbeitsvertragsparteien, ob der Angestellte das
Fahrschulfahrzeug auch außerhalb seines Dienstes benutzen darf. Ist
das der Fall, ist weiter zu vereinbaren, ob der Angestellte das
Fahrzeug nur zu Fahrten zwischen Wohnung und Fahrschule oder darüber
hinaus für jede Privatfahrt nutzen darf. Solche Absprachen
beinhalten die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines
Sachbezuges, der versteuert werden muss. Anstelle der Pauschalen von
1 % (für jede Privatnutzung) und 0,03 % (für Fahrzeugnutzung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) kann in § 16 auch die Abrechnung
über Einzelnachweis vereinbart werden („Der Arbeitnehmer führt für
die private Nutzung des Fahrzeugs ein Fahrtenbuch, in dem alle
Privatfahrten einzutragen sind. Hiernach ist in Abweichung von § 6
ein geldwerter Vorteil von EUR 0,27 Kilometer zugrunde zu legen und
vom Angestellten zu versteuern.“) Da die Privatnutzung Teil des
Entgelts ist, kann das Fahrzeug nur unter bestimmten Voraussetzungen
und nur bei einer eindeutigen vertraglichen Regelung vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zurückverlangt werden.
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Stand: Dezember 2007
Veröffentlichung auf
www.fahrlehrerverband-bw.de mit
freundlicher Genehmigung durch Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V., München
Copyright: Alle Recht bei
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www.fahrlehrerverbaende.de
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