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Immer wieder mal kann man
beobachten, dass Fahrlehrer, nachdem ihr Fahrschüler ausgestiegen ist, den Pkw
über eine gewisse Strecke vom Beifahrersitz aus lenken. Eine Unsitte, die
ebenso unzulässig ist wie sie dem Beruf und seinem Image schadet.
Eigentlich müsste man annehmen,
es sei für jeden Fahrlehrer eine Selbstverständlichkeit, nach der Fahrstunde
auszusteigen und sich höflich von seinem Kunden zu verabschieden. Zumal da dies
den Vorteil böte, zwischendurch mal die Wirbelsäule zu strecken und so etwas für
den geplagten Rücken zu tun. Statt dessen aber lümmeln sich manche Fahrlehrer
phlegmatisch auf dem Beifahrersitz, bringen gerade noch ein müdes Tschüss
hervor und fahren als "Rechtslenker" weiter.
Die Unfallverhütungsvorschrift
der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, der alle Fahrschulen kraft
Gesetzes zugehören, schreibt in § 44 Abs. 1 VBG 12 vor, dass Fahrzeuge nur vom
Fahrerplatz aus geführt werden dürfen. Wer gegen diese Vorschrift verstößt
handelt nach § 4 Abs. 1, 58 VGB 12 in Verbindung mit § 209 SGB VII
ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn es zu keinem Unfall kommt.
Diese Bestimmungen aber hat das
Amtsgericht Menden (NRW) erst gar nicht herangezogen, als es einen Fahrlehrer
wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilte.
Was war geschehen? Der Fahrlehrer war, nachdem er seinen Fahrschüler abgesetzt
hatte, vom Beifahrersitz aus weiter gefahren. Auf der schmalen Straße kam er
auf Grund einer Unaufmerksamkeit mit ca. 50 km/h auf den linken unbefestigten
Fahrbahnrand und prallte mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Radfahrer
zusammen, der lebensgefährlich verletzt wurde und noch am Unfallort verstarb.
Der Fahrlehrer hatte gegenüber
der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht,
ob es zulässig sei, das Fahrzeug vom Beifahrersitz aus zu steuern. Dies sei
unter Fahrlehrern so üblich. Er habe schließlich eine jahrelange Berufspraxis.
Auch gelte er bei Ausbildungsfahrten von Gesetzes wegen als Führer des
Fahrzeugs. Da könne er auch nur vom Beifahrersitz aus eingreifen und müsse
sogar Bedienungsfehler seines Schülers ausgleichen. Wenn er selbst fahre, sei
es für ihn sogar leichter, das Fahrzeug sicher zu beherrschen.
Diese Argumente stachen aber beim
Gericht nicht. Es folgte vielmehr den Ausführungen des Sachverständigen und
seiner eigenen Lebenserfahrung: Vom Beifahrersitz aus seien große
Lenkbewegungen in keinem Fall sicher durchzuführen. Das Gericht führt dann zu
der Verantwortung des Fahrlehrers weiter aus:
- Gericht: Ursächlicher Zusammenhang mit dem
tödlichen Unfall
"Vielmehr hätte gerade der
Beruf des Angeklagten diesen dazu veranlassen müssen, sich besonders sorgfältig
im Hinblick auf verkehrsrechtliche Vorschriften zu verhalten. Er hätte sich auf
den Fahrersitz setzen müssen, nachdem er seinen Fahrschüler abgesetzt hatte.
Dadurch, dass er dieser Selbstverständlichkeit nicht nachgekommen ist, hat er
sich selbst der Möglichkeit des sicheren Führens des Fahrschulwagens beraubt,
insofern hat er die grundlegenden Betriebsvorschriften nicht eingehalten. Auch
in der Fahrschule des Angeklagten dürfte jedem Schüler bei der ersten
praktischen Fahrstunde beigebracht werden, wie er den Fahrersitz richtig zu
positionieren und wie er die Spiegel auf seine Position einzustellen hat. Der
Tod des Radfahrers steht nach Überzeugung des Gerichts auch in einem kausalen
Zusammenhang zu dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten."
Xaver Edenhausen u
(Fundstelle: Verkehrsrechtliche
Mitteilungen Januar 2000, Seite 7; AG Menden, Urteil vom 1.3.1999, 7Ds 22 Js
822/98).
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