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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2001, Seite 74

Formulare und Rabattgesetz:

Rechtliche Klarstellung

 

Formulare

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die am 01.01.1999 zusammen mit den Änderungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung eingeführten Formulare (Ausbildungsnachweis, Anlage 3 DV-FahrlG, Tagesnachweis, Anlage 4 DV-FahrlG, Preisaushang, Anlage 5 DV-FahrlG, Ausbildungsbescheinigung (Anlagen 7.1, 7.2, 7.3 FahrschAusbO) nach wie vor Gültigkeit haben. Die im Vorgriff auf die sog. Reparaturverordnung entwickelten Formulare dürfen laut Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg schon jetzt verwendet werden. Das bedeutet, dass beide Varianten gültig sind.

 

Rabattgesetz

Da Deutschland eine parlamentarische Demokratie ist, sind für Gesetzesänderungen nicht Ankündigungen der Regierung oder Pressemeldung maßgebend, sondern einzig und alleine die Entscheidungen der Parlamente. Der Bundestag hat sich bisher noch nicht mit dem Rabattgesetz befasst. Es ist sogar fraglich, ob dies je geschehen wird. Deshalb ist dieses Gesetz nach wie vor in vollem Umfang gültig und zu beachten. Demnach ist lediglich ein Barzahlungsrabatt von nicht mehr als 3% zulässig. Höhere Rabatte oder Zugaben sind nach wie vor ungesetzlich.

Februar 2001
Erscheinungsdatum 15.02.2001

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