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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Februar/2001, Seite 67

Mögliche Rechtsform 
der Fahrschulen

1. Teil

1. Teil - 2. Teil - 3. Teil - Inhaltsübersicht

Fahrschulen werden überwiegend in der Rechtsform von Einzelunternehmen geführt. Wegen der starken Differenzierung der Führerscheinklassen und der dafür erforderlichen klassenspezifischen Unterrichte ist es für Einzelunternehmen ohne Angestellte sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich geworden, das ganze Spektrum der Klassen fachlich und wirtschaftlich vertretbar zu bedienen. 

Fahrschulinhaber suchen deshalb immer häufiger nach Möglichkeiten der Kooperation. Hierzu bietet das Fahrlehrergesetz seit 1999 eine weitere Möglichkeit: Die Gemeinschaftsfahrschule. Das Fahrlehrergesetz lässt auch die Rechtsform einer juristischen Person zu. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen sowie die dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen sind Gegenstand dieses Beitrags. Für die fachliche Beratung dankt die Redaktion Rechtsanwalt Dr. Aull, Stuttgart, und Wirtschaftsprüfer Ansgar Brendel, Mannheim.

Die Bedeutung der Fahrschulerlaubnis

Wer selbständig Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, muss eine Fahrschulerlaubnis besitzen (§ 10 FahrlG).

Die Fahrschulerlaubnis ist nicht auf einen Ort beschränkt, sondern gilt in ganz Deutschland. Sie setzt u.a. einen vorschriftsmäßig ausgestatteten Unterrichtsraum voraus.

Zweigstellen

Sollen mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden weiteren Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden (§ 14 FahrlG). Die Zahl der Zweigstellenerlaubnisse ist im Regelfall für jede Fahrschulerlaubnis, ungeachtet der Rechtsform, auf drei begrenzt. Die Zweigstellenerlaubnis ist immer nur eine Ergänzung einer Fahrschulerlaubnis. Sie teilt deshalb immer das Schicksal der ihr zu Grunde liegenden Fahrschulerlaubnis. Das bedeutet, dass ein Wegfall der Fahrschulerlaubnis auch den Wegfall der Zweigstellenerlaubnisse zur Folge hat.

Beschäftigung von Fahrlehrern

Fahrschulinhaber dürfen Fahrlehrer beschäftigen, sofern sie mit diesen einen Arbeitsvertrag schließen, der zur Arbeitsleistung unter Aufsicht und nach Weisung des Fahrschulinhabers (§ 2 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG) verpflichtet. Freie Mitarbeiter sind somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Ruhen oder Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis

Das Ruhen oder Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis setzt kein behördliches Handeln voraus. Dies sind vielmehr gesetzliche Folgen, die unter bestimmten Voraussetzungen automatisch eintreten. In diesen Fällen ist der Inhaber der Erlaubnis verpflichtet, die Erlaubnisurkunde unverzüglich zurückzugeben.

Ruhen der Fahrschulerlaubnis
Während des Ruhens einer Fahrschulerlaubnis darf der Ausbildungsbetrieb nicht weitergeführt werden, auch nicht durch beschäftigte Fahrlehrer. Eine Fahrschulerlaubnis, die ruht (z. B. wegen eines gegen den Inhaber verhängten Fahrverbots), besteht weiter; sie lebt nach Wegfall des Grundes, der das Ruhen bewirkt hat, ohne weiteres, so zu sagen automatisch wieder auf, der Ausbildungsbetrieb darf sofort wieder aufgenommen werden. 

Erlöschen der Fahrschulerlaubnis

Wenn eine Fahrschulerlaubnis erlischt (z.B. wegen Entziehung der Fahrerlaubnis des Inhabers), ist sie endgültig unwirksam. Sie kann nicht wieder aufleben. Der Betrieb könnte nur nach Erteilung einer neuen Fahrschulerlaubnis und Aushändigung oder Zustellung einer neuen Erlaubnisurkunde wieder aufgenommen werden.

Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis

Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis setzen immer behördliches Handeln voraus.

Rücknahme der Fahrschulerlaubnis

Eine Rücknahme kommt immer dann in Betracht, wenn die Erteilung der Erlaubnis erfolgte, obwohl eine oder mehrere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren (so z.B. die für einen Fahrschulinhaber erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben war).

Widerruf der Fahrschulerlaubnis  

Ein Widerruf ist dann vorgesehen, wenn die geforderten Voraussetzungen zunächst erfüllt waren, aber nach Erteilung der Erlaubnis entfallen sind (z.B. nachträglich eingetretene Unzuverlässigkeit). Sowohl nach Rücknahme als auch nach Widerruf darf der Betrieb nicht mehr weitergeführt werden. Die Erlaubnisurkunde muss unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

Das Einzelunternehmen - Fahrlehrerrecht

Wer als selbständiger Fahrlehrer in der Rechtsform eines Einzelunternehmens Fahrschüler ausbilden will, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Bei dieser Rechtsform muss der Betriebsinhaber selbst die Fahrlehrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus muss er neben sächlichen Voraussetzungen (vorschriftsmäßiger Unterrichtsraum, erforderliche Lehrmittel, vorgeschriebene Lehrfahrzeuge) die folgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen:

·      Mindestalter 25 Jahre,

·      vorangegangene mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer in einer zivilen Fahrschule,

·      gewerberechtliche Zuverlässigkeit,

·      des weiteren muss er in der Lage sein, die Pflichten nach § 16 FahrlG zu erfüllen, das heißt, Aufsicht über und Verantwortung für die Tätigkeit angestellter Fahrlehrer zu übernehmen.

·      Nachweis der Teilnahme an einem mindestens 70 Stunden dauernden Seminar über Fahrschulbetriebswirtschaft.

Erlaubnisse müssen entsprechen

Einem Antragsteller, der die Fahrschule in der Rechtsform eines Einzelunternehmen betreiben will, kann die Fahrschulerlaubnis nur in den Klassen erteilt werden, für die er die Fahrlehrerlaubnis besitzt. Dem liegt die Logik zugrunde, dass nur eine fachlich geeignete Person in der Lage ist, die gesetzlichen Pflichten eines Fahrschulinhabers zu erfüllen und für alle in seiner Fahrschule durchgeführten Ausbildungen die Verantwortung zu übernehmen. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht gegenüber beschäftigten Fahrlehrern ist ebenfalls nur möglich, wenn der Fahrschulinhaber entsprechende fachliche Qualifikationen besitzt. Daraus folgert, dass die Beschäftigung eines höher qualifizierten Fahrlehrers (z.B. Kl. A und BE) einen Inhaber, der lediglich die Fahrschulerlaubnis der Klasse BE besitzt, nicht zur Ausbildung in den A-Klassen berechtigt.

Verantwortlicher Leiter im Einzelunternehmen

Da der Inhaber selbst die Fahrlehrerlaubnis besitzen muss, sieht das Gesetz für Einzelunternehmen die Position eines verantwortlichen Leiters nur in folgenden Ausnahmefällen vor:

1.    Die Fahrschule wird nach dem Tod des Inhabers für Rechnung der Erben oder des hinterbliebenen Ehegatten (§ 15 FahrlG) fortgeführt.

2.    Der Führerschein des Fahrschulinhabers wird sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung genommen oder gegen den Fahrschulinhaber wird ein Fahrverbot verhängt oder eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen (§ 20 Abs.1 FahrlG).

3.    Der Fahrschulinhaber verliert die Fahrlehrerlaubnis auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel (§ 21 Abs.4 FahrlG).

4.    Die Fahrschule hat bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fahrlehrergesetzes am 01.10.1969 bestanden und der Inhaber der Fahrschule besitzt keine Fahrlehrerlaubnis oder nicht die Fahrlehrerlaubnis in allen Klassen, in denen ausgebildet wird (§ 49 Abs. 3 FahrlG).

Während in den Fällen 1 und 4 ein Rechtsanspruch auf die Führung der Fahrschule mit einem verantwortlichen Leiter besteht und dieser lediglich gegenüber der Behörde benannt werden muss, liegt es in den Fällen 2 und 3 im Ermessen der Verwaltungsbehörde, die Fortführung des Betriebs mit einem verantwortlichen Leiter zu genehmigen; dabei ist die Behörde an das allgemeine Verwaltungsrecht gebunden. Als verantwortlicher Leiter kann nur bestellt werden, wer die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ausnahmslos erfüllt. In allen anderen Fällen ist die Bestellung eines verantwortlichen Leiters im Einzelunternehmen unzulässig. Dies zu erwähnen scheint insbesondere mit Blick auf die Fahrschulinhaber wichtig zu sein, die nur die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzen, gleichwohl aber Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A oder C/CE oder T ausbilden wollen. In diesen Fällen kann auch die wohlwollendste Behörde nicht helfen, nicht einmal im Wege einer Ausnahme.

Handelsrecht

Nach dem Handelsrecht gilt ein Gewerbetreibender (wozu auch die Fahrschulen zählen, obwohl sie gewerbesteuerlich wie Freiberufler eingestuft sind) nur dann nicht als Kaufmann, wenn sein Unternehmen „einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§ 1 HGB). Dies dürfte bei Fahrschulen immer dann anzunehmen sein, wenn der jährliche Umsatz DM 500.000 (oder € 256.000) nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist jeder Fahrschulinhaber automatisch ein sog. Musskaufmann. Er hat dann alle nach dem HGB geforderten Pflichten eines Kaufmanns zu erfüllen.

Eintragung trotzdem möglich

Bleibt ein Fahrschulinhaber unter diesem Jahresumsatz, kann er sich als Einzelunternehmer dennoch ins Handelsregister eintragen lassen. Er gilt dann ebenfalls als Kaufmann und muss dies durch den Zusatz „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“, bzw. eine entsprechende Abkürzung wie z.B. „e. K.“ oder „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“, zum Ausdruck bringen.

Keine Vorteile durch Eintragung

Die Kaufmannseigenschaft bringt einem Fahrschulinhaber keine Vorteile, aber zusätzliche Pflichten und Kosten. So muss z.B.

·        die Anmeldung zur Eintragung notariell beglaubigt sein,

·        jede Verlegung des Firmensitzes oder die Eröffnung oder Schließung einer Filiale muss zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden und

·        es gelten die für den Kaufmann strengeren Anforderungen beim Abschluss von Geschäften.

Die freiwillige Eintragung ins Handelsregister macht also in der Regel keinen Sinn.

Vorteile des Einzelunternehmens:

·      Keine Gewerbesteuerpflicht, die Einnahmen aus der Fahrschule gelten als Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

·      keine Bilanzierungspflicht, die Gewinnermittlung kann mittels Einnahmen-Überschussrechnung erfolgen,

·      der Fahrschulinhaber gilt - zumindest bei „Einmannfahrschulen“ - in der Regel nicht als Kaufmann im Sinne des HGB.

Nachteile des Einzelunternehmens:

·      Umfang der Fahrschulerlaubnis ist von der Person des Inhabers abhängig,

·      Bei Wegfall der Fahrlehrerlaubnis des Inhabers endet die Fahrschulerlaubnis,

·      unbegrenzte persönliche Haftung des Inhabers.

Bei Fahrschulen mit einer größeren Zahl von beschäftigten Fahrlehrern können wesentliche Vorteile des Einzelunternehmens entfallen, weil wegen der Höhe des Umsatzes die Kaufmannseigenschaft und wegen der Vervielfältigung der Arbeitskraft des Inhabers Gewerbesteuerpflicht entstehen kann.

Die juristische Person

Allgemeines

Als juristische Person werden alle Rechtspersönlichkeiten bezeichnet, die keine natürlichen Personen sind. Als juristische Personen gelten beispielsweise

·         ein eingetragener Verein (e.V.),

·         eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),

·         eine Aktiengesellschaft (AG),

·         eine Genossenschaft.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt seine Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung. Diese kommt aber für die Führung einer Fahrschule nicht in Betracht, da für diesen Zweck andere Rechtsformen zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für die Genossenschaft. Die Rechtsform der AG ist für eine Fahrschule wirtschaftlich unsinnig, da erhebliche gesetzliche Vorgaben zu erfüllen wären. Deshalb kommt für eine Fahrschule, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden soll, lediglich die GmbH in Betracht.

Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung

Eine GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Neben der handels- und zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung ergeben sich bei der GmbH auch verschiedene steuerliche Vorteile, die - im Gegensatz zur Personengesellschaft - insbesondere in der Anerkennung schuldrechtlicher Verträge mit den Gesellschaftern liegen. Da Gewinne von Kapitalgesellschaften seit 1. Jan. 2001 nur noch mit einem Körperschaftsteuersatz von 25% besteuert werden, bietet diese Rechtsform auch aus steuerlichen Gesichtspunkten interessante Möglichkeiten.

Fahrlehrerrecht

Soll eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, wird die Fahrschulerlaubnis (nach entsprechender Prüfung durch die Erlaubnisbehörde) der Gesellschaft erteilt. Diese juristische Person ist somit Inhaberin der Fahrschulerlaubnis. Da aber auch bei einer Fahrschul-GmbH eine natürliche Person die Verantwortung für die Ausbildung übernehmen und diese die Fahrlehrerlaubnis besitzen muss, ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis von der Bestellung eines verantwortlichen Leiters abhängig. Dieser muss die persönlichen, bereits an anderer Stelle genannten Voraussetzungen eines Fahrschulinhabers erfüllen. Analog zu den Einzelunternehmen kann einer GmbH die Fahrschulerlaubnis nur im Umfang der Klassen erteilt werden, für die der vorgesehene verantwortliche Leiter die Fahrlehrerlaubnis besitzt.

Vertretungsberechtigung

Der verantwortliche Leiter muss zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, d.h. er muss durch Vertrag zum Geschäftsführer der GmbH bestellt sein. Eine GmbH kann nur einen (1) verantwortlichen Leiter haben. Soweit eine GmbH nach altem Recht mehrere verantwortliche Leiter hatte, musste sie sich bis Ende des Jahres 2000 auf einen verantwortlichen Leiter umgestellt haben. Eine GmbH kann neben dem verantwortlichen Leiter weitere Geschäftsführer haben. Die Fahrschulerlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn auch die anderen Geschäftsführer im gewerberechtlichen Sinn als zuverlässig gelten.

Zweigstellenerlaubnis

Die GmbH kann ebenso wie eine als Einzelunternehmen geführte Fahrschule (natürliche Person) Zweigstellenerlaubnisse bekommen, in der Regel höchstens drei (§ 14 FahrlG). Werden neben dem verantwortlichen Leiter weitere Fahrlehrer beschäftigt, unterliegen sie dessen Aufsicht und Weisung. Auch bei einer GmbH kann es zum Ruhen oder Erlöschen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis kommen. Im Wesentlichen liegt dies in der Person des verantwortlichen Leiters begründet, an den die selben Anforderungen wie an den Inhaber einer Fahrschulerlaubnis gestellt werden.

Die Fahrschulerlaubnis kann aber auch widerrufen werden, wenn ein anderer Geschäftsführer als der verantwortliche Leiter sich als unzuverlässig erweist.

GmbH-Gesetz

Das GmbH-Gesetz erlaubt die Gründung einer GmbH durch eine oder mehrere Personen. Wird die GmbH von nur einer Person gegründet, spricht man von einer "Einmann-GmbH". In jedem Fall ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Dieser wird oft auch als Satzung bezeichnet. Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass im Gesellschaftsvertrag auf jeden Fall festzulegen sind:

·      Sitz und Firma der GmbH,

·      der Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsbereich oder Geschäftszweck),

·      die Höhe des Stammkapitals,

·      die Namen der oder des Gesellschafter(s),

·      die Höhe des von jedem Gesellschafter zu leistenden Anteils am Stammkapital, die sogenannte Stammeinlage.

Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen werden in einem Gesellschaftsvertrag sehr oft noch spezielle, auf die einzelne Gesellschaft zugeschnittene Regelungen getroffen.

Beispielsweise:

·      Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung,

·       Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer,

·      Regelungen über Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung,

·      Verteilung des Gewinns und Nachschusspflicht bei Verlusten,

·      Ausscheiden eines Gesellschafters,

·      Auflösung der Gesellschaft,

·      Schiedsgerichtsklauseln.

Gründung erfordert Eintragung

Die Gesellschaft wird aber nicht dadurch gegründet, dass die Gesellschafter in einer notariellen Urkunde eine Satzung errichten. Sie erlangt Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung ins Handelsregister. Die Gesellschaft kann in einem gewissen Umfang bereits vor der Eintragung tätig werden, sie trägt dann den Zusatz „in Gründung“ (Fahrschule Ritterlich GmbH i.G.). In dieser Phase gilt die Haftungsbeschränkung noch nicht; diese wird erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Das Stammkapital

Die Gründung einer GmbH kann als

·         Bargründung        oder als

·         Sachgründung

erfolgen.

Bei einer Bargründung werden die Stammeinlagen in Geld geleistet. Bei einer Sachgründung wird das Stammkapital ganz oder teilweise in Form von Sachwerten in das Unternehmen eingebracht. Eine solche Sachgründung kann in Betracht kommen, wenn eine als Einzelunternehmen bereits bestehende Fahrschule in eine GmbH umgewandelt wird. In diesem Fall muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden. Dieser muss der Anmeldung beim Handelsregister beigefügt werden. Ein solcher Sachgründungsbericht kann von einem Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Auch Wertgutachten des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wurden in der Vergangenheit mehrfach als Grundlage eines Sachgründungsberichtes genutzt.

Wie viel Stammkapital muss sein?

Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens € 25.000 betragen (§ 5 GmbHG). Es setzt sich aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen. Die Stammeinlagen müssen in Werte von mindestens € 100 gestückelt werden. Die einzelnen Gesellschafter können Stammeinlagen in unterschiedlicher Höhe zeichnen. So wäre es beispielsweise denkbar, dass sich an einer Fahrschul-GmbH der bisherige Fahrschulinhaber, seine Frau, sein Sohn und ein angestellter Fahrlehrer beteiligen. Das Stammkapital wird auf den gesetzlichen Mindestrahmen von € 25.000 festgelegt.

Davon übernehmen

der Fahrschulinhaber
seine Frau
der Sohn
der Fahrlehrer

€ 14.000
€ 5.000
€ 3.000
€ 3.000

Bei einer Bargründung kann die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn von jeder Stammeinlage mindestens 25% eingezahlt sind.

Bei einer Sachgründung müssen die Sacheinlagen voll erbracht sein und die eingezahlten Geldbeträge zuzüglich des Gesamtwerts der Sacheinlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals betragen (§ 7 GmbHG). Solange die GmbH besteht, darf das Stammkapital weder direkt noch indirekt an die Gesellschafter zurückgegeben werden. Doch kann die Gesellschaft mit dem Stammkapital arbeiten.

Geschäftsführer

Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens einen Geschäftsführer haben. Er vertritt die Gesellschaft nach außen. Dabei unterliegt er keinen Beschränkungen. Natürlich ist er im Innenverhältnis an Beschlüsse der Gesellschafter gebunden und muss diese ausführen. Verstößt er gegen Beschlüsse der Gesellschaft, sind im Außenverhältnis geschlossene Verträge trotzdem gültig und für die Gesellschaft verbindlich. Durch solches Handeln kann der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern schadenersatzpflichtig werden. In diesen Fällen haftet er mit seinem Privatvermögen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können die Aufgaben im Dienstvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss aufgeteilt werden. Trotzdem haften die Geschäftsführer gemeinsam für alle Fehler. Wird beispielsweise das Aufgabengebiet des Geschäftsführers Schmidt auf die Tätigkeit als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs beschränkt, dem Geschäftsführer Maier aber die Verantwortung für die Personalführung, für die Buchhaltung samt Abgabenwesen übertragen, haftet Schmidt mit seinem Privatvermögen, falls Maier Steuern oder Sozialabgaben nicht abführt. Ein Geschäftsführer kann sich Dritten gegenüber nicht aus seiner Verantwortung entlassen.

Vorteile der GmbH:

·        Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital der Firma,

·        Zusammenarbeit mehrerer Fahrschulen in relativ streng geregelten Formen,

·        Zusammenarbeit von Fahrschulen möglich, bei denen sich die Fahrschulerlaubnisklassen nicht decken,

·        der Umfang der Fahrschulerlaubnis ist nicht von der Fahrlehrerlaubnis eines Inhabers, sondern von der des verantwortlichen Leiters abhängig,

·        eine Fahrschule kann auch von Personen gegründet werden, die (noch) nicht im Besitz der erforderlichen Fahrlehrerlaubnis sind,

·        interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Altersversorgung der Geschäftsführer,

·        derzeit günstiger Körperschaftssteuertarif,

·        steuerlich günstige Übertragung von Geschäftsanteilen auf Familienmitglieder (Nachfolgeregelung bei Familienbetrieben),

·        bei Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis des verantwortlichen Leiters kann der Ausbildungsbetrieb fortgeführt werden, sobald ein neuer verantwortlicher Leiter bestellt ist.

Nachteile der GmbH:

·        Hoher Gründungsaufwand,

·        Strenge Anforderungen an Regularien (z.B. Gesellschafterversammlungen, schriftliche Protokolle),

·        Änderungen in der Person der Gesellschafter müssen dem Handelsregister mitgeteilt werden,

·        Berufung und Abberufung von Geschäftsführern müssen dem Handelsregister angezeigt werden,

·         Bilanzpflicht,

·        Gewerbesteuerpflicht,

·        Pflichtmitgliedschaft in der IHK.

 

In der nächsten Ausgabe setzen wir diesen Beitrag mit einem Überblick über die Gemeinschaftsfahrschule und andere Formen der Zusammenarbeit in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts fort .

Februar 2001
Erscheinungsdatum 15.02.2001

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