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Nr. 107
Ausnahmegenehmigung gemäß
§
46 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bonn, den 6. Juli 2000
S 32/36.42.35/20 Va 2000
Nachstehend gebe ich die für
Fahrzeuge der Deutschen Post AG und der von ihr beauftragten
Subunternehmer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO erteilte
Ausnahmegenehmigung vom 15. Mai 2000 bekannt.
Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Burgmann
Deutsche Post AG
Zentrale
53115 Bonn
Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 46 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Sehr geehrte Damen und
Herren,
nach Anhörung der obersten
Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer und des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie erteile ich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO
folgende
Ausnahmegenehmigung
Fahrzeuge der Deutschen
Post AG und der von ihr beauftragten Subunternehmer dürfen abweichend von
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 StVO Fußgängerbereiche (Zeichen 242)
auch außerhalb der durch Zusatzschild zu Zeichen 242 angeordneten Zeiten
zulässigen Anlieger- und Anlieferverkehrs befahren, soweit dies zur
zeitgerechten Leerung von Briefkästen (einschließlich der in
Postfilialen und -agenturen angenommenen Briefe und adressierten Kataloge
mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 Gramm) erforderlich ist.
Ferner dürfen die in Satz
1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO trotz
angeordneten Halteverbots (Zeichen 283) im unmittelbaren Nahbereich des
Briefkastens (10 m davor bis 10 m dahinter) auf der Fahrbahn zum Zweck der
Leerung von Briefkästen kurzfristig halten oder - sofern im genannten
Nahbereich keine andere Möglichkeit des Haltens besteht - zu diesem Zweck
kurzfristig in zweiter Reihe halten.
Es gelten folgende Auflagen
und Bedingungen:
-
In Fußgängerbereichen
(Zeichen 242) ist § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 StVO zu beachten. Es
darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Der Fahrzeugführer
darf Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss er
warten.
-
Die Berechtigung von
Fahrzeugen beauftragter Subunternehmen ist wie folgt nachzuweisen:
a. Im Fahrzeug
ist eine Bestätigung der zuständigen Geschäftsstelle der Post AG
mitzuführen, aus der hervorgeht:
- Name des beauftragten
Unternehmens,
- Auftraggeber,
- Standort und Leerungszeiten der anzufahrenden Briefkästen in Fußgängerzonen,
wobei die Post AG durch
ihre zuständige Geschäftsstelle dafür Sorge trägt, dass
ausgegebene Bestätigungen nach Ablauf der Beauftragung eingezogen
werden.
b. Die Bestätigung
ist berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
-
Diese
Ausnahmegenehmigung gilt bundesweit; sie ist befristet bis zum Ablauf
der Exklusivlizenz zur Briefbeförderung nach § 51 PostG.
Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird die Ausnahmegenehmigung im
Verkehrsblatt bekanntgeben. Sie gilt unbeschadet von dessen Ausgabetag ab
dem Datum der Ausfertigung dieser Ausnahmegenehmigung.
Im Auftrag
Kramer
(VkBl. 2000 S. 380) |