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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2000, Seite 552

Imageschaden:

"Rechtslenker" - eine böse Unsitte

 

Immer wieder mal kann man beobachten, dass Fahrlehrer, nachdem ihr Fahrschüler ausgestiegen ist, den Pkw über eine gewisse Strecke vom Beifahrersitz aus lenken. Eine Unsitte, die ebenso unzulässig ist wie sie dem Beruf und seinem Image schadet.

Eigentlich müsste man annehmen, es sei für jeden Fahrlehrer eine Selbstverständlichkeit, nach der Fahrstunde auszusteigen und sich höflich von seinem Kunden zu verabschieden. Zumal da dies den Vorteil böte, zwischendurch mal die Wirbelsäule zu strecken und so etwas für den geplagten Rücken zu tun. Statt dessen aber lümmeln sich manche Fahrlehrer phlegmatisch auf dem Beifahrersitz, bringen gerade noch ein müdes Tschüss hervor und fahren als "Rechtslenker" weiter.

Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, der alle Fahrschulen kraft Gesetzes zugehören, schreibt in § 44 Abs. 1 VBG 12 vor, dass Fahrzeuge nur vom Fahrerplatz aus geführt werden dürfen. Wer gegen diese Vorschrift verstößt handelt nach § 4 Abs. 1, 58 VGB 12 in Verbindung mit § 209 SGB VII ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn es zu keinem Unfall kommt.

  • Freiheitsstrafe

Diese Bestimmungen aber hat das Amtsgericht Menden (NRW) erst gar nicht herangezogen, als es einen Fahrlehrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilte. Was war geschehen? Der Fahrlehrer war, nachdem er seinen Fahrschüler abgesetzt hatte, vom Beifahrersitz aus weiter gefahren. Auf der schmalen Straße kam er auf Grund einer Unaufmerksamkeit mit ca. 50 km/h auf den linken unbefestigten Fahrbahnrand und prallte mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Radfahrer zusammen, der lebensgefährlich verletzt wurde und noch am Unfallort verstarb.

  • Unter Fahrlehrern üblich?

Der Fahrlehrer hatte gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob es zulässig sei, das Fahrzeug vom Beifahrersitz aus zu steuern. Dies sei unter Fahrlehrern so üblich. Er habe schließlich eine jahrelange Berufspraxis. Auch gelte er bei Ausbildungsfahrten von Gesetzes wegen als Führer des Fahrzeugs. Da könne er auch nur vom Beifahrersitz aus eingreifen und müsse sogar Bedienungsfehler seines Schülers ausgleichen. Wenn er selbst fahre, sei es für ihn sogar leichter, das Fahrzeug sicher zu beherrschen.

Diese Argumente stachen aber beim Gericht nicht. Es folgte vielmehr den Ausführungen des Sachverständigen und seiner eigenen Lebenserfahrung: Vom Beifahrersitz aus seien große Lenkbewegungen in keinem Fall sicher durchzuführen. Das Gericht führt dann zu der Verantwortung des Fahrlehrers weiter aus:

  • Gericht: Ursächlicher Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall

"Vielmehr hätte gerade der Beruf des Angeklagten diesen dazu veranlassen müssen, sich besonders sorgfältig im Hinblick auf verkehrsrechtliche Vorschriften zu verhalten. Er hätte sich auf den Fahrersitz setzen müssen, nachdem er seinen Fahrschüler abgesetzt hatte. Dadurch, dass er dieser Selbstverständlichkeit nicht nachgekommen ist, hat er sich selbst der Möglichkeit des sicheren Führens des Fahrschulwagens beraubt, insofern hat er die grundlegenden Betriebsvorschriften nicht eingehalten. Auch in der Fahrschule des Angeklagten dürfte jedem Schüler bei der ersten praktischen Fahrstunde beigebracht werden, wie er den Fahrersitz richtig zu positionieren und wie er die Spiegel auf seine Position einzustellen hat. Der Tod des Radfahrers steht nach Überzeugung des Gerichts auch in einem kausalen Zusammenhang zu dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten."

Xaver Edenhausen u

(Fundstelle: Verkehrsrechtliche Mitteilungen Januar 2000, Seite 7; AG Menden, Urteil vom 1.3.1999, 7Ds 22 Js 822/98).

August 2000
Erscheinungsdatum 15.08.2000

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