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In Ausgabe 8/00 der FahrSchulPraxis
hat Jürgen Bauer das Punktsystem dargestellt. Sein heutiger Beitrag befasst
sich mit den wichtigsten Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe.
Bei erstmaligem Erwerb wird die
Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen L, M und T, auf Probe erteilt (§ 2a
Abs.1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 32 FeV). Die Probezeit dauert zwei Jahre.
Mit dieser 1986 eingeführten Regelung sollte dem außerordentlich hohen
Unfallrisiko der Fahranfänger begegnet werden.
Die Regelung zeigte zwar Wirkung,
aber die Unfallbeteiligung der jungen Fahrer war nach wie vor zu hoch. Deshalb
hat der Gesetzgeber Ende 1999 die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe
verschärft. Leider kam es dabei aber nicht zu dem wichtigen Schritt einer
zweiten obligatorischen Ausbildungsphase für junge Fahrerinnen und Fahrer.
Weil die polizeiliche Verkehrsüberwachung
insgesamt gesehen sehr dünn ist, hält sich das Risiko, bei einem
Verkehrsverstoß ertappt zu werden, in Grenzen. Das bedeutet, dass Fahranfänger
längst in einen gefährlichen Fahrstil hinein geschlittert sein können, bevor
sie Hilfe bekommen. Eine zweite Ausbildungsphase würde dieses Manko
ausgleichen.
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Keine Konkurrenz der
Vorschriften
Die Vorschriften über das
Punktsystem und die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung. Die
Verstöße von Fahranfängern werden wie die von anderen Kraftfahrern im
Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Auch die Tilgung der Eintragungen
unterliegt den gleichen Regeln. Lediglich bei den Sanktionen gibt es deutliche
Unterschiede.
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Bußgeldstelle informiert das
VZR
Wird ein Fahranfänger wegen einer
Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld von DM 80,-- (oder mehr) oder wegen
einer Verkehrsstraftat verurteilt, ergeht Meldung der Bußgeldstelle oder des
Gerichts an das VZR. Das VZR benachrichtigt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Diese prüft zunächst, ob es sich gemäß Anlage 12 der FeV um einen
schwerwiegenden oder um einen weniger schwerwiegenden Verstoß handelt.
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Wie sind die Verstöße
klassifiziert?
Etwas vergröbert dargestellt, sieht
es so aus:
Die Missachtung der
StVZO-Vorschriften über die Zulassung und die Betriebserlaubnis von
Kraftfahrzeugen gehören hingegen zum Katalog der schwerwiegenden Verstöße.
Doch es gibt auch einige
Ungereimtheiten: So etwa sind Verstöße gegen die Vorschriften des § 10 StVO
über das Einfahren und Anfahren den weniger schwerwiegenden Verstößen
zugeordnet. Während die Missachtung des Zeichens "Vorfahrt gewähren"
zu den schwerwiegenden Verstößen zählt, fällt die Missachtung des Vorrangs
anderer Verkehrsteilnehmer beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereiches
oder beim Anfahren vom Fahrbahnrand unter die weniger schwerwiegenden Verstöße.
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Auch Straftaten sind
unterschiedlich bewertet
Gefährdungs- und die
Alkoholdelikte, die einen Straftatbestand erfüllen, sind den schwerwiegenden
Verstößen zugeordnet; ebenso Nötigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
sowie unterlassene Hilfeleistung. Andere Straftaten im Straßenverkehr, so z. B.
Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG, sind den weniger schwerwiegenden Verstößen
zugeordnet. Fahrlässige Körperverletzung und Fahrlässige Tötung werden,
jeweils entsprechend dem für die Tat ursächlichen Verstoß, den
schwerwiegenden oder den weniger schwerwiegenden Verstößen zugerechnet.
Wer also aus einer Ausfahrt
unachtsam auf eine Straße fährt und dabei einen Radfahrer verletzt, begeht
einen weniger schwerwiegenden Verstoß, weil in diesem Fall "nur" eine
Bestimmung des § 10 StVO übertreten wurde. Würde an einer gleichberechtigten
Kreuzung durch Missachtung der Vorfahrt das Gleiche passieren, wäre dies ein
schwerwiegender Verstoß.
Zwei weniger schwerwiegende Verstöße
lösen dieselben Folgen wie ein schwerwiegender Verstoß aus. Das System der
Fahrerlaubnis auf Probe setzt - wie auch das Punktsystem - auf Hilfen für die
Auffälligen. Bleiben diese ohne Wirkung, steht am Ende eines dreistufigen
Verfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Stellt die Behörde fest, dass der
gemeldete Verstoß zu den "schwerwiegenden" zählt, informiert sie den
jungen Fahrer und ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger
(ASF) an. Zugleich setzt sie eine Frist, innerhalb der die
Teilnahmebescheinigung vorzulegen ist (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Die
Anordnung hat außerdem eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre zur Folge
(§ 2a Abs. 2a StVG).
Wird die Teilnahmebescheinigung
nicht fristgerecht vorgelegt, muss die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis
entziehen (§ 2a Abs. 4 StVG). Bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden
darf, muss der Betroffene an einem Aufbauseminar (ASF) teilnehmen. Dies gilt
auch für alle Fälle, in denen die Fahrerlaubnis entzogen wird, bevor der
Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen konnte. So z. B., wenn der
Fahranfänger 18 Punkte erreicht oder ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen
hat. Auch an den Fall, dass ein Fahranfänger auf die Idee kommen könnte,
"freiwillig" auf die Fahrerlaubnis zu verzichten, hat der Gesetzgeber
gedacht: Vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis steht auch in diesem Fall die
Teilnahme an einem Aufbauseminar. Damit das abgestufte Verfahren zur Wirkung
kommen kann, beginnt Stufe 2 erst nachdem der Fahranfänger an einem
Aufbauseminar (ASF) teilgenommen hat. Zwischenzeitlich etwa begangene Verstöße
werden natürlich trotzdem im VZR registriert und "bepunktet".
Wird ein Fahranfänger nach dem
Besuch des Aufbauseminars erneut auffällig, verwarnt ihn die Verwaltungsbehörde
und empfiehlt ihm, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen (§ 2a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Kommt er dem nach und legt der Verwaltungsbehörde
innerhalb von zwei Monaten eine Bescheinigung darüber vor, wird sein
Punktekonto um zwei Punkte entlastet (§ 4 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz
StVG). Die Beratung stellt die zweite Stufe der Hilfe dar. Ob der Fahranfänger
das Angebot annimmt, ist - im Gegensatz zur Teilnahme am Aufbauseminar – ihm
überlassen.
Für die Teilnahme an der
verkehrspsychologischen Beratung wird dem Fahranfänger eine Frist von zwei
Monaten eingeräumt. Innerhalb dieser "Bedenkzeit" kommen keine
weiteren Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe zur
Anwendung, gleichgültig ob das Angebot der verkehrspsychologischen Beratung
angenommen wird oder nicht.
Nach Ablauf dieser zwei Monate
beginnt in jedem Fall die Stufe 3: Wird der Fahranfänger nach Ablauf von zwei
Monaten seit der Verwarnung erneut auffällig, muss ihm die Fahrerlaubnis
entzogen werden (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ). In diesem Fall darf eine neue
Fahrerlaubnis frühestens nach Ablauf von 3 Monaten seit Ablieferung des Führerscheins
ausgestellt werden (§ 2a Abs. 5 Satz 3 StVG).
Wird der Führerschein innerhalb der
Probezeit von der Polizei sichergestellt, beschlagnahmt oder verwahrt oder wird
die Fahrerlaubnis von einem Gericht vorläufig entzogen, wird der Ablauf der
Probezeit so lange gehemmt, bis der Führerschein wieder ausgehändigt wird. Das
heißt, die Probezeit verlängert sich um den entsprechenden Zeitraum. Dies gilt
nicht für den Fall eines Fahrverbots. Da dieses den Bestand der Fahrerlaubnis
nicht berührt, läuft die Probezeit weiter, auch während der Führerschein
amtlich verwahrt ist.
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Nach Entziehung neue Probezeit
Wird die Fahrerlaubnis endgültig
entzogen, endet die Probezeit. Mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beginnt
eine neue Probezeit von vier Jahren, jedoch gemindert um die im Zusammenhang mit
der ersten Fahrerlaubnis bereits abgelaufenen Probezeit. Sollte der Fahranfänger
innerhalb dieser zweiten Probezeit erneut auffällig werden, ist in jedem Fall
ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung fällig
(§§ 35 und 37 FeV).
Fällt ein junger Fahrer wegen
Fahrens unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen auf, muss er an einem
besonderen Aufbauseminar teilnehmen, das von besonders qualifizierten
Psychologen geleitet wird (§ 2b Abs. 2 StVG).
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Keine Tricks mit Rechtsmitteln
Mit raffiniert eingelegten
Rechtsmitteln die Teilnahme an einem Aufbauseminar hinausschieben zu wollen, wäre
ein vergeblicher Versuch. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
Fahranfänger, die ihre
Fahrerlaubnis im Ausland erworben haben und innerhalb von zwei Jahren seit
Erteilung ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, unterliegen den Regelungen
über die Fahrerlaubnis auf Probe. Jedoch verringert sich die Probezeit um die
seit Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland verbrachte Zeit (§ 2a Abs. 1 Sätze
2, 3 und 4 StVG).
Die Aufbauseminare umfassen vier
Sitzungen zu jeweils 135 Minuten und eine Fahrprobe, die in Gruppen mit jeweils
drei Personen durchgeführt wird und pro Gruppe ebenfalls 135 Minuten dauert.
Der Seminarleiter darf die Teilnahmebescheinigung nur ausstellen, wenn der
Fahranfänger an allen Sitzungen und an der Fahrprobe teilgenommen hat. Versäumt
der Teilnehmer eine Sitzung, muss er ein neues Seminar in vollem Umfang
durchlaufen, da es das System aus lernpsychologischen Gründen nicht zulässt,
Sitzungen einzeln, also getrennt von den Sitzungen des ursprünglichen Seminars,
nachzuholen (§§ 35 und 37 FeV).
Jürgen Bauer
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