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Noch immer geschieht es, dass
Kinder in Pkw ohne geeignete Rückhalteeinrichtung mitgenommen oder vorhandene
nicht benutzt werden. Mangelndes Gefahrenbewusstsein der Erwachsenen und Nachlässigkeit
mögen die Gründe für diesen Leichtsinn sein.
§ 21 Abs. 1a StVO lässt
eigentlich keinen Zweifel zu, denn dort heißt es:
Kinder bis zum vollendeten 12.
Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen,
für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen
benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.
Seit 1. August 1998 sind bei Beförderung
ohne jede Sicherung überdies Bußgelder fällig:
Äußerungen von Eltern, wie
"mein Kind hält sich immer gut fest" oder "die Mutter sitzt
hinten beim Kind und wird es notfalls sicher halten", sind entweder dumme
Ausreden oder widerspiegeln völlige Unkenntnis über die enorme
Innenbeschleunigung bei starken Bremsungen oder einem Aufprall.
Aber auch Verantwortliche, die
bereit sind, vorgeschriebene Kindersitze zu benutzen, rätseln oft, welche
geeignet sind.
Dieser Beitrag hat nicht zum
Ziel, die unterschiedlichen Systeme und Fabrikate von Rückhalteeinrichtungen zu
bewerten. Das machen andere. Beispielsweise hat der ADAC in der Motorwelt Heft
6/2000 auf den Seiten 31ff einen ausführlichen Bericht über die Produkte der
verschiedenen Hersteller veröffentlicht.
Prüfzeichen und ihre Bedeutung
Hier geht es vielmehr darum,
welche Prüfzeichen an den Rückhalteeinrichtungen vorhanen sein müssen und was
die Aufschriften bedeuten.
Nach § 22a StVZO Abs.1 Nr. 27 müssen
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt
sein. In Absatz 2 dieser Vorschrift heißt es weiter:
„Fahrzeugteile, die in einer
amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im
Geltungsbereich dieser Verordnung (Bundesrepublik Deutschland) nur feilgeboten,
veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich
vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind."
In § 23 StVG wird schließlich für
das gewerbsmäßige Feilbieten solcher Teile ohne Prüfzeichen eine Geldbuße
bis zu 10.000 DM angedroht.
ECE-Regelung Nr. 44
Das Prüfverfahren und das Prüfzeichen
für Rückhalteeinrichtungen für Kinder steht in der ECE-Regelung Nr. 44, die
sehr umfangreich ist und akribisch alle Einzelheiten der möglichen Rückhalteeinrichtungen
beschreibt.
Von all den Einzelvorschriften
sind für den Benutzer letztlich zwei Kriterien von Interesse:
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Die Gewichtsklassen
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Nutzungskategorien
Die Gewichtsklassen
Diese Einteilung hebt auf das
Gewicht des beförderten Kindes ab. Dabei ist zu beachten, dass die
Gewichtsgrenzen der einzelnen Klassen sich überschneiden. So kann
beispielsweise ein Kind mit 20 kg sowohl in einer Einrichtung der Klasse II als
auch in einer der Klasse III befördert werden. Im Einzelnen wird unterteilt in
die Klassen
0
Kinder bis 10 kg (für Kleinstkinder)
0+
Kinder bis weniger als 13 kg
I
Kinder von 9 bis 18 kg
II
Kinder von 15 bis 25 kg
III
Kinder von 22 bis 36 kg
Kinder, die mehr als 36 kg
wiegen, aber noch kleiner als 150 cm sind, dürfen in Sitzen der Gewichtsklasse
III befördert werden.
Auf dem Prüfzeichen ist das zulässige
Gewicht des Kindes angegeben, so dass der Fahrer sich sehr leicht davon überzeugen
kann, ob er das Kind in der betreffenden Einrichtung befördern darf.
Die Kategorien
Bei den Kategorien werden die
Einrichtungen nach der Verwendungsmöglichkeit unterteilt.
Universal
bedeutet, dass die Einrichtung in jedem Fahrzeug und in den meisten
Sitzpositionen unter Einsatz der Sicherheitsgurte für Erwachsene verwendet
werden kann.
Seminuniversal
bedeutet, dass der Einsatz ebenfalls in jedem Fahrzeug und den meisten
Sitzpositionen erfolgen kann; allerdings werden bei dieser Kategorie nicht die
Erwachsenengurte zur Befestigung verwendet, sondern eigene
Befestigungsvorrichtungen an den unteren Verankerungen der Sicherheitsgurte
und eventuell spezieller Verankerungen angebracht werden.
Eingeschränkt
bedeutet, dass die Einrichtung entsprechend der Anweisung des Herstellers auf
Vorder- und Rücksitzen verwendet werden darf, allerdings nur in speziellen
Fahrzeugtypen, die in der Einbauanweisung angegeben sind.
Spezial heißt
schließlich, dass die Einrichtung entweder in Spezialfahrzeugen oder als im
Fahrzeug integrierte Einrichtung verwendet werden darf. Darunter fallen
beispielsweise die in den Sitzen mancher Hersteller eingebauten Sitzerhöhungen.
Das Genehmigungszeichen
An Hand des Prüfzeichens ist es
dem Fahrer leicht möglich festzustellen, ob die Rückhalteeinrichtung für das
zu befördernde Kind zugelassen ist. Ob sie den optimalen Schutz bietet, lässt
sich daraus wie bereits gesagt nicht ablesen.
Das Genehmigungszeichen besteht
aus drei Teilen:
Oben ist die Kategorie angegeben.
In der Mitte ist ein Kreis mit
der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat.
Unten ist die Genehmigungsnummer,
deren ersten beiden Ziffern angeben, welche Version der Richtlinie der Prüfung
zu Grunde lag.
Beispiel:

E1 weist aus, dass die
Genehmigung in Deutschland erteilt wurde.
Die ersten beiden Ziffern der
Prüfnummer sagen aus, dass bei der Prüfung die dritte Version der Regelung
Nr. 44 angewendet wurde.
Bleibt abschließend noch
festzustellen, dass die dritte Verordnung über Ausnahmen von
verkehrsrechtlichen Vorschriften es zulässt, für die Beförderung behinderter
Kinder unter bestimmten Voraussetzungen Rückhalteeinrichtungen in nicht amtlich
genehmigter Bauart zu benutzen. In diesen Fällen muss eine ärztliche Bestätigung
mitgeführt werden, die auf den Namen des beförderten Kindes ausgestellt sein
muss und nicht älter als vier Jahre sein darf.
Jürgen Bauer
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