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Kleine und mittelständische Unternehmen leiden
häufig unter säumigen Zahlern. Seit 01. Mai 2000 gibt es das "Gesetz zur
Beschleunigung fälliger Zahlungen", das unwilligen Zahlern Beine machen
soll. Jochen Klima legt in seinem heutigen Beitrag dar, wie das neue Gesetz auch
den Fahrschulen zu einem zügigeren Geldeingang verhelfen kann.
Wenn ein Fahrschüler seine Rechnung nicht
pünktlich bezahlt, ist es üblich, nach etwa zwei bis drei Wochen zu mahnen.
Hilft auch das nichts, schickt man die zweite und gewöhnlich kurz danach die
dritte, die so genannte "Letzte Mahnung". Mit dieser setzt man eine
ultimative Zahlungsfrist. Verstreicht auch
dieses Datum ohne dass Geld kommt, ist der Schuldner gesetzlich im Verzug. Erst
jetzt können "Verzugszinsen" in Höhe von 4% p.a. berechnet werden.
Rechtslage von gestern
Diese Darstellung entspricht der Rechtslage von
gestern, die insofern für den Gläubiger äußerst nachteilig war, als in der
Regel 6 bis 8 Wochen vergingen, bevor Verzugszinsen berechnet werden konnten.
Außerdem lag der gesetzlich zulässige Zinssatz von 4% meist deutlich unter
dem, den der Unternehmer für aufgenommene Kredite zu bezahlen hatte. Höhere
Zinsaufwendungen konnten erst im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht
werden und waren durch eine Bankbescheinigung nachzuweisen.
Ohne Mahnung im Verzug
Mit dem "Gesetz zur Beschleunigung fällig
gewordener Zahlungen" (Zahlungsbeschleunigungsgesetz) wurde eine für die
Gläubiger verbesserte (und auch ausgewogenere) Rechtslage herbeigeführt.
Danach gilt seit 01.05.2000, dass jeder Schuldner automatisch 30 Tage nach
Zugang der Rechnung oder dem darin genannten Zahlungstermin in Verzug kommt.
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Gerichtliches Verfahren nach 30 Tagen
Es ist also nicht mehr erforderlich, den
Schuldner durch eine gesonderte Mahnung in Verzug zu setzen. Man muss lediglich
darauf achten, künftig bereits in der Rechnung ein konkretes Zahlungsdatum zu
nennen. Eine Formulierung wie "Zahlbar innerhalb einer Woche" genügt
nicht. Nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kann ohne weiteres Zuwarten das
gerichtliche Mahnverfahren in Gang gesetzt werden. Außerdem wurde festgelegt,
dass bei Verzug ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem so genannten
Basiszinssatz geltend gemacht werden darf.
Basiszinssatz – was ist das?
Der Basiszinssatz ersetzt seit 1.Januar 1999
begrifflich den Diskontsatz und wird von der Deutschen Bundesbank drei Mal im
Jahr neu festgelegt. Seine Bezugsgröße ist der Zinssatz für längerfristige
Refinanzierungsgeschäfte (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank. Da der
Basiszinssatz derzeit 4,26 % (Stand Dezember 2000) beträgt, können ab dem
ersten Tag nach Ablauf der 30-Tagefrist Verzugszinsen in Höhe von 9,26 %
geltend gemacht werden; im Vergleich zur früheren Regelung eine deutliche
Verbesserung.
Unter 30 Tagen läuft nichts!
Ein kleiner Wehrmutstropfen der neuen Regelung
ist, dass der Unternehmer die Frist von 30 Tagen auch durch Angabe eines
früheren Verzugsdatums nicht verkürzen kann. Selbstverständlich darf ein
Unternehmer auch weiterhin an eine fällige Rechnungen erinnern.
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