FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2000

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2000

November 2000

Oktober 2000

September 2000

August 2000

Juli 2000

Übersicht 2000

und mehr...

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2000, Seite 508

Was haben Feuerwehren und
Fahrschulen miteinander zu tun?

Von Regierungsdirektor Alfons Eggersmann

 

Der Konflikt ist vorprogrammiert, wenn Kommunen in die freie Wirtschaft eingreifen, denn dies gerät der freien Wirtschaft meist zum Nachteil. Es war deshalb immer ein besonders wichtiges Anliegen des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., Feuerwehrfahrzeuge aus dem Wettbewerb heraus zu halten, weil der Einsatz dieser kommunalen oder auch staatlichen Fahrzeuge, wo immer es geschieht, den Wettbewerb aufs Gröbste verzerrt. Mit fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen ist dem Problem nicht beizukommen. Lesen Sie, was Reg.Dir. Eggersmann vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg dazu sagt.

Wenig, mag man denken. Gewiss kann auch in einer Fahrschule ein Feuer ausbrechen. Der Inhaber wird dann ebenso wie jeder andere besorgte Eigentümer seines Hauses froh und dankbar sein, dass die Floriansjünger in Windeseile anrücken und den Brand rasch löschen.

So oder so ähnlich dachte ich auch, als ich vor etwa 10 Jahren im Rahmen der behördeninternen Rotation in das Referat Verkehrssicherheit des Innenministeriums wechselte. Ich freute mich auf die neue Aufgabe als Referent für Fahrerlaubnisfragen, Führerscheinwesen und Fahrschulen sowie – nach der Umressortierung ins neue Verkehrsministerium im März 1991 – auch noch für Verkehrsordnungswidrigkeiten.

  • Feuerwehrfahrzeug = Prüfungsfahrzeug?

Doch schon bald musste ich meine naive Vorstellung revidieren. Ich glaube, es war im Sommer 1990, als ich erstmals mit der Frage konfrontiert wurde, ob ein Feuerwehrfahrzeug als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse 2 verwendet werden darf.

Die Gewissheit des erfahrenen Bürokraten sagte mir, dass über diese Frage sicher schon andere vor mir nachgedacht haben und zu Lösungen gekommen sein müssten. Getreu der während meines Studiums von einem Professor häufig wiederholten Redewendung, ein Blick ins Gesetz erleichtere die Rechtsfindung ungemein, nahm ich mir das Fahrlehrergesetz, die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zur Hand und blätterte in den einschlägigen Kommentaren.

Diese routinemäßige Auseinandersetzung mit dem Problem brachte mich zu der Einsicht, dass sich sowohl ein weites Betätigungsfeld für Kommentatoren als auch für Verfechter wirtschaftlicher Interessen auftut.

Die einschlägigen Vorschriften besagten damals, dass als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge zum Erwerb der Klasse 2 entweder Lastkraftwagen (mit verkehrsüblichem Aufbau) und mehrachsige Anhänger oder Sattelkraftfahrzeuge zu benutzen sind, welche darüber hinaus weitere, hier nicht zu interessierende Eigenschaften hinsichtlich Länge, Gewicht und Geschwindigkeit aufweisen mussten.

Ein Feuerwehrfahrzeug ist aber kein Lastkraftwagen, sondern ein Sonderfahrzeug. Jedenfalls wird es so in den Fahrzeugpapieren eingetragen.

Die Unterschiede zwischen einem Sonderfahrzeug und einem Lastkraftwagen können dahin stehen. Erlaubt sei aber der Hinweis, dass es eine eigene fahrerlaubnisrechtliche Definition des Lastkraftfahrzeugs nicht gibt. Vielmehr wird zurückgegriffen auf die Definition des Lastkraftwagens nach dem Personenbeförderungsgesetz.

  • Beschwerden von Fahrschulen

Bald gab es Beschwerden von Fahrschulen und Forderungen von Gemeinden als Träger der freiwilligen Feuerwehr und deren einschlägiger Verbände.

Die einen verlangten das Verbot des Einsatzes von Feuerwehrfahrzeugen, die anderen nicht minder heftig deren Einsatz zum Zwecke der Fahrschulausbildung. Schließlich wurde in einem entsprechenden Erlass des Ministeriums festlegt, dass auch ein Feuerwehrfahrzeug, welches mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgerüstet ist und die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeug verwendet werden kann.

Der Erlass war im Übrigen nicht neu. Mit ihm wurde die vom früher zuständigen Innenministerium vertretene Auffassung bestätigt.

  • Andere Länder – andere Sitten

Uns wurde nun entgegengehalten, dass in anderen Bundesländern dies ganz anders gesehen würde. Sofern dort Feuerwehrfahrzeuge im Rahmen der Fahrschulausbildung verwendet würden, würde die Fahrerlaubnis auf das Fahren von Feuerwehrfahrzeugen beschränkt werden.

Die Auseinandersetzung wurde dann noch eine Gangart schärfer. Der seinerzeit zuständige Referent des Bundesverkehrsministeriums meinte, sich zu der Frage äußern und uns erklären zu müssen, wie wir in der Angelegenheit zu verfahren hätten, indem er auf die lichtvollen Ausführungen in seinem Kommentar verwies.

Dies gefiel uns überhaupt nicht. Denn das Fahrlehrergesetz gehört - wie viele andere auch – zu den Bundesgesetzen, die nach den Bestimmungen des Grundgesetzes von den Bundesländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden. Hierbei kann der Bund den Ländern im Einzelfall keine Weisung erteilen. Er kann nur allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

  • Wirtschaftlicher Vorteil

Bei verschiedenen Gelegenheiten wurde ich auf diese Frage angesprochen. Es gab bittere Briefe von Fahrschulen, die auf den wirtschaftlichen Vorteil für kommunale Behördenfahrschulen hinwiesen, welcher mit der Benutzung eines Feuerwehrfahrzeugs im Rahmen der Fahrschulausbildung verbunden sei.

Außerdem müsse man sich mal die konkrete Ausbildung mit einem Feuerwehrfahrzeug vorstellen: An einem Feuerwehrfahrzeug wird ein Anhänger eines Getränke- oder Bierhändlers angehängt. Diese Kombination wirke ja geradezu lächerlich und sei ein "Anschlag" auf die Verkehrssicherheit.

Die Sache wurde dann wieder etwas ruhiger. Ein weiterer Höhepunkt der Auseinandersetzung kam im Zuge der Umsetzung der 2. EG-Führerscheinrichtlinie hinzu.

Zur Erarbeitung der erforderlichen Vorschriften wurden mehrere Arbeitsgruppen gebildet. Ich wurde als einziger Ländervertreter in eine Arbeitsgruppe entsandt, deren Aufgabe allein darin bestand, die künftigen Prüfungsrichtlinien zu erarbeiten.

Den Vorsitz hatte ein Vertreter des VdTÜV. Die Mitglieder waren Vertreter der Prüforganisationen und der Fahrlehrerschaft.

Ich erinnere mich noch genau an die erste Sitzung dieser Arbeitsgruppe. Sie fand am Sitz des VdTÜV in Essen statt. Dies war ein ungewöhnlicher Tagungsort. Dennoch freute ich mich auf Essen, hatte ich doch die Gelegenheit, nach der Sitzung einen Studienkollegen zu treffen, der sich dort als Anwalt niedergelassen hatte.

Bereits kurz nach der Begrüßung ging es – damit hatte ich wirklich nicht gerechnet – wieder um Feuerwehrfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge. Ich wurde von Fahrlehrerseite scharf angegriffen und gefragt, wie wir denn dazu kämen, dies zuzulassen. Die anderen Teilnehmer der Versammlung schwiegen und ich war – gelinde gesagt – konsterniert.

Ich erklärte, diese Frage stünde doch hier nicht zur Debatte und empfahl, zur Tagesordnung überzugehen.

So geschah es. Innerlich wurmte mich die Angelegenheit aber doch gewaltig und ich nahm mir fest vor, die Problematik der Feuerwehrfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge bei der Neuformulierung der Prüfungsrichtlinien einer eindeutigen Lösung zuzuführen.

  • Arbeitsgruppe "Praktische Prüfung"

Zu Hilfe kam mir dabei ein Zufall: Die Arbeitsgruppe wurde geteilt in eine Unterarbeitsgruppe "Theoretische Prüfung" und in eine Arbeitsgruppe "Praktische Prüfung".

Ich entschied mich für die zweite, da ich wenig Neigung verspürte, mich damit auseinander zu setzen, wie die neuen Fragen der theoretischen Prüfung formuliert werden sollten.

Mich interessierte vielmehr der Ablauf der praktischen Prüfung und die damit zusammenhängenden Fragen.

Schon bald ging es in der Unterarbeitsgruppe um die Festlegung der Prüfungsfahrzeuge. Man orientierte sich zwar an den bisherigen Bestimmungen; da aber die Systematik der Definition der Fahrerlaubnisklassen nach der 2. EU-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich auf Leistung und Gewicht und nur ausnahmsweise – z. B. bei der neuen Fahrerlaubnisklasse D – auf die Funktion des Fahrzeugs abstellt, war es glücklicherweise ohne weiteres möglich, die bisherigen Regelungen in Bezug auf Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge aufzugeben.

Unter die neue Klasse C fallen Kraftfahrzeuge – außer Motorräder - mit einer bestimmten zulässigen Gesamtmasse und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Prüfungs- und Ausbildungsfahrzeuge für die Klasse C sind nunmehr Fahrzeuge der Klasse C, die darüber hinaus bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, nicht mehr nur Lastkraftwagen.

  • Problem gelöst!

Dennoch habe ich mich nicht gescheut, deutlich zu machen, dass damit der bisherige Konflikt in unserem Sinne entschieden sei. Dagegen gab es in der Unterarbeitsgruppe keinen Widerstand, da alle Beteiligten offensichtlich froh waren, dass die leidige Frage nun eindeutig geregelt war.

Auch die weiteren Hürden wurden genommen. Die von mir vorgeschlagene Regelung wurde auf Bund/Länderebene akzeptiert und schließlich in den Entwurf der Fahrerlaubnis-Verordnung sowie in den Entwurf der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz übernommen.

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1999 bin ich nie wieder mit der Frage konfrontiert worden, ob Feuerwehrfahrzeuge als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge verwendet werden können. Ich bin froh darüber und im nachhinein denke ich, dass es gut war, in der Arbeitsgruppe in Essen noch einmal mit Nachdruck auf diese Frage hingewiesen worden zu sein.

In den nunmehr 10 Jahren, in denen ich mich mit Fahrschulfragen beschäftige, habe ich viele Kontakte zum Fahrlehrerverband und zu Fahrlehrern gehabt. Selbstverständlich gab es eine Reihe von Konflikten.

Ich habe aber dabei auch die Strukturen eines Verbandes kennengelernt und die Schwierigkeiten einer Verbandsführung, die äußerst unterschiedlichen und teilweise widerstreitenden Interessen der Verbandsmitglieder zu bündeln und zur Geltung zu bringen. Denn ein Verband hat nur dann politische Durchschlagskraft, wenn er mit einer Stimme spricht. Die Verbandsmitglieder erwarten von der Verbandsführung, dass die Interessen der Mitglieder insbesondere gegenüber der Verwaltung und den zuständigen Ministerien effektiv vertreten werden. Daraus ergeben sich manchmal Meinungsunterschiede, die aber meistens einvernehmlich gelöst werden.

  • Alfons Eggersmann

 

 

September 2000
Erscheinungsdatum 15.09.2000

Artikel dieser Ausgabe im WWW: