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Fahrschulen
werden überwiegend in der Rechtsform von Einzelunternehmen geführt. Wegen der
starken Differenzierung der Führerscheinklassen und der dafür erforderlichen
klassenspezifischen Unterrichte ist es für Einzelunternehmen ohne Angestellte
sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich geworden, das ganze Spektrum der
Klassen fachlich und wirtschaftlich vertretbar zu bedienen.
Fahrschulinhaber
suchen deshalb immer häufiger nach Möglichkeiten der Kooperation. Hierzu
bietet das Fahrlehrergesetz seit 1999 eine weitere Möglichkeit: Die
Gemeinschaftsfahrschule. Das Fahrlehrergesetz lässt auch die Rechtsform einer
juristischen Person zu. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen sowie
die dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen sind Gegenstand dieses
Beitrags. Für die fachliche Beratung dankt die Redaktion Rechtsanwalt Dr. Aull,
Stuttgart, und Wirtschaftsprüfer Ansgar Brendel, Mannheim.
Die
Bedeutung der Fahrschulerlaubnis
Wer
selbständig Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer
ausbilden lässt, muss eine Fahrschulerlaubnis besitzen (§ 10 FahrlG).
Die
Fahrschulerlaubnis ist nicht auf einen Ort beschränkt, sondern gilt in ganz
Deutschland. Sie setzt u.a. einen vorschriftsmäßig ausgestatteten
Unterrichtsraum voraus.
Zweigstellen
Sollen
mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden weiteren Raum eine
Zweigstellenerlaubnis beantragt werden (§ 14 FahrlG). Die Zahl der
Zweigstellenerlaubnisse ist im Regelfall für jede Fahrschulerlaubnis,
ungeachtet der Rechtsform, auf drei begrenzt. Die Zweigstellenerlaubnis ist
immer nur eine Ergänzung einer Fahrschulerlaubnis. Sie teilt deshalb immer das
Schicksal der ihr zu Grunde liegenden Fahrschulerlaubnis. Das bedeutet, dass ein
Wegfall der Fahrschulerlaubnis auch den Wegfall der Zweigstellenerlaubnisse zur
Folge hat.
Beschäftigung
von Fahrlehrern
Fahrschulinhaber
dürfen Fahrlehrer beschäftigen, sofern sie mit diesen einen Arbeitsvertrag
schließen, der zur Arbeitsleistung unter Aufsicht und nach Weisung des
Fahrschulinhabers (§ 2 Abs. 3 Satz 2 DV-FahrlG) verpflichtet. Freie Mitarbeiter
sind somit von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Ruhen
oder Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis
Das
Ruhen oder Erlöschen einer Fahrschulerlaubnis setzt kein behördliches
Handeln voraus. Dies sind vielmehr gesetzliche Folgen, die unter bestimmten
Voraussetzungen automatisch eintreten. In diesen Fällen ist der Inhaber der
Erlaubnis verpflichtet, die Erlaubnisurkunde unverzüglich zurückzugeben.
Ruhen
der Fahrschulerlaubnis
Während
des Ruhens einer Fahrschulerlaubnis darf der Ausbildungsbetrieb nicht weitergeführt
werden, auch nicht durch beschäftigte Fahrlehrer. Eine Fahrschulerlaubnis, die
ruht (z. B. wegen eines gegen den Inhaber verhängten Fahrverbots), besteht
weiter; sie lebt nach Wegfall des Grundes, der das Ruhen bewirkt hat, ohne
weiteres, so zu sagen automatisch wieder auf, der Ausbildungsbetrieb darf sofort
wieder aufgenommen werden.
Erlöschen
der Fahrschulerlaubnis
Wenn
eine Fahrschulerlaubnis erlischt (z.B. wegen Entziehung der Fahrerlaubnis des
Inhabers), ist sie endgültig unwirksam. Sie kann nicht wieder aufleben. Der
Betrieb könnte nur nach Erteilung einer neuen Fahrschulerlaubnis und Aushändigung
oder Zustellung einer neuen Erlaubnisurkunde wieder aufgenommen werden.
Rücknahme
und Widerruf der Fahrschulerlaubnis
Rücknahme
und Widerruf der Fahrschulerlaubnis setzen immer behördliches Handeln voraus.
Rücknahme
der Fahrschulerlaubnis
Eine
Rücknahme kommt immer dann in Betracht, wenn die Erteilung der Erlaubnis
erfolgte, obwohl eine oder mehrere gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt
waren (so z.B. die für einen Fahrschulinhaber erforderliche Zuverlässigkeit
nicht gegeben war).
Widerruf
der Fahrschulerlaubnis
Ein
Widerruf ist dann vorgesehen, wenn die geforderten Voraussetzungen zunächst erfüllt
waren, aber nach Erteilung der Erlaubnis entfallen sind (z.B. nachträglich
eingetretene Unzuverlässigkeit). Sowohl nach Rücknahme als auch nach Widerruf
darf der Betrieb nicht mehr weitergeführt werden. Die Erlaubnisurkunde muss
unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.
Das
Einzelunternehmen
- Fahrlehrerrecht
Wer
als selbständiger Fahrlehrer in der Rechtsform eines Einzelunternehmens Fahrschüler
ausbilden will, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Bei dieser Rechtsform muss der
Betriebsinhaber selbst die Fahrlehrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus muss er
neben sächlichen Voraussetzungen (vorschriftsmäßiger Unterrichtsraum,
erforderliche Lehrmittel, vorgeschriebene Lehrfahrzeuge) die folgenden persönlichen
Voraussetzungen erfüllen:
·
Mindestalter
25 Jahre,
·
vorangegangene
mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer in einer
zivilen Fahrschule,
·
gewerberechtliche
Zuverlässigkeit,
·
des
weiteren muss er in der Lage sein, die Pflichten nach § 16 FahrlG zu erfüllen,
das heißt, Aufsicht über und Verantwortung für die Tätigkeit angestellter
Fahrlehrer zu übernehmen.
·
Nachweis
der Teilnahme an einem mindestens 70 Stunden dauernden Seminar über
Fahrschulbetriebswirtschaft.
Erlaubnisse
müssen entsprechen
Einem
Antragsteller, der die Fahrschule in der Rechtsform eines Einzelunternehmen
betreiben will, kann die Fahrschulerlaubnis nur in den Klassen erteilt werden, für
die er die Fahrlehrerlaubnis besitzt. Dem liegt die Logik zugrunde, dass nur
eine fachlich geeignete Person in der Lage ist, die gesetzlichen Pflichten eines
Fahrschulinhabers zu erfüllen und für alle in seiner Fahrschule durchgeführten
Ausbildungen die Verantwortung zu übernehmen. Die Erfüllung der
Aufsichtspflicht gegenüber beschäftigten Fahrlehrern ist ebenfalls nur möglich,
wenn der Fahrschulinhaber entsprechende fachliche Qualifikationen besitzt.
Daraus folgert, dass die Beschäftigung eines höher qualifizierten Fahrlehrers
(z.B. Kl. A und BE) einen Inhaber, der lediglich die Fahrschulerlaubnis der
Klasse BE besitzt, nicht zur Ausbildung in den A-Klassen berechtigt.
Verantwortlicher
Leiter im Einzelunternehmen
Da
der Inhaber selbst die Fahrlehrerlaubnis besitzen muss, sieht das Gesetz für
Einzelunternehmen die Position eines verantwortlichen Leiters nur in folgenden
Ausnahmefällen vor:
1.
Die
Fahrschule wird nach dem Tod des Inhabers für Rechnung der Erben oder des
hinterbliebenen Ehegatten (§ 15 FahrlG) fortgeführt.
2.
Der Führerschein
des Fahrschulinhabers wird sichergestellt, beschlagnahmt oder in Verwahrung
genommen oder gegen den Fahrschulinhaber wird ein Fahrverbot verhängt oder eine
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen (§ 20 Abs.1 FahrlG).
3.
Der
Fahrschulinhaber verliert die Fahrlehrerlaubnis auf Grund körperlicher oder
geistiger Mängel (§ 21 Abs.4 FahrlG).
4.
Die
Fahrschule hat bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fahrlehrergesetzes
am 01.10.1969 bestanden und der Inhaber der Fahrschule besitzt keine
Fahrlehrerlaubnis oder nicht die Fahrlehrerlaubnis in allen Klassen, in denen
ausgebildet wird (§ 49 Abs. 3 FahrlG).
Während
in den Fällen 1 und 4 ein Rechtsanspruch auf die Führung der Fahrschule mit
einem verantwortlichen Leiter besteht und dieser lediglich gegenüber der Behörde
benannt werden muss, liegt es in den Fällen 2 und 3 im Ermessen der
Verwaltungsbehörde, die Fortführung des Betriebs mit einem verantwortlichen
Leiter zu genehmigen; dabei ist die Behörde an das allgemeine Verwaltungsrecht
gebunden. Als verantwortlicher Leiter kann nur bestellt werden, wer die persönlichen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis ausnahmslos erfüllt.
In allen anderen Fällen ist die Bestellung eines verantwortlichen Leiters im
Einzelunternehmen unzulässig. Dies zu erwähnen scheint insbesondere mit Blick
auf die Fahrschulinhaber wichtig zu sein, die nur die Fahrlehrerlaubnis der
Klasse BE besitzen, gleichwohl aber Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse A
oder C/CE oder T ausbilden wollen. In diesen Fällen kann auch die
wohlwollendste Behörde nicht helfen, nicht einmal im Wege einer Ausnahme.
Handelsrecht
Nach
dem Handelsrecht gilt ein Gewerbetreibender (wozu auch die Fahrschulen zählen,
obwohl sie gewerbesteuerlich wie Freiberufler eingestuft sind) nur dann nicht
als Kaufmann, wenn sein Unternehmen „einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§ 1 HGB). Dies dürfte bei
Fahrschulen immer dann anzunehmen sein, wenn der jährliche Umsatz DM 500.000
(oder € 256.000) nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist
jeder Fahrschulinhaber automatisch ein sog. Musskaufmann. Er hat dann alle nach
dem HGB geforderten Pflichten eines Kaufmanns zu erfüllen.
Eintragung
trotzdem möglich
Bleibt
ein Fahrschulinhaber unter diesem Jahresumsatz, kann er sich als
Einzelunternehmer dennoch ins Handelsregister eintragen lassen. Er gilt dann
ebenfalls als Kaufmann und muss dies durch den Zusatz „eingetragener
Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“, bzw. eine entsprechende Abkürzung
wie z.B. „e. K.“ oder „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“, zum Ausdruck
bringen.
Keine
Vorteile durch Eintragung
Die
Kaufmannseigenschaft bringt einem Fahrschulinhaber keine Vorteile, aber zusätzliche
Pflichten und Kosten. So muss z.B.
·
die
Anmeldung zur Eintragung notariell beglaubigt sein,
·
jede
Verlegung des Firmensitzes oder die Eröffnung oder Schließung einer Filiale
muss zum Handelsregister angemeldet und eingetragen werden und
·
es
gelten die für den Kaufmann strengeren Anforderungen beim Abschluss von Geschäften.
Die
freiwillige Eintragung ins Handelsregister macht also in der Regel keinen Sinn.
Vorteile
des Einzelunternehmens:
·
Keine
Gewerbesteuerpflicht, die Einnahmen aus der Fahrschule gelten als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit,
·
keine
Bilanzierungspflicht, die Gewinnermittlung kann mittels Einnahmen-Überschussrechnung
erfolgen,
·
der
Fahrschulinhaber gilt - zumindest bei „Einmannfahrschulen“ - in der Regel
nicht als Kaufmann im Sinne des HGB.
Nachteile
des Einzelunternehmens:
·
Umfang
der Fahrschulerlaubnis ist von der Person des Inhabers abhängig,
·
Bei
Wegfall der Fahrlehrerlaubnis des Inhabers endet die Fahrschulerlaubnis,
·
unbegrenzte
persönliche Haftung des Inhabers.
Bei
Fahrschulen mit einer größeren Zahl von beschäftigten Fahrlehrern können
wesentliche Vorteile des Einzelunternehmens entfallen, weil wegen der Höhe des
Umsatzes die Kaufmannseigenschaft und wegen der Vervielfältigung der
Arbeitskraft des Inhabers Gewerbesteuerpflicht entstehen kann.
Die
juristische Person
Allgemeines
Als
juristische Person werden alle Rechtspersönlichkeiten bezeichnet, die keine natürlichen
Personen sind. Als juristische Personen gelten beispielsweise
·
ein
eingetragener Verein (e.V.),
·
eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
·
eine
Aktiengesellschaft (AG),
·
eine
Genossenschaft.
Ein
Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
erlangt seine Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung. Diese kommt aber
für die Führung einer Fahrschule nicht in Betracht, da für diesen Zweck
andere Rechtsformen zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für die
Genossenschaft. Die Rechtsform der AG ist für eine Fahrschule wirtschaftlich
unsinnig, da erhebliche gesetzliche Vorgaben zu erfüllen wären. Deshalb kommt
für eine Fahrschule, die in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben
werden soll, lediglich die GmbH in Betracht.
Kapitalgesellschaft
mit Haftungsbeschränkung
Eine
GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das
Gesellschaftsvermögen. Neben der handels- und zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung
ergeben sich bei der GmbH auch verschiedene steuerliche Vorteile, die - im
Gegensatz zur Personengesellschaft - insbesondere in der Anerkennung
schuldrechtlicher Verträge mit den Gesellschaftern liegen. Da Gewinne von
Kapitalgesellschaften seit 1. Jan. 2001 nur noch mit einem Körperschaftsteuersatz
von 25% besteuert werden, bietet diese Rechtsform auch aus steuerlichen
Gesichtspunkten interessante Möglichkeiten.
Fahrlehrerrecht
Soll
eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, wird die
Fahrschulerlaubnis (nach entsprechender Prüfung durch die Erlaubnisbehörde)
der Gesellschaft erteilt. Diese juristische Person ist somit Inhaberin der
Fahrschulerlaubnis. Da aber auch bei einer Fahrschul-GmbH eine natürliche
Person die Verantwortung für die Ausbildung übernehmen und diese die
Fahrlehrerlaubnis besitzen muss, ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis von
der Bestellung eines verantwortlichen Leiters abhängig. Dieser muss die persönlichen,
bereits an anderer Stelle genannten Voraussetzungen eines Fahrschulinhabers erfüllen.
Analog zu den Einzelunternehmen kann einer GmbH die Fahrschulerlaubnis nur im
Umfang der Klassen erteilt werden, für die der vorgesehene verantwortliche
Leiter die Fahrlehrerlaubnis besitzt.
Vertretungsberechtigung
Der
verantwortliche Leiter muss zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt, d.h. er
muss durch Vertrag zum Geschäftsführer der GmbH bestellt sein. Eine GmbH kann
nur einen (1) verantwortlichen Leiter haben. Soweit eine GmbH nach altem
Recht mehrere verantwortliche Leiter hatte, musste sie sich bis Ende des Jahres
2000 auf einen verantwortlichen Leiter umgestellt haben. Eine GmbH kann neben
dem verantwortlichen Leiter weitere Geschäftsführer haben. Die
Fahrschulerlaubnis darf aber nur erteilt werden, wenn auch die anderen Geschäftsführer
im gewerberechtlichen Sinn als zuverlässig gelten.
Zweigstellenerlaubnis
Die
GmbH kann ebenso wie eine als Einzelunternehmen geführte Fahrschule (natürliche
Person) Zweigstellenerlaubnisse bekommen, in der Regel höchstens drei (§ 14
FahrlG). Werden neben dem verantwortlichen Leiter weitere Fahrlehrer beschäftigt,
unterliegen sie dessen Aufsicht und Weisung. Auch bei einer GmbH kann es zum
Ruhen oder Erlöschen, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis
kommen. Im Wesentlichen liegt dies in der Person des verantwortlichen Leiters
begründet, an den die selben Anforderungen wie an den Inhaber einer
Fahrschulerlaubnis gestellt werden.
Die
Fahrschulerlaubnis kann aber auch widerrufen werden, wenn ein anderer Geschäftsführer
als der verantwortliche Leiter sich als unzuverlässig erweist.
GmbH-Gesetz
Das
GmbH-Gesetz erlaubt die Gründung einer GmbH durch eine oder mehrere Personen.
Wird die GmbH von nur einer Person gegründet, spricht man von einer "Einmann-GmbH".
In jedem Fall ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag notwendig. Dieser wird
oft auch als Satzung bezeichnet. Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass im
Gesellschaftsvertrag auf jeden Fall festzulegen sind:
·
Sitz
und Firma der GmbH,
·
der
Unternehmensgegenstand (Tätigkeitsbereich oder Geschäftszweck),
·
die Höhe
des Stammkapitals,
·
die
Namen der oder des Gesellschafter(s),
·
die Höhe
des von jedem Gesellschafter zu leistenden Anteils am Stammkapital, die
sogenannte Stammeinlage.
Neben
diesen gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen werden in einem
Gesellschaftsvertrag sehr oft noch spezielle, auf die einzelne Gesellschaft
zugeschnittene Regelungen getroffen.
Beispielsweise:
·
Zuständigkeiten
der Gesellschafterversammlung,
·
Bestellung
eines oder mehrerer Geschäftsführer,
·
Regelungen
über Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung,
·
Verteilung
des Gewinns und Nachschusspflicht bei Verlusten,
·
Ausscheiden
eines Gesellschafters,
·
Auflösung
der Gesellschaft,
·
Schiedsgerichtsklauseln.
Gründung
erfordert Eintragung
Die
Gesellschaft wird aber nicht dadurch gegründet, dass die Gesellschafter in
einer notariellen Urkunde eine Satzung errichten. Sie erlangt Rechtsfähigkeit
erst durch Eintragung ins Handelsregister. Die Gesellschaft kann in einem
gewissen Umfang bereits vor der Eintragung tätig werden, sie trägt dann den
Zusatz „in Gründung“ (Fahrschule Ritterlich GmbH i.G.). In dieser Phase
gilt die Haftungsbeschränkung noch nicht; diese wird erst mit Eintragung im
Handelsregister wirksam.
Das
Stammkapital
Die
Gründung einer GmbH kann als
·
Bargründung
oder als
·
Sachgründung
erfolgen.
Bei
einer Bargründung werden die Stammeinlagen in Geld geleistet. Bei einer Sachgründung
wird das Stammkapital ganz oder teilweise in Form von Sachwerten in das
Unternehmen eingebracht. Eine solche Sachgründung kann in Betracht kommen, wenn
eine als Einzelunternehmen bereits bestehende Fahrschule in eine GmbH
umgewandelt wird. In diesem Fall muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden.
Dieser muss der Anmeldung beim Handelsregister beigefügt werden. Ein solcher
Sachgründungsbericht kann von einem Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Auch
Wertgutachten des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. wurden in der
Vergangenheit mehrfach als Grundlage eines Sachgründungsberichtes genutzt.
Wie
viel Stammkapital muss sein?
Das
Stammkapital einer GmbH muss mindestens € 25.000 betragen (§ 5 GmbHG). Es
setzt sich aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen. Die
Stammeinlagen müssen in Werte von mindestens € 100 gestückelt werden. Die
einzelnen Gesellschafter können Stammeinlagen in unterschiedlicher Höhe
zeichnen. So wäre es beispielsweise denkbar, dass sich an einer Fahrschul-GmbH
der bisherige Fahrschulinhaber, seine Frau, sein Sohn und ein angestellter
Fahrlehrer beteiligen. Das Stammkapital wird auf den gesetzlichen Mindestrahmen
von € 25.000 festgelegt.
Davon
übernehmen
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der
Fahrschulinhaber
seine Frau
der Sohn
der Fahrlehrer
|
€
14.000
€ 5.000
€ 3.000
€ 3.000
|
Bei
einer Bargründung kann die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn
von jeder Stammeinlage mindestens 25% eingezahlt sind.
Bei
einer Sachgründung müssen die Sacheinlagen voll erbracht sein und die
eingezahlten Geldbeträge zuzüglich des Gesamtwerts der Sacheinlagen mindestens
die Hälfte des Mindeststammkapitals betragen (§ 7 GmbHG). Solange die GmbH
besteht, darf das Stammkapital weder direkt noch indirekt an die Gesellschafter
zurückgegeben werden. Doch kann die Gesellschaft mit dem Stammkapital arbeiten.
Geschäftsführer
Jede
Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens einen Geschäftsführer
haben. Er vertritt die Gesellschaft nach außen. Dabei unterliegt er keinen
Beschränkungen. Natürlich ist er im Innenverhältnis an Beschlüsse der
Gesellschafter gebunden und muss diese ausführen. Verstößt er gegen Beschlüsse
der Gesellschaft, sind im Außenverhältnis geschlossene Verträge trotzdem gültig
und für die Gesellschaft verbindlich. Durch solches Handeln kann der Geschäftsführer
gegenüber den Gesellschaftern schadenersatzpflichtig werden. In diesen Fällen
haftet er mit seinem Privatvermögen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, können
die Aufgaben im Dienstvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss aufgeteilt
werden. Trotzdem haften die Geschäftsführer gemeinsam für alle Fehler. Wird
beispielsweise das Aufgabengebiet des Geschäftsführers Schmidt auf die Tätigkeit
als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs beschränkt, dem Geschäftsführer
Maier aber die Verantwortung für die Personalführung, für die Buchhaltung
samt Abgabenwesen übertragen, haftet Schmidt mit seinem Privatvermögen, falls
Maier Steuern oder Sozialabgaben nicht abführt. Ein Geschäftsführer kann sich
Dritten gegenüber nicht aus seiner Verantwortung entlassen.
Vorteile
der GmbH:
·
Haftungsbeschränkung
auf das Stammkapital der Firma,
·
Zusammenarbeit
mehrerer Fahrschulen in relativ streng geregelten Formen,
·
Zusammenarbeit
von Fahrschulen möglich, bei denen sich die Fahrschulerlaubnisklassen nicht
decken,
·
der
Umfang der Fahrschulerlaubnis ist nicht von der Fahrlehrerlaubnis eines
Inhabers, sondern von der des verantwortlichen Leiters abhängig,
·
eine
Fahrschule kann auch von Personen gegründet werden, die (noch) nicht im Besitz
der erforderlichen Fahrlehrerlaubnis sind,
·
interessante
Gestaltungsmöglichkeiten für Altersversorgung der Geschäftsführer,
·
derzeit
günstiger Körperschaftssteuertarif,
·
steuerlich
günstige Übertragung von Geschäftsanteilen auf Familienmitglieder
(Nachfolgeregelung bei Familienbetrieben),
·
bei
Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis des verantwortlichen Leiters kann der
Ausbildungsbetrieb fortgeführt werden, sobald ein neuer verantwortlicher Leiter
bestellt ist.
Nachteile
der GmbH:
·
Hoher
Gründungsaufwand,
·
Strenge
Anforderungen an Regularien (z.B. Gesellschafterversammlungen, schriftliche
Protokolle),
·
Änderungen
in der Person der Gesellschafter müssen dem Handelsregister mitgeteilt werden,
·
Berufung
und Abberufung von Geschäftsführern müssen dem Handelsregister angezeigt
werden,
·
Bilanzpflicht,
·
Gewerbesteuerpflicht,
·
Pflichtmitgliedschaft
in der IHK.
In
der nächsten Ausgabe setzen wir diesen Beitrag mit einem Überblick über die
Gemeinschaftsfahrschule und andere Formen der Zusammenarbeit in der Rechtsform
einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts fort .
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