FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2001

November 2001

Oktober 2001

September 2001

August 2001

Juli 2001

Juni 2001

Mai 2001

April 2001

März 2001

Februar 2001

Januar 2001

Übersicht 2001

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2001, Seite 37

Zahlungsbeschleunigungsgesetz

Härtere Zeiten für säumige Zahler

 

Kleine und mittelständische Unternehmen leiden häufig unter säumigen Zahlern. Seit 01. Mai 2000 gibt es das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen", das unwilligen Zahlern Beine machen soll. Jochen Klima legt in seinem heutigen Beitrag dar, wie das neue Gesetz auch den Fahrschulen zu einem zügigeren Geldeingang verhelfen kann.

Wenn ein Fahrschüler seine Rechnung nicht pünktlich bezahlt, ist es üblich, nach etwa zwei bis drei Wochen zu mahnen. Hilft auch das nichts, schickt man die zweite und gewöhnlich kurz danach die dritte, die so genannte "Letzte Mahnung". Mit dieser setzt man eine ultimative Zahlungsfrist. Verstreicht auch dieses Datum ohne dass Geld kommt, ist der Schuldner gesetzlich im Verzug. Erst jetzt können "Verzugszinsen" in Höhe von 4% p.a. berechnet werden.

  • Rechtslage von gestern

Diese Darstellung entspricht der Rechtslage von gestern, die insofern für den Gläubiger äußerst nachteilig war, als in der Regel 6 bis 8 Wochen vergingen, bevor Verzugszinsen berechnet werden konnten. Außerdem lag der gesetzlich zulässige Zinssatz von 4% meist deutlich unter dem, den der Unternehmer für aufgenommene Kredite zu bezahlen hatte. Höhere Zinsaufwendungen konnten erst im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden und waren durch eine Bankbescheinigung nachzuweisen.

  • Ohne Mahnung im Verzug

Mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fällig gewordener Zahlungen" (Zahlungsbeschleunigungsgesetz) wurde eine für die Gläubiger verbesserte (und auch ausgewogenere) Rechtslage herbeigeführt. Danach gilt seit 01.05.2000, dass jeder Schuldner automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder dem darin genannten Zahlungstermin in Verzug kommt.

  • Gerichtliches Verfahren nach 30 Tagen

Es ist also nicht mehr erforderlich, den Schuldner durch eine gesonderte Mahnung in Verzug zu setzen. Man muss lediglich darauf achten, künftig bereits in der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum zu nennen. Eine Formulierung wie "Zahlbar innerhalb einer Woche" genügt nicht. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kann ohne weiteres Zuwarten das gerichtliche Mahnverfahren in Gang gesetzt werden. Außerdem wurde festgelegt, dass bei Verzug ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem so genannten Basiszinssatz geltend gemacht werden darf.

  • Basiszinssatz – was ist das?

Der Basiszinssatz ersetzt seit 1.Januar 1999 begrifflich den Diskontsatz und wird von der Deutschen Bundesbank drei Mal im Jahr neu festgelegt. Seine Bezugsgröße ist der Zinssatz für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank. Da der Basiszinssatz derzeit 4,26 % (Stand Dezember 2000) beträgt, können ab dem ersten Tag nach Ablauf der 30-Tagefrist Verzugszinsen in Höhe von 9,26 % geltend gemacht werden; im Vergleich zur früheren Regelung eine deutliche Verbesserung.

  • Unter 30 Tagen läuft nichts!

Ein kleiner Wehrmutstropfen der neuen Regelung ist, dass der Unternehmer die Frist von 30 Tagen auch durch Angabe eines früheren Verzugsdatums nicht verkürzen kann. Selbstverständlich darf ein Unternehmer auch weiterhin an eine fällige Rechnungen erinnern.

Januar 2001
Erscheinungsdatum 15.01.2001

Artikel dieser Ausgabe im WWW: