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Der Konflikt ist vorprogrammiert, wenn Kommunen in die
freie Wirtschaft eingreifen, denn dies gerät der freien Wirtschaft meist zum
Nachteil. Es war deshalb immer ein besonders wichtiges Anliegen des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., Feuerwehrfahrzeuge aus dem
Wettbewerb heraus zu halten, weil der Einsatz dieser kommunalen oder auch
staatlichen Fahrzeuge, wo immer es geschieht, den Wettbewerb aufs Gröbste
verzerrt. Mit fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen ist dem Problem nicht
beizukommen. Lesen Sie, was Reg.Dir. Eggersmann vom Ministerium für Umwelt und
Verkehr Baden-Württemberg dazu sagt.
Wenig, mag man denken. Gewiss kann
auch in einer Fahrschule ein Feuer ausbrechen. Der Inhaber wird dann ebenso wie
jeder andere besorgte Eigentümer seines Hauses froh und dankbar sein, dass die
Floriansjünger in Windeseile anrücken und den Brand rasch löschen.
So oder so ähnlich dachte ich auch,
als ich vor etwa 10 Jahren im Rahmen der behördeninternen Rotation in das
Referat Verkehrssicherheit des Innenministeriums wechselte. Ich freute mich auf
die neue Aufgabe als Referent für Fahrerlaubnisfragen, Führerscheinwesen und
Fahrschulen sowie – nach der Umressortierung ins neue Verkehrsministerium im März
1991 – auch noch für Verkehrsordnungswidrigkeiten.
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Feuerwehrfahrzeug = Prüfungsfahrzeug?
Doch schon bald musste ich meine
naive Vorstellung revidieren. Ich glaube, es war im Sommer 1990, als ich
erstmals mit der Frage konfrontiert wurde, ob ein Feuerwehrfahrzeug als
Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse 2
verwendet werden darf.
Die Gewissheit des erfahrenen Bürokraten
sagte mir, dass über diese Frage sicher schon andere vor mir nachgedacht haben
und zu Lösungen gekommen sein müssten. Getreu der während meines Studiums von
einem Professor häufig wiederholten Redewendung, ein Blick ins Gesetz
erleichtere die Rechtsfindung ungemein, nahm ich mir das Fahrlehrergesetz, die
dazu ergangenen Rechtsverordnungen zur Hand und blätterte in den einschlägigen
Kommentaren.
Diese routinemäßige
Auseinandersetzung mit dem Problem brachte mich zu der Einsicht, dass sich
sowohl ein weites Betätigungsfeld für Kommentatoren als auch für Verfechter
wirtschaftlicher Interessen auftut.
Die einschlägigen Vorschriften
besagten damals, dass als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge zum Erwerb der
Klasse 2 entweder Lastkraftwagen (mit verkehrsüblichem Aufbau) und mehrachsige
Anhänger oder Sattelkraftfahrzeuge zu benutzen sind, welche darüber hinaus
weitere, hier nicht zu interessierende Eigenschaften hinsichtlich Länge,
Gewicht und Geschwindigkeit aufweisen mussten.
Ein Feuerwehrfahrzeug ist aber kein
Lastkraftwagen, sondern ein Sonderfahrzeug. Jedenfalls wird es so in den
Fahrzeugpapieren eingetragen.
Die Unterschiede zwischen einem
Sonderfahrzeug und einem Lastkraftwagen können dahin stehen. Erlaubt sei aber
der Hinweis, dass es eine eigene fahrerlaubnisrechtliche Definition des
Lastkraftfahrzeugs nicht gibt. Vielmehr wird zurückgegriffen auf die Definition
des Lastkraftwagens nach dem Personenbeförderungsgesetz.
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Beschwerden von Fahrschulen
Bald gab es Beschwerden von
Fahrschulen und Forderungen von Gemeinden als Träger der freiwilligen Feuerwehr
und deren einschlägiger Verbände.
Die einen verlangten das Verbot des
Einsatzes von Feuerwehrfahrzeugen, die anderen nicht minder heftig deren Einsatz
zum Zwecke der Fahrschulausbildung. Schließlich wurde in einem entsprechenden
Erlass des Ministeriums festlegt, dass auch ein Feuerwehrfahrzeug, welches mit
einer Doppelbedienungseinrichtung ausgerüstet ist und die sonst erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug verwendet
werden kann.
Der Erlass war im Übrigen nicht
neu. Mit ihm wurde die vom früher zuständigen Innenministerium vertretene
Auffassung bestätigt.
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Andere Länder – andere Sitten
Uns wurde nun entgegengehalten, dass
in anderen Bundesländern dies ganz anders gesehen würde. Sofern dort
Feuerwehrfahrzeuge im Rahmen der Fahrschulausbildung verwendet würden, würde
die Fahrerlaubnis auf das Fahren von Feuerwehrfahrzeugen beschränkt werden.
Die Auseinandersetzung wurde dann
noch eine Gangart schärfer. Der seinerzeit zuständige Referent des
Bundesverkehrsministeriums meinte, sich zu der Frage äußern und uns erklären
zu müssen, wie wir in der Angelegenheit zu verfahren hätten, indem er auf die
lichtvollen Ausführungen in seinem Kommentar verwies.
Dies gefiel uns überhaupt nicht.
Denn das Fahrlehrergesetz gehört - wie viele andere auch – zu den
Bundesgesetzen, die nach den Bestimmungen des Grundgesetzes von den Bundesländern
als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Hierbei kann der Bund den Ländern
im Einzelfall keine Weisung erteilen. Er kann nur allgemeine
Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Bei verschiedenen Gelegenheiten
wurde ich auf diese Frage angesprochen. Es gab bittere Briefe von Fahrschulen,
die auf den wirtschaftlichen Vorteil für kommunale Behördenfahrschulen
hinwiesen, welcher mit der Benutzung eines Feuerwehrfahrzeugs im Rahmen der
Fahrschulausbildung verbunden sei.
Außerdem müsse man sich mal die
konkrete Ausbildung mit einem Feuerwehrfahrzeug vorstellen: An einem
Feuerwehrfahrzeug wird ein Anhänger eines Getränke- oder Bierhändlers angehängt.
Diese Kombination wirke ja geradezu lächerlich und sei ein "Anschlag"
auf die Verkehrssicherheit.
Die Sache wurde dann wieder etwas
ruhiger. Ein weiterer Höhepunkt der Auseinandersetzung kam im Zuge der
Umsetzung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie hinzu.
Zur Erarbeitung der erforderlichen
Vorschriften wurden mehrere Arbeitsgruppen gebildet. Ich wurde als einziger Ländervertreter
in eine Arbeitsgruppe entsandt, deren Aufgabe allein darin bestand, die künftigen
Prüfungsrichtlinien zu erarbeiten.
Den Vorsitz hatte ein Vertreter des
VdTÜV. Die Mitglieder waren Vertreter der Prüforganisationen und der
Fahrlehrerschaft.
Ich erinnere mich noch genau an die
erste Sitzung dieser Arbeitsgruppe. Sie fand am Sitz des VdTÜV in Essen statt.
Dies war ein ungewöhnlicher Tagungsort. Dennoch freute ich mich auf Essen,
hatte ich doch die Gelegenheit, nach der Sitzung einen Studienkollegen zu
treffen, der sich dort als Anwalt niedergelassen hatte.
Bereits kurz nach der Begrüßung
ging es – damit hatte ich wirklich nicht gerechnet – wieder um
Feuerwehrfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge. Ich wurde von Fahrlehrerseite
scharf angegriffen und gefragt, wie wir denn dazu kämen, dies zuzulassen. Die
anderen Teilnehmer der Versammlung schwiegen und ich war – gelinde gesagt –
konsterniert.
Ich erklärte, diese Frage stünde
doch hier nicht zur Debatte und empfahl, zur Tagesordnung überzugehen.
So geschah es. Innerlich wurmte mich
die Angelegenheit aber doch gewaltig und ich nahm mir fest vor, die Problematik
der Feuerwehrfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge bei der Neuformulierung der Prüfungsrichtlinien
einer eindeutigen Lösung zuzuführen.
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Arbeitsgruppe "Praktische
Prüfung"
Zu Hilfe kam mir dabei ein Zufall:
Die Arbeitsgruppe wurde geteilt in eine Unterarbeitsgruppe "Theoretische Prüfung"
und in eine Arbeitsgruppe "Praktische Prüfung".
Ich entschied mich für die zweite,
da ich wenig Neigung verspürte, mich damit auseinander zu setzen, wie die neuen
Fragen der theoretischen Prüfung formuliert werden sollten.
Mich interessierte vielmehr der
Ablauf der praktischen Prüfung und die damit zusammenhängenden Fragen.
Schon bald ging es in der
Unterarbeitsgruppe um die Festlegung der Prüfungsfahrzeuge. Man orientierte
sich zwar an den bisherigen Bestimmungen; da aber die Systematik der Definition
der Fahrerlaubnisklassen nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich
auf Leistung und Gewicht und nur ausnahmsweise – z. B. bei der neuen
Fahrerlaubnisklasse D – auf die Funktion des Fahrzeugs abstellt, war es
glücklicherweise ohne weiteres möglich, die bisherigen Regelungen in Bezug auf
Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge aufzugeben.
Unter die neue Klasse C fallen
Kraftfahrzeuge – außer Motorräder - mit einer bestimmten zulässigen
Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Prüfungs-
und Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse C sind nunmehr Fahrzeuge der Klasse C,
die darüber hinaus bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, nicht mehr nur
Lastkraftwagen.
Dennoch habe ich mich nicht
gescheut, deutlich zu machen, dass damit der bisherige Konflikt in unserem Sinne
entschieden sei. Dagegen gab es in der Unterarbeitsgruppe keinen Widerstand, da
alle Beteiligten offensichtlich froh waren, dass die leidige Frage nun eindeutig
geregelt war.
Auch die weiteren Hürden wurden
genommen. Die von mir vorgeschlagene Regelung wurde auf Bund/Länderebene
akzeptiert und schließlich in den Entwurf der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie in
den Entwurf der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz übernommen.
Seit dem Inkrafttreten der
Neuregelung am 1. Januar 1999 bin ich nie wieder mit der Frage
konfrontiert worden, ob Feuerwehrfahrzeuge als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge
verwendet werden können. Ich bin froh darüber und im nachhinein denke ich,
dass es gut war, in der Arbeitsgruppe in Essen noch einmal mit Nachdruck auf
diese Frage hingewiesen worden zu sein.
In den nunmehr 10 Jahren, in denen
ich mich mit Fahrschulfragen beschäftige, habe ich viele Kontakte zum
Fahrlehrerverband und zu Fahrlehrern gehabt. Selbstverständlich gab es eine
Reihe von Konflikten.
Ich habe aber dabei auch die
Strukturen eines Verbandes kennengelernt und die Schwierigkeiten einer Verbandsführung,
die äußerst unterschiedlichen und teilweise widerstreitenden Interessen der
Verbandsmitglieder zu bündeln und zur Geltung zu bringen. Denn ein Verband hat
nur dann politische Durchschlagskraft, wenn er mit einer Stimme spricht. Die
Verbandsmitglieder erwarten von der Verbandsführung, dass die Interessen der
Mitglieder insbesondere gegenüber der Verwaltung und den zuständigen
Ministerien effektiv vertreten werden. Daraus ergeben sich manchmal
Meinungsunterschiede, die aber meistens einvernehmlich gelöst werden.
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