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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2000, Seite 665

Flensburg hin und zurück

Die Straßen der Führerscheindaten

 

Bußgeldbescheide, Strafbefehle, Urteile wegen Straftaten im Straßenverkehr sowie Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperre werden im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Ebenso werden Maßnahmen nach den Regeln über die Fahrerlaubnis auf Probe, die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung im Register vermerkt.

Neben diesen Eintragungen, die alle Führerscheininhaber betreffen, werden auch negative Entscheidungen über die Fahrlehrerlaubnis (Widerruf, Versagung, Rücknahme, Ruhen oder Erlöschen) sowie Bußgeldbescheide nach dem Fahrlehrergesetz gespeichert, wenn die Geldbuße DM 300 oder mehr beträgt. Entsprechendes gilt für Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.

Damit diese Datenflut auch in Zukunft sicher bewältigt werden kann und auch bei der Übermittlung der Daten vom VZR an die zuständigen Behörden, z.B. an die Führerscheinstellen, Klarheit über Form und Wege der Übermittlung herrscht, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat in einer "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Datenübermittlung mit dem VZR" die Regeln festgelegt.

Telefon und Fax generell tabu

Unter anderem ist dort verbindlich geregelt, dass eine fernmündliche oder fernschriftliche Übermittlung von Daten grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Paragraph 3 Abs. 3 der VwV lässt jedoch in begründeten Ausnahmefällen zu, die Auskunft aus dem VZR per Telefax einzuholen. Dies ist aber nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Daten ausschließlich die anfragende Behörde erreichen. Als Beispiele für eine Übermittlung per Fax werden in der Begründung der VwV lediglich zwei Fälle aufgeführt, nämlich

  • das Interesse des Betroffenen an der raschen Ausstellung eines Ersatzführerscheins, wenn der Originalführerschein in Verlust geraten ist,

  • oder bei bevorstehenden Auslandsreisen.

Keine Extrawurst für Ferienfahrschulen

Sog. Ferienfahrschulen oder Fahrschulen mit Kompaktkursen haben keinen generellen Anspruch auf Ausnahmen. Fahrschüler, die an einem Ferien- oder Kompaktkurs teilnehmen, können durch rechtzeitige Antragstellung ohne Probleme vermeiden, in Zeitnot zu geraten.

Im Regelfall werden die Daten im automatisierten Verfahren über die Telekommunikationsnetze von Bund und Ländern ausgetauscht. Um Missbrauch der Daten auszuschließen, ordnet die VwV an, sie verschlüsselt zu versenden. Die technischen Standards hierfür werden vom Kraftfahrtbundesamt im Einvernehmen mit den Ländern festgelegt.

Dezember 2000
Erscheinungsdatum 15.12.2000

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