FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2000

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2000

November 2000

Oktober 2000

September 2000

August 2000

Juli 2000

Übersicht 2000

und mehr...

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2000, Seite 688

"Ich hätte da eine Frage..."

"Fahrschule Pik 7"- 

Reicht ein solcher Fantasiename?

Ein für die Mitglieder besonders wichtiger Service des Fahrlehrerverbandes ist es, Fachfragen richtig, erschöpfend und möglichst rasch zu beantworten. In den meisten Fällen lässt sich das auf kurzem Weg durch ein Telefonat oder eine schriftliche Antwort erledigen. An dieser Stelle gehen wir in loser Folge auf Fragen von allgemeinem Interesse ein.

Immer mehr Fahrschulen werden unter einem Fantasienamen, wie z.B. "Fahrschule Drive", "Fahrschule Fun", "Paulchens Fahrschule" usw. betrieben.

Muss in diesen Fällen der Name des Inhabers an den Geschäftsräumen angebracht werden?

Antwort:

Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 15a. Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Dort heißt es:

"Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebsstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen."

  • Name am Eingang!

Ein klares Ja also: Vor- und Nachname des Fahrschulinhabers sind voll ausgeschrieben in deutlicher, lesbarer Schrift am Eingang der Fahrschulräume anzubringen. Es handelt sich dabei um eine bußgeldbewehrte Verpflichtung, deren Nichtbeachtung von der Gewerbeaufsicht, die in diesem Falle auch für Fahrschulen zuständig ist, verfolgt wird.

Dies gilt im Übrigen auch für alle Geschäftspapiere wie Briefbogen, Rechnungen, Ausbildungsverträge etc.

In § 15b GewO heißt es dazu, dass "sich Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr Ihres Familiennamens mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen müssen."

  • Gilt die GewO für Fahrschulen?

Nach § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zählt die unterrichtende Tätigkeit des Fahrlehrers zu den so genannten "freiberuflichen" Tätigkeiten. Deshalb sind die meisten Fahrschulen, die in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieben werden, von der Gewerbesteuer befreit. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Fahrschulen ausnahmslos als Gewerbebetriebe gelten und somit den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegen.

  • Gewerbeanmeldung ist Pflicht !

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei Eröffnung einer Fahrschule - unabhängig von der Fahrschulerlaubnis - Meldung nach § 14 GewO an die zuständige örtliche Behörde erfolgen muss.

Für Fahrschulen, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, gelten die weitergehenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Diese Firmen werden automatisch im Handelsregister eingetragen und müssen an den Räumen und auf den Geschäftspapieren den Firmennamen mit dem Zusatz "GmbH" führen. Auf Briefbogen, Rechnungsformularen und anderen nach außen wirkenden Geschäftsformularen sind außerdem der Name des Geschäftsführers sowie Ort und Nummer des Handelsregisters anzugeben.

Jochen Klima

Dezember 2000
Erscheinungsdatum 15.12.2000

Artikel dieser Ausgabe im WWW: