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Immer mehr Fahrschulen werden unter einem
Fantasienamen, wie z.B. "Fahrschule Drive", "Fahrschule Fun",
"Paulchens Fahrschule" usw. betrieben.
Muss in diesen Fällen der Name des Inhabers
an den Geschäftsräumen angebracht werden?
Antwort:
Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 15a.
Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Dort heißt es:
"Gewerbetreibende, die eine offene
Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene
Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen
Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in
deutlich lesbarer Schrift anzubringen."
Ein klares Ja also: Vor- und Nachname des
Fahrschulinhabers sind voll ausgeschrieben in deutlicher, lesbarer Schrift am
Eingang der Fahrschulräume anzubringen. Es handelt sich dabei um eine
bußgeldbewehrte Verpflichtung, deren Nichtbeachtung von der Gewerbeaufsicht,
die in diesem Falle auch für Fahrschulen zuständig ist, verfolgt wird.
Dies gilt im Übrigen auch für alle
Geschäftspapiere wie Briefbogen, Rechnungen, Ausbildungsverträge etc.
In § 15b GewO heißt es dazu, dass "sich
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, im
schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr Ihres Familiennamens mit mindestens
einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen müssen."
Nach § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG)
zählt die unterrichtende Tätigkeit des Fahrlehrers zu den so genannten
"freiberuflichen" Tätigkeiten. Deshalb sind die meisten Fahrschulen,
die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben werden, von der
Gewerbesteuer befreit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Fahrschulen
ausnahmslos als Gewerbebetriebe gelten und somit den Bestimmungen der
Gewerbeordnung unterliegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass bei Eröffnung einer Fahrschule - unabhängig von der Fahrschulerlaubnis -
Meldung nach § 14 GewO an die zuständige örtliche Behörde erfolgen muss.
Für Fahrschulen, die in der Rechtsform einer
GmbH betrieben werden, gelten die weitergehenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes
(GmbHG). Diese Firmen werden automatisch im Handelsregister eingetragen und
müssen an den Räumen und auf den Geschäftspapieren den Firmennamen mit dem
Zusatz "GmbH" führen. Auf Briefbogen, Rechnungsformularen und anderen
nach außen wirkenden Geschäftsformularen sind außerdem der Name des
Geschäftsführers sowie Ort und Nummer des Handelsregisters anzugeben.
Jochen Klima
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