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FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen
Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
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| Letzte Aktualisierung dieser Seite:
08.11.11 |
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Berufskraftfahrer-Qualifikation
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Quelle:

Ministerium für
Verkehr und Infrastruktur
Baden-Württemberg |
Anwendungshinweise
und Erläuterungen
Informationsstand: 12.08.2011
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Schreiben des Ministeriums für Verkehr und
Infrastruktur vom 12.08.2011 an die Regierungspräsidien:
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
hier: Neufassung der Anwendungshinweise und Erläuterungen
Schreiben des
Innenministeriums vom 9. September 2009
Zum Schreiben im PDF-Format ...
Das Schreiben des Innenministeriums vom 9.
September 2009, Az. 7-3853.1-0/448, wird im Hinblick auf die gesetzliche
Änderung vom 25. Mai 2011, BGBl. I S. 952, sowie unter Berücksichtigung von
Ergebnissen der Bund-Länder-Beratungen durch das vorliegende Schreiben ersetzt.
Die Anwendungshinweise werden neu gefasst wie folgt: |
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INHALT
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A.
Allgemeines, Rechtsgrundlagen |
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Das Recht der Berufskraftfahrer-Qualifikation ist
eine neue eigenständige Materie. |
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A 1. |
EU-Recht
Ausgangspunkt ist die EU-Richtlinie 2003/59/EG
vom 15. Juli 2003, ABlEG 2003, L 226/4. Die EU-Richtlinie entfaltet keine
unmittelbare Rechtswirkung, sondern war an die EU-Mitgliedstaaten gerichtet und
bedurfte der Umsetzung in nationales Recht. |
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A 2. |
Bundesrecht
Die EU-Richtlinie wurde in Deutschland in
nationales Recht umgesetzt durch
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A 3. |
Landesrecht
Die für die Durchführung des BKrFQG zuständigen
Behörden werden durch Landesrecht bestimmt. In Baden-Württemberg ist die
Zuständigkeitsregelung erfolgt durch
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B.
Gegenstand der bundesrechtlichen Neuregelung |
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B 1. |
Allgemeines
a) Ziele der bundesrechtlichen Neuregelung (BKrFQG, BKrFQV) sind insbesondere
die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Entwicklung eines defensiven
Fahrstils und eines rationellen Kraftstoffverbrauchs, sowie ein Anreiz zur
Berufsausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in.
b) Gegenstand
der Regelung ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für
Kraftfahrer/innen im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen.
Neuerwerber/innen des Lkw- bzw. Busführerscheins müssen zusätzlich zum Erwerb
der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen eine Grundqualifikation über
tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse durch erfolgreiche Prüfung bei
der Industrie- und Handelskammer (IHK) absolvieren. Alle gewerblichen Lkw- und
Busfahrer/innen müssen ab 10. September 2008 (Bus) bzw. ab 10. September 2009
(Lkw) im 5-Jahres-Turnus eine Weiterbildung absolvieren.
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B 2. |
Anwendungsbereich der Neuregelung
Nach § 1 BKrFQG gilt die Regelung für Fahrten
im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen
Straßen mit Kraftfahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C,
CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Der Begriff des „gewerblichen
Güterkraftverkehrs“ kann durch Rückgriff auf den Begriff nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ausgelegt werden. Ausnahmen nach § 1 Abs. 2
BKrFQG gelten grundsätzlich nur im Inland, nicht im grenzüberschreitenden
Verkehr.
a)
Anwendungsbeispiele des § 1 BKrFQG
Umfasst vom Anwendungsbereich der Neuregelung
sind z.B.
- der Werksverkehr,
- Transporthilfstätigkeiten,
- gewerbliche Fahrten des/r Unternehmer(s)/in in
eigener Person,
- Abfallentsorgung und -transport
einschließlich des Einsammelns von Hausmüll.
b)
Öffentliche Hand
Der Begriff „Fahrten im
Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken“ im Sinne des § 1
Abs. 1 BKrFQG ist grundsätzlich auch zu bejahen bei Fahrten für Träger des
öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie kommunale Eigenbetriebe). Ausnahmen sind ggf. nach §
1 Abs. 2 BKrFQG zu prüfen. Eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ist
beispielsweise anzunehmen bei Fahrten zum Zwecke der Straßen- und
Stadtreinigung, der Grünpflege, des Winterdienstes oder der baulichen
Unterhaltung von Straßen.
c)
Land- und Forstwirtschaft
Nicht umfasst vom
Anwendungsbereich des BKrFQG sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die den Fahrerlaubnisklassen L oder T unterfallen
(vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 5 FeV).
Eine Ausnahme für
Kraftfahrzeuge der C- und D-Klassen ergibt sich gemäß der amtlichen Begründung
(BT-Drs. 13/1365, S. 11) zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG auch für Beförderungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GüKG. Dies sind z.B. Milchtransporte unter den
dort genannten Voraussetzungen oder Transporte durch den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb für eigene Zwecke oder im Rahmen der
Nachbarschaftshilfe.
Vgl. zu § 1
Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG näher unten lit. d).
d) Sog.
„Handwerkerklausel“, § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG
Für Handwerksbetriebe und
Kleingewerbetreibende erlangt die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG
Bedeutung.
Die Begriffe „Material,
Ausrüstung“ im Sinne der sog. Handwerkerklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG
sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und
Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und
Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An-
und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt
oder repariert werden. Dabei kommt es stets darauf an, dass das Lenken nicht
die Haupttätigkeit des/r Fahrer(s)/in darstellt.
Die Prüfung der Frage,
ob die Fahrten als „Haupttätigkeit“ ausgeübt werden, ist anhand einer
Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Grundsätzlich ist
darauf abzustellen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen
Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung).
Als weiteres Indiz kommt auch die Branchenzugehörigkeit (z. B. bei
selbstständigen Handwerker/innen) und eine besondere über die Fahrtätigkeit
hinaus gehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des/r
Fahrer(s)/in am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nur ein Indiz.
e) Ausnahmen nach § 1
Abs. 2 Nr. 4 BKrFQG
Von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4a)
und Nr. 4c) BKrFQG sind umfasst
-
Erprobungsfahrten zum Zwecke der
technischen Entwicklung,
-
Erprobungsfahrten im Rahmen einer
Fahrzeugreparatur, -wartung oder einer technischen Untersuchung,
-
Fahrten mit Fahrzeugen,
die als Neufahrzeug noch keine Erstzulassung oder nach einem Umbau noch
keine Wiederzulassung haben.
Umfasst von der Ausnahmeregelung des § 1
Abs. 2 Nr. 4a) BKrFQG ist auch der sog. Hol- und Bringservice, d.h. Abholung
des Fahrzeugs und Rückgabe nach Abschluss der Werkstattarbeiten, wenn solche
Fahrten auf direktem Wege zur Werkstatt oder umgekehrt, sowie als Leerfahrt
(ohne Fahrgäste bzw. Transportgut) durchgeführt werden.
Umfasst von der Ausnahmeregelung des § 1
Abs. 2 Nr. 4a) bzw. Nr. 4c) BKrFQG können Erprobungs- und
Überführungsfahrten auch dann sein, wenn bei Fahrten zu den genannten
Zwecken neben dem/r Fahrer/in weitere Personen zu Beobachtungs-, Erprobungs-
oder Messzwecken oder als Ersatzfahrer/innen anwesend sind. Maßgeblich ist,
dass es sich nach dem Gesamteindruck nicht um gewerbliche
Personenbeförderung handelt.
f) Ausbildungs-,
Prüfungs-, und BKrFQG-Fahrten, Fahrten zu privaten Zwecken
Ausbildungs- und Prüfungsfahrten im Rahmen
der Fahrausbildung zum Lkw-/ Busführerschein sowie Fahrten im Rahmen des
Erwerbs der Grundqualifikation oder der Weiterbildung sind von der Anwendung
des BKrFQG nicht umfasst, § 1 Abs. 2 Nr. 6 (neu) BKrFQG.
Dasselbe gilt für Fahrten zu privaten Zwecken, § 1 Abs. 2 Nr. 7 (neu)
BKrFQG.
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B 3. |
Grundqualifikation für Neuerwerber/innen der
entsprechenden Fahrerlaubnis
a)
Für Lkw- und Busfahrer/innen im gewerblichen Güterkraft-
oder Personenverkehr ist zusätzlich zum Erwerb der jeweiligen
Fahrerlaubnisklasse (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE) eine
berufsspezifische Grundqualifikation erforderlich. Die Grundqualifikation (§ 4
BKrFQG) wird erworben durch
- spezifische Berufskraftfahrerausbildung, §
4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG, oder
- sog. „große“ Prüfung zur
Grundqualifikation, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, oder
- beschleunigte Grundqualifikation (Kurs mit
Prüfung), § 4 Abs. 2 BKrFQG.
Der Stoffumfang ergibt sich aus § 1 Abs. 2
i.V.m. Anlage 1 BKrFQV. Die Grundzüge der IHK-Prüfungen sind in §§ 1 bis 3
i.V.m. Anlage 2 BKrFQV niedergelegt.
Die erste Möglichkeit zum Erwerb der
Grundqualifikation ist die (dreijährige) Berufsausbildung zum/r
Berufskraftfahrer/in bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
BKrFQG, die insbesondere für Berufsanfänger/innen interessant sein dürfte.
Die zweite Möglichkeit ist die Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG. Die Prüfung kann auch ohne Vorbereitungskurs
abgelegt werden. Sie umfasst eine Theorieprüfung von 240 Minuten sowie eine
praktische Prüfung von 210 Minuten (vgl. § 1 i.V.m. Anlage 2 BKrFQV).
Die dritte Möglichkeit ist die sog. beschleunigte Grundqualifikation nach § 4
Abs. 2 BKrFQG. Im Anschluss an einen Kurs mit einer Dauer von 140 Zeitstunden
ist eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten Dauer abzulegen (§ 2 BKrFQV).
Eine praktische Prüfung ist hier nicht erforderlich.
Im Falle der ersten Möglichkeit gilt
hinsichtlich der klassenspezifischen
Reichweite des IHK-Prüfungszeugnisses – auch bei Prüfungsdatum vor dem
Inkrafttreten des BKrFQG bzw. vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die
Berufsausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in vom 19. April 2001, BGBl. I S. 642
– Folgendes:
- Die Ausbildung zur Fachkraft im
Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenverkehr
anzuerkennen. Im Falle einer Erweiterung auf die C-Klassen ist demnach eine
Umsteiger-Ausbildung und –Prüfung nach § 3 BKrFQV zu absolvieren.
- Die Ausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in
ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Personen- und Güterverkehr
anzuerkennen, so dass eine Umsteiger-Ausbildung und –Prüfung nach § 3 BKrFQV
nicht mehr erforderlich ist.
Im Falle der dritten Möglichkeit wird den
Ausbildungsstätten für die Bescheinigung über die Teilnahme an einer
Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG das
als
Anlage 1 beigefügte Muster (mit Hinweisen auf der Rückseite zur Angabe der
Rechtsgrundlage für die Anerkennung als Ausbildungsstätte und zum
Schulungsraum) empfohlen. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die
Zulassung zur Prüfung bei der IHK (unten b)).
b)
Die Zuständigkeit für die Prüfungen zu allen drei Arten
der Grundqualifikation ist durch bundesrechtliche Regelung den IHKn übertragen
(§§ 4, 8 Abs. 2 BKrFQG, §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 5 BKrFQV).
Zur Regelung des Prüfungsverfahrens erlassen
die IHKn Satzungen, die nach § 8 Abs. 2 BKrFQG i.V.m. § 2 BKrFQG-ZuVO der
Genehmigung durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg bedürfen.
Der Nachweis der Grundqualifikation auf der
Grundlage der IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Prüfung (vgl. § 5 Abs. 1
Nr. 1 BKrFQV) erfolgt durch
- Eintrag der Schlüsselzahl im Führerschein,
§ 5 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BKrFQV (Regelfall);
- Eintrag in der Fahrerbescheinigung der
EU-Transportlizenz, § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 und 3 BKrFQV (Lkw bei
Drittstaatern, weder EU noch EWR);
- Ausstellung einer gesonderten
Bescheinigung, § 5 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 4 BKrFQV i.V.m. Anlage 3
(Bus bei Drittstaatern).
Im Zeitraum zwischen der erfolgreichen
IHK-Prüfung und der Aushändigung des neuen Kartenführerscheins mit der
Schlüsselzahl 95 kann als vorläufiger Nachweis der Grundqualifikation die (Original-)Bescheinigung
der IHK über die bestandene Prüfung anerkannt werden. Die Gültigkeit dieses
vorläufigen Nachweises ist aber auf das Inland sowie auf maximal zwei Monate
ab Ausstellungsdatum beschränkt.
c)
Die Pflicht zum Erwerb der Grundqualifikation gilt nicht für
sog. „Besitzständler“ nach § 3 BKrFQG beim erstmaligen (vgl. hierzu unten e))
Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse vor den Stichtagen
-
10. September 2008 (Bus:
Klassen D1, D1E, D, DE), § 3 Nr. 1 BKrFQG;
-
10. September 2009 (Lkw:
Klassen C1, C1E, C, CE), § 3 Nr. 2 BKrFQG.
Der Besitzstand nach § 3 BKrFQG gilt auch für
Fahrerlaubnisse der Klasse 3 (alt), und zwar unabhängig davon, ob diese
bereits auf einen Scheckkartenführerschein mit den Klassen C1/C1E umgestellt
wurden. Im Falle einer Erweiterung auf C/CE nach dem Stichtag muss keine Grundqualifikation erworben werden. Zur
Erweiterung auf die D-Klassen vgl. unten d).
Im Falle einer ausländischen (Drittstaaten-)
Fahrerlaubnis ist die Gleichwertigkeit der jeweiligen ausländischen
Fahrerlaubnisklasse anhand der Anlage 11 zur FeV zu prüfen. Bei
Nicht-Anlage11-Staaten oder wenn die
betroffene Fahr-erlaubnisklasse von der Anlage 11 nicht umfasst ist, kommt
eine Gleichwertigkeit nur im Einzelfall bei Vorliegen eines - dem § 4 Abs. 1
Nr. 2 BKrFQG gleichwertigen - ausländischen Berufsabschlusses als
Berufskraftfahrer/in in Betracht.
Dienstfahrerlaubnisse nach § 26 FeV sind als
gleichwertig im Sinne des § 3 BKrFQG anzusehen, sofern eine Umschreibung in eine zivile Fahrerlaubnis nach §
27 FeV prüfungsfrei möglich ist.
Wird im Rahmen einer Umschreibung einer
ausländischen (Drittstaaten-) Fahrerlaubnis oder einer Dienstfahrerlaubnis die
Gleichwertigkeit der Fahrerlaubnis-klasse und ein Besitzstand nach § 3 BKrFQG
bejaht, ist dieser Besitzstand aber aufgrund des Neuerteilungsdatums nicht aus
dem Führerschein ersichtlich, so wird die Schlüsselzahl 95 entsprechend den Ausführungen zum sog. erweiterten
Besitzstand (vgl. unten e)) mit dem Fristende entsprechend § 5 Abs. 1 BKrFQG
eingetragen.
d)
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und
Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung der Fahrerlaubnis gilt §
3 BKrFQV, wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form
erworben werden kann (zur Weiterbildung in diesem Fall vgl. unten
B.4g)). Die
Anwendung des § 3 BKrFQV ist gleichermaßen möglich, wenn (1) die
Grundqualifikation durch IHK-Prüfung erworben wurde, oder (2) ein Besitzstand
nach § 3 BKrFQG zu bejahen ist.
e)
In den Fällen, in denen eine vor dem jeweiligen Stichtag
des § 3 BKrFQG erteilte Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen entzogen, darauf
verzichtet oder nicht rechtzeitig verlängert wurde und in denen diese
Fahrerlaubnis nach Erlöschen neu erteilt wird, ist in den neu auszustellenden
Führerschein die Schlüsselzahl 95 einzutragen, ohne dass hierfür der Erwerb
einer Grundqualifikation oder eine abgeschlossene Weiterbildung erforderlich
wäre, (sog. erweiterter Besitzstand, vgl. §§ 3 Satz 2, 5 Abs. 2 BKrFQG in der
Fassung vom 25. Mai 2011, BGBl. I S. 952). Ob die frühere Fahrerlaubnis am
Stichtag gültig war, ist unerheblich. Als
Fristablauf für die Schlüsselzahl 95 wird in den Führerschein das nach § 5
Abs. 1 BKrFQG für den Abschluss der ersten Weiterbildung maßgebliche Datum
eingetragen,
d.h.
- für D-Klassen 09.09.2013
bzw. bei Gleichlauf der Befristung der Fahrerlaubnis das Ende der
Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis, spätestens 09.09.2015;
- für C-Klassen 09.09.2014
bzw. bei Gleichlauf der Befristung der
Fahrerlaubnis das Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis, spätestens
09.09.2016.
Nach Ablauf der Übergangsfristen des § 5 Abs.
1 BKrFQG ist für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 der Nachweis einer
Weiterbildung erforderlich.
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B 4. |
Weiterbildung im 5-Jahres-Turnus
a)
Die Pflicht zur Weiterbildung nach § 5 BKrFQG betrifft alle vom
Anwendungsbereich (oben
B.2) umfassten Lkw- und Busfahrer/innen, also
auch sog. „Besitzständler“, welche die jeweilige Fahrerlaubnisklasse vor den
oben
B.3c) genannten Stichtagen erworben haben.
b)
Die Weiterbildung ist im 5-Jahres-Turnus zu wiederholen. Der
Stoffumfang der Weiterbildung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1
BKrFQV. Die Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Zeitstunden,
die in bis zu 5 selbständige Ausbildungseinheiten von mindestens je 7
Zeitstunden aufgeteilt werden kann (§ 4 Abs. 2 BKrFQV). Als „selbständige
Ausbildungseinheit“ in diesem Sinne können Schulungen an zwei aufeinander
folgenden Tagen noch akzeptiert werden, eine weitergehende Aufteilung ist
nicht möglich.
c)
Nicht anrechenbar auf die Pflicht zur
Weiterbildung sind andere - von den Regelungen des BKrFQG unabhängige - Formen
der Fahrerqualifizierung bzw. Weiterbildung, z.B.
- Gefahrgut- (ADR-) Schulungen;
- Ausbildungsteile zum Erwerb der
entsprechenden Fahrerlaubnisklasse;
- freiwillige Sicherheitstrainings oder
Schulungen vor dem 1. Oktober 2006 oder bei einem nicht nach dem BKrFQG
anerkannten Ausbildungsträger;
- Fahrlehrer-Fortbildungen.
d)
Für Ausbilder/innen im Sinne des § 6 Nr. 2 BKrFQV gelten die
Teile, die sie selbst aktiv unterrichten, zugleich als Weiterbildung für sie
selbst. Der Nachweis erfolgt durch die Ausstellung einer entsprechenden
Bescheinigung der Ausbildungsstätte. Die Ausbilder/innen müssen also nur für
die anderen Themen, die sie nicht selbst unterrichten, eine
(Teil-)Weiterbildung besuchen.
e)
Für
die Frist der erstmaligen Pflicht zur Weiterbildung gilt Folgendes:
aa)
Beim Erwerb der Grundqualifikation gilt ein Zeitraum von 5
Jahren ab dem Erwerb, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKrFQG, vgl. auch unten
B.5.
bb) Für sog.
„Besitzständler“ (vgl. oben
a) und
3c)) gilt die Weiterbildungspflicht
grundsätzlich
- zwischen 10.09.2008 und 10.09.2013
(Bus), § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKrFQG,
- zwischen 10.09.2009 und 10.09.2014
(Lkw), § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKrFQG.
Abweichend hiervon kann - um einen
Gleichlauf mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis (vgl. §§ 23, 24 FeV)
zu erreichen - eine Verlängerung bis spätestens 09.09.2015 (Bus) bzw. bis
09.09.2016 (Lkw) eintreten, § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 BKrFQG.
Betroffen hiervon sind Führerscheine, die zwischen 10.09.2013 und 09.09.2015
(Bus) bzw. zwischen 10.09.2014 und 09.09.2016 (Lkw) zur Verlängerung
anstehen.
Für andere Führerscheine, die bereits vor
10.09.2013 (Bus) bzw. 10.09.2014 (Lkw) zur Verlängerung anstehen, ist im
Interesse des Gleichlaufs mit der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis ein
Abschluss der Weiterbildung zu diesem früheren Zeitpunkt zu empfehlen.
Alternativ hierzu ist es in diesen Fällen aber fahrerlaubnisrechtlich
möglich, die 5-Jahres-Frist zu verkürzen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
23 Abs. 1 Satz 2 FeV „längstens“); die Herstellung des Gleichlaufs nach
BKrFQG ist als Grund für die Fristverkürzung nach §§ 23, 24 FeV
anzuerkennen. Nicht zulässig ist es allerdings, die Fahrerlaubnisfrist nach
§§ 23, 24 FeV zu verkürzen mit dem Ziel, die Übergangsregelung des § 5 Abs.
1 Satz 3 BKrFQG in Anspruch zu nehmen. Sonst hätte nämlich im Ergebnis
jede(r) Fahrer/in die Möglichkeit, das jeweils letztmögliche Datum der
Übergangsfrist, d.h. 09.09.2015 für Bus, 09.09.2016 für Lkw, zu erreichen.
Dies müsste aber als klare Umgehung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses gemäß §
5 BKrFQG angesehen werden.
Für die erste Weiterbildung kann - im Falle
einer Aufteilung der Weiterbildung auf mehrere Teil-Weiterbildungen - eine
Überschreitung des Gesamtzeitraums von 5 Jahren ausnahmsweise akzeptiert
werden. Dies ist zwar im Gesetz nicht eindeutig geregelt; ein möglichst
frühzeitiger Beginn der ersten Weiterbildung liegt aber im Interesse der
Verkehrssicherheit und hilft, einen drohenden Weiterbildungsstau zwischen
2013 und 2016 zu vermeiden. So können z.B. bei einem Abschluss der
Weiterbildung erst im Juni 2015 (im Gleichlauf mit der
Führerschein-Verlängerung, vgl. oben voriger Absatz) auch
Teil-Weiterbildungen vor Juni 2010 akzeptiert werden.
f)
Für den Nachweis der Weiterbildung gelten die oben
B.3b) für
die Grundqualifikation beschriebenen Nachweisarten entsprechend, allerdings
mit dem Unterschied, dass (mangels Prüfung) Grundlage des Nachweises die
Bescheinigung einer nach § 7 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätte über den
Abschluss der Weiterbildung ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQV).
Den Ausbildungsstätten wird für die
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG (vgl.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQV) das als
Anlage 2 beigefügte Muster (mit Hinweisen auf
der Rückseite zur Angabe der Rechtsgrundlage für die Anerkennung als
Ausbildungsstätte und zum Schulungsraum) empfohlen.
Die dort enthaltenen Angaben sind bislang
nicht rechtlich vorgeschrieben. Daher können abweichende bzw. unvollständige
Angaben nicht als Grund zur endgültigen Ablehnung des Nachweises dienen,
sondern sollten erforderlichenfalls durch Rückfragen beim/bei der
Kraftfahrer/in bzw. bei der Ausbildungsstätte ergänzt werden.
g) Fahrer/innen
im gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr müssen innerhalb von 5
Jahren nur eine Weiterbildung absolvieren, eine je getrennte
Weiterbildung für die Schulungsinhalte Lkw/Bus ist also nicht erforderlich.
Die Fahrer/innen können wählen, in welchem Bereich sie bei der Weiterbildung
ihren Schwerpunkt legen, wobei hierfür der Schwerpunkt ihrer Fahrtätigkeit
maßgeblich sein sollte.
h) Die
Durchführung von Kursen zur beschleunigten Grundqualifikation und zur
Weiterbildung an Sonn- und Feiertagen ist aufgrund der Vorgaben des
Arbeitszeitgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg und des
§ 30 Abs. 3 StVO nicht zulässig.
Werden den im Rahmen des
BKrFQG zuständigen Stellen Verstöße gegen die o.g. Vorschriften bekannt,
werden die für die Sanktionierung jeweils zuständigen Stellen informiert.
Unabhängig hiervon ist bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen die
Zuverlässigkeit der Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 2 BKrFQG in Frage
gestellt, und es sind ggf. Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BKrFQG zu
prüfen.
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B 5. |
Eintrag der Schlüsselzahl 95 und Enddatum
Das mit der Schlüsselzahl
95 einzutragende Enddatum ist bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse im Format
„95.TT.MM.JJJJ“ einzutragen.
Das Enddatum ist
anhand der verschiedenen Fallgruppen (1) je nach dem Grund der Eintragung und
(2) je nach Herstellung des Gleichlaufs mit der Verlängerung der befristeten
Fahrerlaubnis (§ 24 FeV) wie folgt zu ermitteln:
- Eintragung aufgrund Erwerbs der
Grundqualifikation durch IHK-Prüfung:
-> ab Prüfungstag 5 Jahre (§ 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BKrFQG),
-> abweichend hiervon zur Herstellung
des Gleichlaufs mit der FE-Verlängerung:
ab Prüfungstag zwischen 3 und 7 Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BKrFQG).
- Eintragung aufgrund Besitzstand nach § 3
Nr. 1 BKrFQG (Bus):
-> nach Abschluss der ersten
Weiterbildung spätestens am 09.09.2013 ab Stichtag 5 Jahre, d.h. 09.09.2018 (§
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKrFQG),
-> abweichend hiervon zur Herstellung
des Gleichlaufs mit der FE-Verlängerung:
nach Abschluss der ersten
Weiterbildung bis zum Ablauf der FE-Befristung spätestens am 09.09.2015 ab dem
Ablaufdatum 5 Jahre, d.h. spätestens 09.09.2020 (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
BKrFQG).
- Eintragung aufgrund Besitzstand nach § 3
Nr. 2 BKrFQG (Lkw):
-> nach Abschluss der ersten
Weiterbildung spätestens am 09.09.2014 ab Stichtag 5 Jahre, d.h. 09.09.2019 (§
5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKrFQG),
-> abweichend hiervon zur Herstellung
des Gleichlaufs mit der FE-Verlängerung:
nach Abschluss der ersten
Weiterbildung bis zum Ablauf der FE-Befristung spätestens am 09.09.2016 ab dem
Ablaufdatum 5 Jahre, d.h. spätestens 09.09.2021 (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
BKrFQG).
- Eintragung aufgrund Weiterbildung im
Anschluss an eine bereits eingetragene Schlüsselzahl 95:
-> nach Abschluss einer Weiterbildung
nahtloser Anschluss an den Ablauf der vorherigen Frist, d.h. letzte Frist plus
5 Jahre.
Die zuständigen
Fahrerlaubnisbehörden werden gebeten, im Rahmen der Verlängerung der befristeten
Fahrerlaubnis nach § 24 FeV auf die Möglichkeit der Herstellung des Gleichlaufs
der Fahrerlaubnisbefristung und der Weiterbildungsfrist hinzuweisen und ggf. zu
Gunsten des/r Führerscheininhaber(s)/in mit dessen/deren Zustimmung zu
berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Fristverkürzung nach §§
23, 24 FeV, vgl. oben Ziff.
B.4e)bb). |
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B 6. |
Mindestalter für gewerbliche Fahrten im
Güterkraft- und Personenverkehr
Das Mindestalter für
Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr und im gewerblichen Personenverkehr
ist in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKrFQG sehr differenziert geregelt, wobei die
Spanne von 18 Jahre bis 24 Jahre reicht. Eine anschauliche Übersicht gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 9 FeV im Zuge der Umsetzung der
3.
EU-Führerschein-Richtlinie (Inkrafttreten am 19. Januar 2013) – auch unter
Berücksichtigung nicht-gewerblicher Fahrten - ist in der FeV-Änderungsverordnung
vom 7. Januar 2011, BGBl. I S. 3 (dort Seite 6/7), in Tabellenform niedergelegt.
Für den gewerblichen
Verkehr ersetzt die Regelung in § 2 BKrFQG die frühere Regelung zum Mindestalter
der EU-VO 3820/85, allerdings teilweise mit inhaltlichen Änderungen. Neu ist
insbesondere die Absenkung des Mindestalters für das Führen von Omnibussen im
Zusammenhang mit der 3-jährigen Ausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in von bisher
20 Jahre auf 18 Jahre (allerdings bis 20 Jahre begrenzt auf Fahrten im
Linienverkehr nach §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit Linienlänge
bis 50 Kilometer).
Während der Dauer der
3-jährigen Berufsausbildung zum/r Berufskraftfahrer/in bis zur IHK-Prüfung (nach
deren erfolgreichem Bestehen der Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfolgt) ist als
Nachweis eine Kopie des Ausbildungsvertrags mitzuführen, vgl. § 2 Abs. 6 BKrFQG.
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C.
Zuständigkeiten der Stadt- und Landkreise nach der BKrFQG-ZuVO |
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C 1. |
Bescheinigung über den Erwerb der
Grundqualifikation oder Weiterbildung
(vgl. § 5 Abs. 4 BKrFQV und § 1 Nr. 1 BKrFQG-ZuVO)
Die Fahrer/innen, die der
Pflicht zur Grundqualifikation und / oder Weiterbildung unterliegen, müssen über
den Abschluss der Grundqualifikation (durch IHK-Prüfung) bzw. der Weiterbildung
(ohne Prüfung) im Straßenverkehr einen Nachweis führen.
a)
Hinsichtlich des Nachweises wird auf die
Ausführungen oben
B.3b) und
B.4f) verwiesen. Für den Regelfall des
Eintrags in den EU-Führerschein wird nach 5 Abs. 2 BKrFQV die harmonisierte
Schlüsselzahl 95 eingeführt. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 erfolgt
- für die
Grundqualifikation aufgrund einer IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche
Prüfung, (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQV),
- für die Weiterbildung
aufgrund einer Ausbildungsbescheinigung einer nach § 7 BKrFQG anerkannten
(vgl. hierzu unten
C.2) Ausbildungsstätte,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQV), vgl.
Musterbescheinigung gemäß Anlage 2.
b) Nach § 6 BKrFQG gilt das Prinzip des Wohnsitzes
bzw. Arbeitsortes.
Nach § 6 Nr. 1 BKrFQG muss die
Grundqualifikation durch EU-Bürger im Staat des ordentlichen Wohnsitzes
erworben werden. Für andere Personen ist der Ort der EU-Arbeitsgenehmigung
oder der EU-Aufenthaltserlaubnis maßgeblich.
Die Weiterbildung kann nach § 6 Nr. 2 BKrFQG
entweder im Wohnsitzstaat oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU
oder des EWR erworben werden.
Soweit hiernach Nachweise über die
Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung aus anderen EU-Mitgliedstaaten bzw.
EWR-Vertragsstaaten anerkennungsfähig sind, können amtlich beglaubigte
Übersetzungen der entsprechenden Bescheinigungen verlangt werden. Zur
Überprüfung der Berechtigung der ausländischen Stelle zur Ausstellung von
Bescheinigungen kann die Bestätigung der ausländischen Behörde über die
Anerkennung der Ausbildungsstätte eingeholt werden.
Die Schweiz gehört nicht zur EU oder zum EWR.
Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2003/59/EG in der Schweiz und durch
bilaterale Abkommen sind aber Weiterbildungsbescheinigungen aus der Schweiz
zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 in gleicher Weise anzuerkennen wie aus
anderen EU-/EWR-Staaten.
c)
Verdachtsmomente oder die Feststellung von Unregelmäßigkeiten bei der
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen sollten in der Regel nur als Anlass
für Maßnahmen gegen die Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 3 oder Abs. 4 BKrFQG
dienen. Eine Ablehnung der Weiterbildungsbescheinigung des/r Teilnehmer(s) /in
kommt nur in klaren Missbrauchsfällen (z.B. Ausstellung der Bescheinigung ohne
Kursteilnahme) sowie unter Umständen auch dann in Betracht, wenn der/die
Aussteller/in der Bescheinigung eine Anerkennung nach § 7 BKrFQG überhaupt
nicht besitzt.
|
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C 2. |
Anerkennung von Ausbildungsstätten
(vgl. § 7 BKrFQG und § 1 Nr. 2
BKrFQG-ZuVO)
Die Anerkennung von
Ausbildungsstätten ist in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BKrFQG geregelt.
a) Als gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten
bedürfen keiner gesonderten Anerkennung die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4
BKrFQG aufgeführten Stellen, nämlich
-
Fahrschulen mit
Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des
Fahrlehrergesetzes (FahrlG),
-
„Dienst-Fahrschulen“
nach § 30 FahrlG,
-
Ausbildungsbetriebe,
die eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im
Fahrbetrieb durchführen,
-
Träger einer Umschulung
zum/zur Berufskraftfahrer/in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb nach §§ 58
bis 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Bei Fahrschulen als
gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
berechtigt aufgrund des Wortlauts „oder“ die Fahrschulerlaubnis der Klasse CE
auch zur Durchführung von Kursen zur Weiterbildung der Klasse DE und
umgekehrt. Für die Durchführung von Kursen zur beschleunigten
Grundqualifikation gilt dasselbe. Die 10 praktischen Fahrstunden der Klasse CE
bzw. DE (vgl. § 2 Abs. 3 BKrFQV) müssen allerdings auf einem Fahrzeug der
entsprechenden Klasse durchgeführt und durch einen Fahrlehrer mit der
entsprechenden Fahrlehrerlaubnis begleitet werden.
Für die beiden zuletzt
genannten Stellen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BKrFQG sind die IHKn für die
Anerkennung (BBiG) und für die Überwachung (§ 7 Abs. 4 Satz 6 und Satz 7
BKrFQG) zuständig.
Die gesetzliche
Anerkennung bezieht sich jeweils nur auf die - im Rahmen des jeweiligen
dortigen Erlaubnis-/Anerkennungsverfahrens (z.B. FahrlG, BBiG) - bereits
genehmigten Unterrichtsräume. Soweit abweichend hiervon „Inhouse“, d.h. in
Räumen eines/r Kunden/in ausgebildet werden soll, ist insoweit ein Antrag auf
Anerkennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG erforderlich und die
Ausführungen unten lit. b) gelten entsprechend (vgl. zum Prüfungsumfang dieser
Anerkennung unten
C.2c) cc)).
Der Nachweis über die
gesetzliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4
BKrFQG ist durch entsprechende IHK-Bescheinigung über die Durchführung von
Ausbildungen bzw. Umschulungen nach BBiG zu führen. Aus der IHK-Bescheinigung
muss jeweils der Ort der Ausbildung bzw. Umschulung ersichtlich sein, der für
den Umfang der gesetzlichen Anerkennung in räumlicher Hinsicht maßgeblich ist.
Die IHK-Bescheinigung gilt über den angegebenen Zeitraum des Ausbildungs- oder
Umschulungsverhältnisses bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres.
Die Zuständigkeit der
Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden für die Anerkennung
externer Räumlichkeiten außerhalb der von einer gesetzlichen Anerkennung
umfassten Unterrichtsräume besteht für gesetzliche Anerkennungen nicht nur
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, sondern auch nach Nr. 3 und Nr. 4 BKrFQG, also solche
aufgrund BBiG, für die am Hauptsitz die Überwachungszuständigkeit der IHKn
besteht.
b) Soweit
andere Stellen einer Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 1 Nr. 5,
Abs. 2 BKrFQG bedürfen, sind durch die nach § 1 Nr. 2 BKrFQG-ZuVO zuständigen
Stadt- und Landkreise auf Antrag die Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 BKrFQG, § 6
BKrFQV zu prüfen. Die Prüfung im Rahmen der Anerkennung umfasst insbesondere
folgende Punkte:
aa)
Ausbildungsprogramm, § 6 Nr. 1 BKrFQV
Das Ausbildungsprogramm ist seitens der
Anerkennungsbehörde zur Prüfung vorab und zentral
dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur vorzulegen.
Das Ausbildungsprogramm bzw.
Schulungskonzept muss sämtliche der in Anlage 1 zur BKrFQV
bezeichneten Kenntnisbereiche abdecken. Eine Trennung nach Lkw und Bus
ist aufgrund der teilweise abweichenden Schulungsinhalte möglich und sinnvoll.
Sämtliche der in den einzelnen Unterpunkten der Anlage 1 bezeichneten Themen
sollen im Ausbildungsprogramm ausdrücklich beschrieben sein. Bei theoretischen
Schulungsteilen sollen die Rechts- bzw. sonstigen Grundlagen, bei praktischen
Schulungsteilen soll die Schulungsform jeweils dargestellt werden.
Beschrieben werden sollte auch der
Unterrichtsplan (d.h. Aufteilung des Stoffplans
auf die einzelnen Unterrichtseinheiten), aus dem sich auch die Aufteilung
zwischen theoretischen und praktischen Schulungsteilen ergibt. Seitens des/r
Antragsteller(s)/in sollen - zusätzlich zur Vorlage des gesamten
Ausbildungsprogramms - die Moderatorenhandbücher für die Kursleiter/innen
vorgelegt werden.
bb) Ausbilder, § 6
Nr. 2 BKrFQV
Hinsichtlich aller
Ausbilder/innen sind die Angaben und Unterlagen gemäß
§ 6 Nr. 2 BKrFQV vorzulegen (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG).
Soweit es sich bei den
Ausbilder/innen um Fahrlehrer/innen
mit Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE handelt, genügt zum Nachweis der
Qualifikation in der Regel eine Kopie des Fahrlehrerscheins. Die
Fahrlehrer/innen sind zur Ausbildung im theoretischen und praktischen Teil
berechtigt.
Hinsichtlich anderer
Ausbilder/innen
sind jeweils Qualifikationsnachweise
vorzulegen zum Nachweis der
fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kenntnisse und Erfahrungen (z.B.
fachliche Weiterbildungen, Moderatorenschulungen). Hinsichtlich einer
Tätigkeit als Ausbilder/in im praktischen Teil im Rahmen der Weiterbildung
sind die besonderen Anforderungen in § 6 Nr. 2 BKrFQV zu beachten; als
„entsprechende Fahrerfahrung“ kann z.B. eine lang-jährige Leitung freiwilliger
Sicherheitstrainings anerkannt werden. Strenger sind die Vorgaben für die
praktischen Ausbildungsfahrten im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation
nach § 2 Abs. 3 BKrFQV (nur Fahrlehrer/innen der Klasse CE bzw. DE als
Ausbilder/innen).
cc) Unterrichtsort,
Lehrmittel, Unterrichtsmittel, Ausbildungsfahrzeuge, § 6 Nr. 3 BKrFQV
Im Hinblick auf die
Anforderungen des § 6 Nr. 3 BKrFQV (vgl. auch § 7 Abs.
2
Nr. 1 und Nr. 3 BKrFQG) sind in der Regel folgende Angaben zu machen bzw.
Nachweise vorzulegen:
-
Anschrift und
Kurzbeschreibung der Unterrichtsorte (Theorie und Praxis);
-
Übersendung eines Plans
(Grundriss) der Unterrichtsräume samt Neben- und Funktionsräume, jeweils mit
Angabe der qm;
-
Angabe, welches
Lehrmaterial eingesetzt wird, und ggf. Zuordnung zu einzelnen Kursinhalten;
-
Angaben zu den für die
praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln (incl. technischer
Ausstattung);
-
Angaben über die
einzusetzenden Ausbildungsfahrzeuge (Typ, Baujahr, etc.) und Nachweise
hierüber (z.B. Kopie des Kfz-Scheins).
Da Fahrschulen als
gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten gelten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) und
für die Fahrschulerlaubnis vergleichbare Prüfungen angestellt werden, können
als Anhaltspunkt für die Prüfung nach § 6 Nr. 3 BKrFQV die Anforderungen des
Fahrschulrechts dienen.
Inwieweit
Unterrichtsräume, Lehrmaterial und Unterrichtsmittel vor Erteilung einer
Anerkennung vor Ort überprüft werden, liegt im Ermessen der Behörde. Anders
als im Fahrschulrecht ist eine Vor-Ort-Überprüfung nicht in jedem Fall
verpflichtend. Auf eine Vor-Ort-Überprüfung kann verzichtet werden, wenn
vollständige und aussagekräftige Unterlagen vorliegen, die keinen Anlass zu
Zweifeln an der Eignung für den vorgesehenen Ausbildungszweck ergeben. Erfolgt
eine Vor-Ort-Überprüfung, so ist hiermit in der Regel der Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. zu beauftragen.
Die Anforderungen des § 2
Abs. 3 BKrFQV i.V.m. Ziff. 2.2.6 bis Ziff. 2.2.16 der Anlage 7 zur FeV an die
Fahrzeuge müssen nur im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation beachtet
werden. Im Rahmen der Weiterbildung ist es dagegen denkbar, sonstige Fahrzeuge
zuzulassen - u.U. auch eigene Fahrzeuge der Kursteilnehmer/innen -, soweit
diese in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand sind.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 4
BKrFQV können bis zu vier praktische Fahrstunden zur beschleunigten
Grundqualifikation auf einem leistungsfähigen Simulator absolviert werden
(vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 2 BKrFQV zur Weiterbildung). Ist dies seitens der
Ausbildungsstätte beabsichtigt, hat die Anerkennungsbehörde den Antrag zur
Prüfung, ob die Anforderungen an einen solchen Simulator gemäß der
Handreichung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
erfüllt sind, vorab und zentral dem Ministerium für Verkehr
und Infrastruktur vorlegen.
dd) Vorgesehene
Teilnehmerzahl, § 6 Nr. 4 BKrFQV
Im Hinblick auf die Anforderungen des §
6 Nr. 4 BKrFQV (vgl. auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 BKrFQG)
sind in der Regel folgende Angaben zu machen:
-
Vorgesehene
Teilnehmerzahl je Kurs,
-
Vorgesehene Häufigkeit
der Kurse,
-
Vorgesehenes Verhältnis
von Ausbilder- zu Teilnehmerzahl je Kurs.
Die vorgesehene
Teilnehmerzahl sollte insbesondere dahingehend einer Überprüfung unterzogen
werden, ob die Schulungsräume hierfür geeignet sind, sowie ob in ausreichender
Kapazität Ausbilder/innen zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Obergrenze
können als Anhaltspunkt die Höchstteilnehmerzahlen von 36 Teilnehmer/innen je
Ausbilder/in (Fahrlehrerfortbildung) bzw.
von 25
Teilnehmer/innen je Ausbilder/in (Gefahrgut- [ADR-] Schulungen) dienen, wobei
für praktische Ausbildungsteile eine deutlich niedrigere Teilnehmerzahl
je Ausbilder /in verlangt werden soll.
ee) Zuverlässigkeit
des/r Antragsteller(s)/in, § 7 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG
Die
Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt in der Regel nur anlassbezogen. Der Nachweis
eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes oder in Form eines Auszugs aus dem
Verkehrszentralregister sollte daher nicht stets, sondern nur bei Vorliegen
konkreter Zweifel oder Anhaltspunkte verlangt werden. Anders als § 12 Abs. 1
Satz 3 FahrlG zur Fahrschulerlaubnis sieht das BKrFQG keine regelmäßige
gesetzliche Nachweispflicht vor.
c) Teil-Anerkennung
Eine Teil-Anerkennung einer Ausbildungsstätte
ist in mehrerlei Hinsicht möglich:
aa)
Eine Ausbildungsstätte kann
ihren Antrag auf einen der beiden Bereiche (Lkw, Bus) beschränken, um sich auf
eine besondere Zielgruppe zu spezialisieren. Das Ausbildungsprogramm muss in
diesem Fall nur die in der Anlage 1 zur BKrFQV jeweils relevanten
Kenntnisbereiche (Lkw bzw. Bus) umfassen.
bb) Eine
Ausbildungsstätte kann sich darauf
beschränken, lediglich Weiterbildungen anzubieten, und somit keine Kurse zur
beschleunigten Grundqualifikation mit Prüfungsvorbereitung
abzuhalten. Das Ausbildungsprogramm
muss zwar ebenfalls alle in Anlage 1 zur BKrFQV bezeichneten Kenntnisbereiche
umfassen, kann aber wegen der kürzeren Unterrichtsdauer (hier: 35 h, dort: 140
h) eine geringere Tiefe aufweisen.
Nicht möglich ist dagegen eine Teil-Anerkennung
beschränkt auf einzelne Kenntnisbereiche der Anlage 1 zur BKrFQV.
cc)
Möchte der Träger einer Ausbildungsstätte überregional an
verschiedenen Orten in jeweils unterschiedlichen Kursräumen tätig werden, so
ist jeder Unterrichtsort als eigene Ausbildungsstätte anzusehen. Die
Voraussetzungen sind durch die am Unterrichtsort zuständige
Anerkennungsbehörde gesondert zu prüfen (wie im Fahrschulrecht für die
Zweigniederlassung, § 14 FahrlG, allerdings ohne zahlenmäßige Beschränkung der
Unterrichtsorte). Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist zu unterscheiden:
Bei gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten, die erstmals
in externen Räumlichkeiten ausbilden möchten, handelt es sich nicht um eine
Teil-Anerkennung, vielmehr sind alle Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen
(vgl. oben
C.2a) dritter Absatz).
In anderen Fällen, d.h. (1) bei gesetzlich anerkannten
Ausbildungsstätten, die bereits für externe Räumlichkeiten die Anerkennung
nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG erhalten haben, und (2) bei gesondert
nach § 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BKrFQG anerkannten Ausbildungsstätten, kann sich
die Prüfung dagegen auf die bloße Abnahme und Genehmigung der Räumlichkeiten
beschränken. Im Übrigen kann es genügen, wenn die zuständige Behörde sich
vergewissert, dass die weiteren Voraussetzungen durch die erstmals
genehmigende Behörde sorgfältig geprüft und genehmigt wurden.
Ein Antrag nach § 7 Abs. 2 BKrFQG wegen Schulung in neuen
(externen) Räumlichkeiten bei gesetzlicher Anerkennung oder nach erstmaliger
Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn die betreffenden Unterrichtsräume
von einer anderweitigen (gesetzlichen oder behördlichen) Anerkennung für eine
andere Ausbildungsstätte bereits umfasst sind. In diesem Falle ist ein
entsprechender Nutzungsvertrag vorzulegen. Sofern der Nachweis über die
anderweitige Anerkennung der Räumlichkeiten vorgelegt wird, ist in der Regel
auf eine (erneute) Raumprüfung zu verzichten.
d) E-Learning
Als grundsätzlich
zulässig kann die Einbeziehung elektronischer Lernmedien im Rahmen der
Ausbildung angesehen werden, allerdings nur zur Verwendung unter der Anleitung
und Moderation eines/r Ausbilder(s)/in in Gruppenkursen vor Ort. Nicht
zulässig sind dagegen Fernkurse unter der eigenen Verantwortung der
Teilnehmer/innen, denn die Ausbildung in einer Ausbildungsstätte durch eine(n)
Ausbilder/in ist rechtlich zwingend vorgegeben.
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C 3. |
Überwachung von Ausbildungsstätten
(§ 7 Abs. 4 BKrFQG und § 1 Nr. 3
BKrFQG-ZuVO)
a) Die Zuständigkeit der Stadt- und
Landkreise nach § 1 Nr. 3
BKrFQG-ZuVO
umfasst nach § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG nur die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
gesetzlich anerkannten Fahrschulen sowie die nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG
gesondert anerkannten Ausbildungsstätten.
Dienst-Fahrschulen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2
BKrFQG sind einer (externen) Überwachung
entzogen.
Die Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3
und Nr. 4 BKrFQG zur Berufsausbildung „Berufskraftfahrer/in“
bzw. „Fachkraft im Fahrbetrieb“ unterliegen einer Überwachung durch die IHKn
(§ 7 Abs. 4 Satz 6 und Satz 7 BKrFQG).
Für diese
IHK-Überwachung gelten dieselben Befugnisse und Untersagungsmöglichkeiten wie
für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5
BKrFQG durch die Stadt- und Landkreise gemäß § 7 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5
BKrFQG.
b) Ein bestimmter Turnus der
Überwachung ist - anders als z.B. im Rahmen der Fahrschulaufsicht, vgl. § 33
Abs. 2 FahrlG - durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Überwachung von
Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BKrFQG ist daher in der
Regel lediglich anlassbezogen vorzunehmen, d.h. bei Vorliegen konkreter
Anhaltspunkte oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten. Die Möglichkeit
stichprobenartiger Überwachungen bleibt hiervon unberührt.
Die Überwachung ist - im Vergleich zur
Fahrschulaufsicht - dadurch gelockert, dass den Trägern von Ausbildungsstätten
die im FahrlG auferlegten Aufzeichnungspflichten nicht gesetzlich auferlegt
sind. Für gesetzlich anerkannte Fahrschulen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
besteht keine Anzeigepflicht hinsichtlich der Durchführung von Kursen zur
beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung nach BKrFQG.
Eine anlassbezogene Überwachung bei Vorliegen
konkreter Anhaltspunkte oder bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kommt im
Hinblick auf sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen der §§ 7 BKrFQG, 6 BKrFQV
in Betracht,
z.B. (aber nicht nur):
- Ausstellung von
„Gefälligkeitsbescheinigungen“, d.h. Teilnahmenachweise ohne Kursbesuch,
- zu kurze Dauer der Schulung,
- Schulung in Räumlichkeiten, die nicht als
Ausbildungsstätte genehmigt sind,
- sonstige Mängel der
Unterrichtsräumlichkeiten,
- Schulung durch Ausbilder/innen ohne
erforderliche Qualifikation,
- Verstoß gegen die Pflicht zur
Weiterbildung der Ausbilder/innen,
- Schulung mit Kraftfahrzeugen oder
sonstigen Unterrichtsmitteln, die nicht den rechtlichen Anforderungen
genügen,
- (erhebliche oder wiederholte)
Überschreitung der Teilnehmerzahl gegenüber den Angaben zur maximalen
Kapazität im Hinblick auf bestimmte Unterrichtsräume,
- erhebliche Abweichungen vom genehmigten
Schulungskonzept,
- allgemeine Bedenken im Hinblick auf die
Zuverlässigkeit.
Ist ein Anlass zur Überwachung gegeben, so
muss die Überwachung nicht auf den konkreten Anhaltspunkt oder Verdacht
beschränkt bleiben, sondern kann sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen
umfassen.
Mit der Überwachung ist der Treuhandverein
für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. zu beauftragen.
Sofern nicht die Anhaltspunkte oder der
Verdacht unbegründet waren, ist die Festsetzung folgender Auflagen zu prüfen:
- Aufzeichnungspflicht über sämtliche
Unterrichtseinheiten mit Name des/r jeweiligen Ausbilder(s)/in und mit Name
und Anschrift aller Teilnehmer/innen,
- Aufbewahrungspflicht dieser Unterlagen für
mindestens 5 Jahre,
- Anzeigepflicht vor der Durchführung
einzelner Schulungen.
Zur Überprüfung der Einhaltung dieser
Auflagen soll eine Sonderüberwachung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren,
bei weiteren Beanstandungen eine turnusmäßige Überwachung im Intervall von
jeweils 2 Jahren, bzw. innerhalb eines Zeitraums von jeweils 2 Jahren
durchgeführt werden.
Je nach dem Grund und der Intensität
der Beanstandungen kommen darüber hinaus die Maßnahmen des Widerrufs der
Anerkennung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG bzw. - bei gesetzlich anerkannten
Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 5 - der Untersagung nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG in
Betracht.
c) Hinsichtlich der Überwachung der
gesetzlich anerkannten Fahrschulen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) einerseits und
der gesondert anerkannten Ausbildungsstätten (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2
BKrFQG) andererseits ist eine vergleichbare Überwachungsdichte sowie sind
vergleichbare Maßstäbe einzuhalten.
Die regelmäßige
Fahrschulüberwachung nach dem FahrlG darf nach
hiesiger Auffassung nicht automatisch
mit einer zusätzlichen Überwachung
nach dem BKrFQG verbunden werden. Es handelt sich beim BKrFQG um eine
gesonderte Rechtsmaterie mit eigenen Regeln (z.B. keine turnusmäßige, sondern
nur anlassbezogene Überwachung, keine Aufzeichnungspflichten, abweichende
Voraussetzungen für die Untersagung der Unterrichtstätigkeit).
d) Die
zuständigen Behörden können sich für die Überwachung vor Ort - wie im Rahmen
der Fahrschulaufsicht – des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und
Verkehrssicherheit e.V. als Vertreter bedienen. Dies ist durch den Wortlaut
des § 7 Abs. 4 Satz 4 BKrFQG „ihrer Vertreter“ bundesrechtlich abgedeckt.
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D.
Gebühren im Rahmen des BKrFQG |
|
|
Für Amtshandlungen in
Ausführung des BKrFQG und der BKrQFV wurden durch Artikel 3 der Verordnung des
Bundes vom 22. August 2006, BGBl. I S. 2108, 2117, sowie durch Artikel 3a der
Verordnung vom 26. März 2009, BGBl. I S. 734, 735, gesonderte
Gebührentatbestände in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
eingeführt.
Die Gebühr für den Eintrag
der Schlüsselzahl in den Führerschein (Geb.-Nr. 343) in Höhe von 28,60 Euro
tritt ggf. zu der Gebühr für die Verlängerung der Geltungsdauer der
Fahrerlaubnis nach Geb.-Nr. 202.1 sowie zur Gebühr nach Geb.-Nr. 202.7 hinzu.
Für die Erteilung, die
Versagung oder den Widerruf einer gesonderten Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz
4 BKrFQV (Drittstaater Bus) gilt nach Geb.-Nr. 344 eine Rahmengebühr in Höhe von
28,60 bis 256,00 Euro.
Hinsichtlich der
Fahrerbescheinigung (Drittstaater Lkw) gilt die Gebührenregelung gemäß der
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr, d.h. keine gesonderte Gebühr im
Rahmen der BKrFQV.
Die Geb.-Nr. 345 für die
Anerkennung von Ausbildungsstätten mit einer Rahmengebühr in Höhe von 51,10 bis
511 Euro orientiert sich an der Gebühr für die Anerkennung und Überprüfung von
Ausbildungsstellen in Erster Hilfe nach Geb.-Nr. 214.3. Im Falle einer
Teil-Anerkennung (vgl. oben
C.2c)) ist eine entsprechend reduzierte Gebühr
anzusetzen.
Für die Überwachung von
Ausbildungsstätten gilt nach Geb.-Nr. 346 eine Rahmengebühr in Höhe von 30,70
bis 511,00 Euro. Sie orientiert sich an der Gebühr für die Überwachung von
Fahrschulen. Die Kosten von Sachverständigen als Vertreter der Anerkennungs- und
Überwachungsbehörde (vgl. oben
C.3d)) können als Auslagenersatz nach § 6a Abs. 1
Nr. 1 lit. e), Abs. 2 StVG,
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt erhoben werden. |
E.
Verstöße und Sanktionen |
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E 1. |
Fahrten ohne die
erforderliche Grundqualifikation und/oder Weiterbildung sind nach § 9 Abs. 1
bis Abs. 3 BKrFQG bußgeldbewehrt. Die Bußgeldandrohung richtet sich gegen
den/die Fahrer/in (Abs. 1 mit Abs. 3: bis 5.000 Euro) sowie auch gegen den/die
Unternehmer/in (Abs. 2 mit Abs. 3: bis 20.000 Euro).
Die Zuständigkeit liegt
nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG beim Bundesamt für Güterverkehr für dessen
Kontrollen und für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Im Übrigen sind nach § 9
Abs. 4 Satz 2 BKrFQG die landesrechtlichen Bußgeldbehörden, in
Baden-Württemberg also nach § 2 Abs. 1 OWiZuVO die unteren Verwaltungsbehörden
zuständig, die in der Regel auf Veranlassung der Polizei im Rahmen von
Verkehrskontrollen tätig werden. Die Sonderzuständigkeit des RP Karlsruhe nach
§ 4 Abs. 2 OWiZuVO gilt nur für Verstöße gegen §§ 24, 24a StVG, dagegen nicht
für Verstöße gegen das BKrFQG.
Die Pflicht zum Nachweis
der Grundqualifikation für Neuerwerber der Fahrerlaubnis gilt ab 10. September
2008 (Bus) bzw. ab 10. September 2009 (Lkw).
Die Pflicht zum Nachweis
der Weiterbildung beginnt ab 10. September 2013 (Bus) bzw. ab 10. September
2014 (Lkw). Aufgrund der Übergangsfristen (vgl.
B.4e)) müssen jedoch erst ab 10. September
2015 (Bus) bzw. ab 10. September 2016 (Lkw) alle gewerblichen Fahrer/innen,
die dem Anwendungsbereich des BKrFQG unterliegen, einen Nachweis in Form der
Schlüsselzahl 95 führen. |
|
E 2. |
Pflichtverletzungen der
Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BKrFQG sind nicht
bußgeldbewehrt, können aber Anlass für Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 und Abs. 4
BKrFQG sein. In klaren Missbrauchsfällen (z.B. vorsätzliche Ausstellung von
Teilnahmebescheinigungen ohne entsprechende Kursteilnahme oder ohne
Anerkennung nach § 7 BKrFQG) kommt weitergehend die Prüfung strafrechtlicher
Tatbestände (Betrug, Urkundsdelikte, etc.) in Betracht. |
|
Anlagen |
|
1. |
Muster für die Bescheinigung über die Teilnahme an einer
Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG |
|
2. |
Muster für die Bescheinigung über die Teilnahme an einer
Weiterbildung nach § 5 BKrFQG |
Die Regierungspräsidien werden
gebeten, die für die Durchführung des BKrFQG zuständigen Stadt- und
Landkreise entsprechend zu unterrichten.
Die Stadt- und Landkreise werden um
Information der Ausbildungsstätten nach § 7 BKrFQG hinsichtlich der neuen
Musterbescheinigungen gebeten.
gez. Wolfgang Ansel
Informationsstand: 12.08.2011
Quelle: Schreiben des
Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 12.08.2011 an
die Regierungspräsidien; betr.: Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) - hier: Neufassung der
Anwendungshinweise und Erläuterungen - Schreiben des Innenministeriums
vom 9. September 2009
Zum Schreiben im PDF-Format ...
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