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Der
in Heft 9/2000 auf den Seiten 32 und 33 der FAHRSCHULE erschienene Beitrag
“Tanz auf dünnem Eis” von Dr. Peter Horndasch hat einige unserer Mitglieder
verunsichert. Beim Abschluss von Ausbildungsverträgen mit Minderjährigen, so
resümierte der Verfasser, sei es am sinnvollsten, die Eltern einen gesonderten
Vertrag unterschreiben zu lassen statt sich mit Einverständniserklärungen zu
begnügen.
In
der Folgezeit haben Mitglieder mehrfach angefragt, ob Formulare für solche
„Eltern-Verträge“ beim Verband bezogen werden könnten. Die Redaktion hat
daraufhin mit unserem Syndikus, Rechtsanwalt Dr. Aull, Stuttgart, ein klärendes
Gespräch zur Rechtslage geführt.
FahrSchulPraxis:
Kann ein Minderjähriger einen Ausbildungsvertrag mit einer Fahrschule abschließen?
Dr. Aull:
Selbstverständlich. Allerdings wird ein solcher Vertrag schwebend unwirksam
bleiben, solange er nicht von den Erziehungsberechtigten genehmigt wurde.
FahrSchulPraxis:
Ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten in jedem Fall zwingend nötig?
Dr. Aull: Nein,
wenn die Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres, also nach
Eintritt der Volljährigkeit, beendet wird, ist der Vertrag von Anfang an als
geheilt anzusehen, also rechtswirksam.
FahrSchulPraxis:
Das heißt also, wenn die Unterschrift der Erziehungsberechtigten fehlt, sollte
die Fahrschule mit der praktischen Prüfung auf jeden Fall bis nach dem 18.
Geburtstag warten?
Dr. Aull: Es wäre
in diesem Fall empfehlenswert, nicht nur die Prüfung auf die Zeit nach dem 18.
Geburtstag zu legen, sondern zusätzlich auch noch ein oder zwei Fahrstunden
nach dem Geburtstag zu fahren, damit sich die Fahrschule auf eine sog.
konkludente, also stillschweigende Genehmigung des Vertrags berufen kann.
FahrSchulPraxis:
Genügt es, wenn der Ausbildungsvertrag nur von einem Elternteil unterschrieben
ist, oder müssen immer beide Erziehungsberechtigte unterschreiben?
Dr. Aull: Nach §
1629 BGB wird ein Minderjähriger durch die Erziehungsberechtigten, das sind
normalerweise die Eltern, gemeinschaftlich vertreten. Dies bedeutet, dass die
„Einverständniserklärung“ grundsätzlich von beiden Elternteilen zu
unterschreiben ist.
FahrSchulPraxis:
Muss ein Fahrlehrer zu seinem 16-jährigen Kunden, der den Ausbildungsvertrag
nur vom Vater unterschrieben zurückbringt, sagen: „Das reicht nicht, da muss
auch noch die Mutter unterschreiben, sonst kann ich dich nicht ausbilden?“
Dr. Aull: Natürlich
nicht. Ein Elternteil kann nämlich den anderen Elternteil bevollmächtigen,
auch für ihn das Einverständnis mit dem Vertrag zu erklären. Dies kann ausdrücklich
geschehen oder sich nach den Umständen aus einer Anscheins- und
Duldungsvollmacht ergeben.
FahrSchulPraxis:
Was bedeutet Anscheins- und Duldungsvollmacht?
Dr. Aull: Das
bedeutet, dass der Fahrlehrer aus der Unterschrift des einen
Erziehungsberechtigten, hier des Vaters, auch auf das Einverständnis der Mutter
schließen darf. Das gilt zumindest bei intakten Ehen.
FahrSchulPraxis:
Der Fahrschule ist aber sicher in den meisten Fällen nicht bekannt, ob ihr
Kunde in einer intakten Familie lebt oder ob der Elternteil, der unterschrieben
hat, vielleicht sogar allein erziehend ist. Muss man da jedes Mal nachfragen, ob
die Eltern auch glücklich verheiratet sind?
Dr. Aull: Das ist
selbstverständlich nicht nötig. Außerdem ist auch bei einer intakten Ehe die
alleinige Unterschrift nicht ganz risikolos, wenn es zu einem Prozess kommt,
weil die Ausbildungsrechnung nicht bezahlt wurde.
FahrSchulPraxis:
Was raten Sie dann für die tägliche Praxis?
Dr. Aull: Am
einfachsten ist es, wenn im Ausbildungsvertrag unter der Unterschriftszeile der
Einverständniserklärung steht:
„Für
die Eltern“ oder „Zugleich als Bevollmächtigter für den anderen
Erziehungsberechtigten“.
In diesem Fall haftet der Erklärende
nach § 179 BGB zumindest auf Schadenersatz, falls die Vollmacht zu Unrecht
behauptet wurde.
FahrSchulPraxis:
Ist dieser Zusatz auch in den Fällen ausreichend, in denen die Eltern
geschieden sind?
Dr. Aull: Ja,
auch in diesem Fall genügt der Zusatz. Allerdings wäre es immer sinnvoll, wenn
nicht nur eine Einverständniserklärung mit der Ausbildung unterschrieben würde,
sondern zugleich der Zusatz, dass die Eltern für die Kosten der Ausbildung
aufkommen.
In den Vertrag sollte also
vielleicht folgender Passus aufgenommen werden:
„Wir sind mit der
Ausbildung unserer Tochter / unseres Sohnes einverstanden und werden die Kosten
der Ausbildung übernehmen. Für die
Erziehungsberechtigten: Unterschrift“
FahrSchulPraxis:
Ein eigener Vertrag mit den Eltern ist also entbehrlich?
Dr. Aull: Ja!
FahrSchulPraxis:
In diesem Zusammenhang noch eine andere Frage: Ist es eigentlich vorgeschrieben,
dass die Eltern auch den Führerscheinantrag des Minderjährigen unterschreiben?
Dr. Aull: Das ist
nicht vorgeschrieben. Die Führerscheinanträge einiger Behörden enthalten dafür
zwar nach wie eine Unterschriftszeile. Trotzdem ist die Unterschrift nicht
erforderlich. Hier gilt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem
Jahr 1965 In dieser hat das oberste deutsche
Verwaltungsgericht entschieden, dass ein 16-Jähriger den Antrag auf eine Führerscheinklasse,
für die das Mindestalter 16 Jahre ist, selbstständig stellen darf.
FahrSchulPraxis:
Herr Dr. Aull, vielen Dank für dieses Gespräch.
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