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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2000, Seite 549

Erlass:

Vorgriffregelung für Fahrlehrer DE

 

Nach altem Recht erteilte Fahrlehrerlaubnisse werden im Allgemeinen problemlos auf die neuen Klassen umgestellt. Fahrlehrer aber, die Busfahrer ausbilden wollen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Klasse DE nur dann erhalten, sofern sie eine entsprechende Ausbildungspraxis nachweisen können. Diese gegenüber den anderen Klassen abweichende Bestimmung soll in einem Änderungsgesetz, das bereits parlamentarisch behandelt wird, aufgehoben werden. Mit dem nachstehend abgedruckten Erlass erlaubt das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg, die kommende Regelung ab sofort anzuwenden.

MINISTERIUM FÜR UMWELT UND VERKEHR
BADEN-WÜRTTEMBERG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes undanderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG);
Änderung der Übergangsvorschrift in § 49 Abs. 7 FahrlG

Unser Schreiben vom 05. Juli 2000, Az.: 34-3850.1/447

Nach Artikel 2, Ziffer 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) soll die Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 7 FahrlG geändert werden und wird künftig wie folgt lauten:

"Die vor dem 01. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden. Die vor dem 01. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter."

Auf den mit o.g. Schreiben übersandten Gesetzesentwurf wird insoweit verwiesen.

Nachdem nun der Bundesrat am 14. Juli 2000 über das StVR ÄndG Beschluss gefasst hat, hat sich Baden-Württemberg entschieden, Fahrlehrern, die zwar Inhaber der Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung sind, aber den bisher geforderten Nachweis der regelmäßigen Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse in den letzten beiden Jahren vor dem Inkrafttreten des neuen Fahrlehrergesetzes am 01. Januar 1999 nicht oder nicht ausreichend erbringen können, vorab die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE zu erteilen.

Die Erlaubnisbehörden werden deshalb hiermit ermächtigt, im Vorgriff auf das StVRÄndG bereits ab jetzt entsprechend zu verfahren.

gez. Güntert

 

Oktober 2000
Erscheinungsdatum 15.10.2000

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