Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes undanderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (StVRÄndG);
Änderung der Übergangsvorschrift in § 49 Abs. 7 FahrlG
Unser Schreiben vom 05. Juli 2000, Az.: 34-3850.1/447
Nach Artikel 2, Ziffer 3 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) soll die
Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 7 FahrlG geändert werden und wird
künftig wie folgt lauten:
"Die vor dem 01. Januar 1999
erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im
Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die
Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als
Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998
berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
für Kraftomnibusse auszubilden. Die vor dem 01. Januar 1999 erteilten
Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter."
Auf den mit o.g. Schreiben übersandten
Gesetzesentwurf wird insoweit verwiesen.
Nachdem nun der Bundesrat am 14. Juli
2000 über das StVR ÄndG Beschluss gefasst hat, hat sich
Baden-Württemberg entschieden, Fahrlehrern, die zwar Inhaber der
Fahrerlaubnis zu Fahrgastbeförderung sind, aber den bisher geforderten
Nachweis der regelmäßigen Ausbildung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse in den letzten beiden Jahren
vor dem Inkrafttreten des neuen Fahrlehrergesetzes am 01. Januar 1999
nicht oder nicht ausreichend erbringen können, vorab die
Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE zu erteilen.
Die Erlaubnisbehörden werden deshalb
hiermit ermächtigt, im Vorgriff auf das StVRÄndG bereits ab jetzt
entsprechend zu verfahren.
gez. Güntert |