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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2000, Seite 422

Angeschnallt?

Kinder im Auto richtig sichern

 

Noch immer geschieht es, dass Kinder in Pkw ohne geeignete Rückhalteeinrichtung mitgenommen oder vorhandene nicht benutzt werden. Mangelndes Gefahrenbewusstsein der Erwachsenen und Nachlässigkeit mögen die Gründe für diesen Leichtsinn sein.

§ 21 Abs. 1a StVO lässt eigentlich keinen Zweifel zu, denn dort heißt es:

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.

Seit 1. August 1998 sind bei Beförderung ohne jede Sicherung überdies Bußgelder fällig:

  • bei einem Kind DM 80,

  • bei mehreren Kindern DM 100.

Äußerungen von Eltern, wie "mein Kind hält sich immer gut fest" oder "die Mutter sitzt hinten beim Kind und wird es notfalls sicher halten", sind entweder dumme Ausreden oder widerspiegeln völlige Unkenntnis über die enorme Innenbeschleunigung bei starken Bremsungen oder einem Aufprall.

Aber auch Verantwortliche, die bereit sind, vorgeschriebene Kindersitze zu benutzen, rätseln oft, welche geeignet sind.

Dieser Beitrag hat nicht zum Ziel, die unterschiedlichen Systeme und Fabrikate von Rückhalteeinrichtungen zu bewerten. Das machen andere. Beispielsweise hat der ADAC in der Motorwelt Heft 6/2000 auf den Seiten 31ff einen ausführlichen Bericht über die Produkte der verschiedenen Hersteller veröffentlicht.

Prüfzeichen und ihre Bedeutung

Hier geht es vielmehr darum, welche Prüfzeichen an den Rückhalteeinrichtungen vorhanen sein müssen und was die Aufschriften bedeuten.

Nach § 22a StVZO Abs.1 Nr. 27 müssen Rückhalteeinrichtungen für Kinder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. In Absatz 2 dieser Vorschrift heißt es weiter:

„Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung (Bundesrepublik Deutschland) nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind."

In § 23 StVG wird schließlich für das gewerbsmäßige Feilbieten solcher Teile ohne Prüfzeichen eine Geldbuße bis zu 10.000 DM angedroht.

ECE-Regelung Nr. 44

Das Prüfverfahren und das Prüfzeichen für Rückhalteeinrichtungen für Kinder steht in der ECE-Regelung Nr. 44, die sehr umfangreich ist und akribisch alle Einzelheiten der möglichen Rückhalteeinrichtungen beschreibt.

Von all den Einzelvorschriften sind für den Benutzer letztlich zwei Kriterien von Interesse:

  • Die Gewichtsklassen

  • Nutzungskategorien

Die Gewichtsklassen

Diese Einteilung hebt auf das Gewicht des beförderten Kindes ab. Dabei ist zu beachten, dass die Gewichtsgrenzen der einzelnen Klassen sich überschneiden. So kann beispielsweise ein Kind mit 20 kg sowohl in einer Einrichtung der Klasse II als auch in einer der Klasse III befördert werden. Im Einzelnen wird unterteilt in die Klassen

0 Kinder bis 10 kg (für Kleinstkinder)

0+ Kinder bis weniger als 13 kg

I Kinder von 9 bis 18 kg

II Kinder von 15 bis 25 kg

III Kinder von 22 bis 36 kg

Kinder, die mehr als 36 kg wiegen, aber noch kleiner als 150 cm sind, dürfen in Sitzen der Gewichtsklasse III befördert werden.

Auf dem Prüfzeichen ist das zulässige Gewicht des Kindes angegeben, so dass der Fahrer sich sehr leicht davon überzeugen kann, ob er das Kind in der betreffenden Einrichtung befördern darf.

Die Kategorien

Bei den Kategorien werden die Einrichtungen nach der Verwendungsmöglichkeit unterteilt.

Universal bedeutet, dass die Einrichtung in jedem Fahrzeug und in den meisten Sitzpositionen unter Einsatz der Sicherheitsgurte für Erwachsene verwendet werden kann.

Seminuniversal bedeutet, dass der Einsatz ebenfalls in jedem Fahrzeug und den meisten Sitzpositionen erfolgen kann; allerdings werden bei dieser Kategorie nicht die Erwachsenengurte zur Befestigung verwendet, sondern eigene Befestigungsvorrichtungen an den unteren Verankerungen der Sicherheitsgurte und eventuell spezieller Verankerungen angebracht werden.

Eingeschränkt bedeutet, dass die Einrichtung entsprechend der Anweisung des Herstellers auf Vorder- und Rücksitzen verwendet werden darf, allerdings nur in speziellen Fahrzeugtypen, die in der Einbauanweisung angegeben sind.

Spezial heißt schließlich, dass die Einrichtung entweder in Spezialfahrzeugen oder als im Fahrzeug integrierte Einrichtung verwendet werden darf. Darunter fallen beispielsweise die in den Sitzen mancher Hersteller eingebauten Sitzerhöhungen.

Das Genehmigungszeichen

An Hand des Prüfzeichens ist es dem Fahrer leicht möglich festzustellen, ob die Rückhalteeinrichtung für das zu befördernde Kind zugelassen ist. Ob sie den optimalen Schutz bietet, lässt sich daraus wie bereits gesagt nicht ablesen.

Das Genehmigungszeichen besteht aus drei Teilen:

Oben ist die Kategorie angegeben.

In der Mitte ist ein Kreis mit der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat.

Unten ist die Genehmigungsnummer, deren ersten beiden Ziffern angeben, welche Version der Richtlinie der Prüfung zu Grunde lag.

Beispiel:

E1 weist aus, dass die Genehmigung in Deutschland erteilt wurde.

Die ersten beiden Ziffern der Prüfnummer sagen aus, dass bei der Prüfung die dritte Version der Regelung Nr. 44 angewendet wurde.

Bleibt abschließend noch festzustellen, dass die dritte Verordnung über Ausnahmen von verkehrsrechtlichen Vorschriften es zulässt, für die Beförderung behinderter Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Rückhalteeinrichtungen in nicht amtlich genehmigter Bauart zu benutzen. In diesen Fällen muss eine ärztliche Bestätigung mitgeführt werden, die auf den Namen des beförderten Kindes ausgestellt sein muss und nicht älter als vier Jahre sein darf.

Jürgen Bauer

 

August 2000
Erscheinungsdatum 15.08.2000

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