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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2000, Seite 548

§ 35 Abs. 7 StVO:

Sonderrechte für die Post

 

Die Privatisierung der Deutschen Bundespost (jetzt Deutsche Post AG) erforderte eine Änderung des § 35 Abs. 7 StVO. "Fahrzeuge der Deutschen Bundespost" wurde durch den sehr allgemein gehaltenen Begriff "Postunternehmen, die Grundversorgungsleistungen nach dem Postgesetz erbringen" ersetzt. Es bestehen jedoch grundsätzliche Zweifel an der Berechtigung eines privaten Unternehmens, Sonderrechte nach § 35 Abs. 7 StVO in Anspruch nehmen zu dürfen. Falls doch, müsste dies wohl auch den privaten Paketdiensten zustehen. Es wird deshalb erwogen, bei der nächsten Änderung der StVO die "Postsonderrechte" ersatzlos zu streichen.

Damit aber die Deutsche Post AG ihre Briefkästen auch weiterhin pünktlich leeren kann, was ja im Interesse der Bürger liegt, wird sie eine Ausnahmegenehmigung bekommen, die sehr detailliert gefasst ist. Wir veröffentlichen diese nachstehend.

Nr. 107    Ausnahmegenehmigung gemäß
  
         § 46 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Bonn, den 6. Juli 2000
S 32/36.42.35/20 Va 2000

Nachstehend gebe ich die für Fahrzeuge der Deutschen Post AG und der von ihr beauftragten Subunternehmer gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO erteilte Ausnahmegenehmigung vom 15. Mai 2000 bekannt.

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Im Auftrag
Burgmann

Deutsche Post AG
Zentrale
53115 Bonn

Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Anhörung der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie erteile ich gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO folgende

Ausnahmegenehmigung

Fahrzeuge der Deutschen Post AG und der von ihr beauftragten Subunternehmer dürfen abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 StVO Fußgängerbereiche (Zeichen 242) auch außerhalb der durch Zusatzschild zu Zeichen 242 angeordneten Zeiten zulässigen Anlieger- und Anlieferverkehrs befahren, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen (einschließlich der in Postfilialen und -agenturen angenommenen Briefe und adressierten Kataloge mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 Gramm) erforderlich ist.

Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO trotz angeordneten Halteverbots (Zeichen 283) im unmittelbaren Nahbereich des Briefkastens (10 m davor bis 10 m dahinter) auf der Fahrbahn zum Zweck der Leerung von Briefkästen kurzfristig halten oder - sofern im genannten Nahbereich keine andere Möglichkeit des Haltens besteht - zu diesem Zweck kurzfristig in zweiter Reihe halten.

Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:

  1. In Fußgängerbereichen (Zeichen 242) ist § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 2 StVO zu beachten. Es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Der Fahrzeugführer darf Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss er warten.

  2. Die Berechtigung von Fahrzeugen beauftragter Subunternehmen ist wie folgt nachzuweisen:

    a. Im Fahrzeug ist eine Bestätigung der zuständigen Geschäftsstelle der Post AG mitzuführen, aus der hervorgeht:

    - Name des beauftragten Unternehmens,
    - Auftraggeber,
    - Standort und Leerungszeiten der anzufahrenden Briefkästen in Fußgängerzonen,

    wobei die Post AG durch ihre zuständige Geschäftsstelle dafür Sorge trägt, dass ausgegebene Bestätigungen nach Ablauf der Beauftragung eingezogen werden.

    b. Die Bestätigung ist berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

  3. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bundesweit; sie ist befristet bis zum Ablauf der Exklusivlizenz zur Briefbeförderung nach § 51 PostG.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird die Ausnahmegenehmigung im Verkehrsblatt bekanntgeben. Sie gilt unbeschadet von dessen Ausgabetag ab dem Datum der Ausfertigung dieser Ausnahmegenehmigung.

Im Auftrag
Kramer
(VkBl. 2000 S. 380)

 

Oktober 2000
Erscheinungsdatum 15.10.2000

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