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In
der letzten Ausgabe hat Jürgen Bauer die für Fahrschulen „klassischen“
Rechtsformen, das Einzelunternehmen und die GmbH, dargestellt. In diesem Beitrag
wendet er sich der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu.
Fahrschulen
in der Rechtsform einer GbR zu führen, galt lange Zeit als unzulässig. Die
Klage eines Fahrschulinhabers gegen die gängige Verwaltungspraxis führte
schließlich zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom
24.11.1992, das im Grundsatz die Zusammenarbeit von Fahrschulinhabern mit
identischen Fahrschulerlaubnissen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts und somit auch die gegenseitige Vertretung bei der Unterrichtserteilung
als rechtlich zulässig feststellte.
Das
Fahrlehrergesetz von 1969 sah eine solche Regelung
nicht vor. Die durch das Urteil entstandene Diskrepanz wurde durch die seit 1.
Januar 1999 geltende Änderung des Fahrlehrergesetzes behoben. Schon 1993 hatte
Rechtsanwalt Dr. Rolf Gall, Stuttgart, in einem viel beachteten Aufsatz in
dieser Zeitschrift (4/93 S. 242 ff) auf die durch das BVerwG-Urteil entstandene
Problematik hingewiesen und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Viele
seiner Anregungen wurden aufgenommen, allerdings blieb die m. E. wichtigste
unbeachtet: Die GbR sollte eine eigene Fahrschulerlaubnis bekommen, hingegen
sollte die der einzelnen Gesellschafter derweilen ruhen.
Der
heutige Rechtsstand
Zunächst
zum Fahrlehrerrecht. Paragraph 11 Abs. 3 FahrlG ist Rechtsgrundlage für
die Zusammenarbeit von Fahrschulinhabern in der Rechtsform einer GbR. Der
Gesetzgeber hat dafür den Begriff der „Gemeinschaftsfahrschule“ eingeführt
und zugleich festgestellt, dass diese keiner zusätzlichen Fahrschulerlaubnis
bedarf. Wie später noch aufgezeigt wird, kann einer GbR eine Fahrschulerlaubnis
nicht erteilt werden, weil sie, jedenfalls nach heutigem Rechtsverständnis,
keine selbständige Rechtspersönlichkeit darstellt.
Voraussetzung:
Gleiche Erlaubnisse
Der
Zusammenschluss zu einer Gemeinschaftsfahrschule setzt – wie es auch schon das
BVerwG-Urteil verlangte - voraus, dass alle Gesellschafter im Besitz einer
Fahrschulerlaubnis für die Klassen sind, in denen Fahrschüler in der
Gemeinschaftsfahrschule unterrichtet werden sollen. Ein Fahrschulinhaber, der
nur über die Fahrschulerlaubnis der Klassen A und BE verfügt, kann demnach mit
dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE keine Gemeinschaftsfahrschule
für die Klasse CE gründen.
Höchstens
fünf Gesellschafter
Die
Zahl der Gesellschafter ist auf 5 begrenzt. Jeder Gesellschafter ist berechtigt,
seine Schüler von einem Mitgesellschafter oder von einem bei dem
Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrer ausbilden zu lassen.
Daraus
ergibt sich, die Gesellschafter begründen untereinander kein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne von § 1 Abs. 4 FahrlG, weshalb der Eintrag nach § 5 Abs. 2 Satz 2
FahrlG im Fahrlehrerschein entfällt.
Beschäftigte
Fahrlehrer müssen nicht mit allen Gesellschaftern, sondern nur mit jeweils
einem in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Da ein Fahrlehrer von seiner
Fahrlehrerlaubnis nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem
Inhaber einer Fahrschule (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) Gebrauch machen darf, kann
die Gesellschaft als solche in Ermangelung der Fahrschulerlaubnis keine
Fahrlehrer beschäftigen.
Gesellschaftsvertrag
nur in Schriftform
Nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist für den Gesellschaftsvertrag keine besondere
Form vorgeschrieben. Danach wäre ein mündlicher Gesellschaftsvertrag möglich,
selbst schlüssiges Verhalten könnte einen solchen Vertrag begründen. Doch das
FahrlG verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit Schriftform für den
Gesellschaftsvertrag.
Die
Beteiligung eines angestellten Fahrlehrers (Nichtinhaber einer
Fahrschulerlaubnis) an einer Fahrschul-GbR ist nach den Vorschriften des FahrlG
nicht möglich. Nur Fahrschulinhaber können eine Gemeinschaftsfahrschule gründen
oder einer solchen beitreten.
Zweigstellen
einer Gemeinschaftsfahrschule
Die
Zahl der Zweigstellen ist nach § 14 FahrlG im Regelfall auf 2 pro
Gesellschafter beschränkt. Diese Regelung ist m. E. nicht ganz unproblematisch.
Bei 5 Gesellschaftern mit jeweils 3 Betriebsstätten (1 Haupt- und 2
Zweigstellen) wären es immerhin 15 (!) Betriebsstätten. Da jeder
Gesellschafter einer Gemeinschaftsfahrschule für alle Betriebsstätten
verantwortlich und zur (nicht delegierbaren!) Aufsicht verpflichtet ist (§ 16
FahrlG), stellt sich die Frage, ob einer solchen Aufgabe ordentlich nachzukommen
überhaupt möglich ist.
Pflichten
der Gesellschafter
(§
16 Abs. 3 FahrlG)
Jeder
Gesellschafter ist für den gesamten Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule
verantwortlich. Er muss also insbesondere darauf achten, dass
sowohl seine
Mitgesellschafter als auch die bei
ihm und bei den Mitgesellschaftern beschäftigten Fahrlehrer die Arbeitszeiten
nach § 6 FahrlG einhalten, die
Ausbildung aller Fahrschüler der Gemeinschaftsfahrschule den
Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entspricht,
die
bei ihm oder seinen Mitgesellschaftern beschäftigten Fahrlehrer gründlich in
die Aufgaben einer Fahrschule eingewiesen, sachgerecht angeleitet und überwacht
werden,
sich
alle Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge (auch die seiner
Mitgesellschafter) in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
„Sprecher“
der Gemeinschaftsfahrschule
Die
Gesellschafter müssen nach § 16 Abs. 3 FahrlG aus ihrer Mitte einen
„Sprecher“ benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der
Erlaubnisbehörde vertritt, soweit es die Überwachung nach § 33 FahrlG
betrifft.
Zu
den Aufgaben des „Sprechers“ gehört es insbesondere
-
im
Rahmen von § 33 FahrlG Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, und
zwar mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter,
-
die
Aufzeichnungen und Nachweise nach § 18 FahrlG (also insbesondere die
Ausbildungs- und Tagesnachweise) für alle Gesellschafter zu verwahren und
vorzulegen.
Zur
Führung der Aufzeichnungen ist hingegen jeder Gesellschafter selbst
verpflichtet. Alle Gesellschafter müssen also alle Ausbildungsnachweise ihrer
Schüler sowie ihre Tagesnachweise und die ihrer beschäftigten Fahrlehrer dem
„Sprecher“ zur Verwahrung übergeben.
„Sprecher“
hält besondere Stellung
Da
im Gesetz nicht gesagt ist, wann diese Übergabe zu erfolgen hat, wäre es
ausreichend, wenn die Aufzeichnungen dem „Sprecher“ am Tag der Überwachung
vorliegen. Allerdings ist zu bedenken, dass dieser in erster Linie für die
Vollständigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich ist. Soweit von der
Erlaubnisbehörde Anordnungen getroffen werden, gehen diese nur an den
„Sprecher“. Dieser ist dafür verantwortlich, seine Mitgesellschafter darüber
zu informieren. Versäumt er dies, haben die übrigen Gesellschafter keine Möglichkeit
der Einrede. Deshalb kommt dem „Sprecher“ eine besondere Stellung in der
Gesellschaft zu.
Anzeigepflichten,
§ 17 FahrlG
Für
die Erfüllung der Anzeigepflichten ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift
der einzelne Gesellschafter verantwortlich. Allerdings muss im Rahmen der Überwachung
der „Sprecher“ die erforderlichen Erklärungen abgeben. Es ist also
zumindest zweckmäßig, dass jeder Gesellschafter seine Anzeigepflichten
schriftlich erfüllt und dem „Sprecher“ eine Kopie davon aushändigt.
Weitere
Pflichten
Jeder
Gesellschafter ist verpflichtet, der für seine Fahrschule örtlich zuständigen
Erlaubnisbehörde die Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule sowie
Änderungen des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen. Diesen Anzeigen ist eine
beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Die Gesellschafter
von Gemeinschaftsfahrschulen, die bereits vor dem 01.01.1999 bestanden, mussten
bis spätestens 31.12.2000 der zuständigen Erlaubnisbehörde eine beglaubigte
Kopie des schriftlichen Gesellschaftsvertrags vorlegen.
Unterrichtsentgelte
nach § 19 FahrlG
Nach
Absatz 1 dieser Vorschrift hat „Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis
seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung“ zu bilden. Und
weiter heißt es, „dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen entsprechend“.
Aus dieser Formulierung darf gefolgert werden, dass die Gesellschafter der
Gemeinschaftsfahrschule die Entgelte gemeinsam bilden (so auch Dr. Bouska in
Fahrlehrerrecht, 6. Auflage, Anmerkung 9 zu § 19 FahrlG). Ansonsten hätte man
die paradoxe Situation unterschiedlicher Preise innerhalb der
Gemeinschaftsfahrschule.
Ruhen,
Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Fahrschulerlaubnis eines
Gesellschafters
Sofern
im Gesellschaftsvertrag keine klaren Regelungen getroffen sind, würde der
Wegfall der Fahrschulerlaubnis eines Gesellschafters das Ende seiner Mitwirkung
in der Gemeinschaftsfahrschule bedeuten. Auf dieses Problem wird im
gesellschaftsrechtlichen Teil noch näher eingegangen.
Ausbildungsfahrschule,
§ 21 a FahrlG
Da
die Gemeinschaftsfahrschule keine eigene Fahrschulerlaubnis besitzt, kann sie
nicht als Ausbildungsfahrschule tätig werden. Dieses Recht kann nur von einem
einzelnen Gesellschafter im Rahmen seiner Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden.
Erfüllen mehrere Gesellschafter die Voraussetzungen für eine
Ausbildungsfahrschule, können alle diese Gesellschafter gleichzeitig als
Ausbildungsfahrschulen tätig sein. Nach § 16 FahrlG sind aber alle
Gesellschafter, also auch die, die die Voraussetzungen als
Ausbildungsfahrschulen nicht erfüllen, für die ordnungsgemäße Ausbildung der
Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis verantwortlich. Wie diese
Vorschrift in der Praxis umgesetzt werden kann, ist unklar.
Wichtige Anmerkung:
s.
hierzu Klarstellung des Innenministerium - FPX 02/2006, S. 75
Seminarerlaubnis,
§ 31 FahrlG
Sofern
nicht alle Gesellschafter die Seminarerlaubnis besitzen, werden sie wohl
Aufbauseminare nicht im Rahmen der Gemeinschaftsfahrschule durchführen können.
Zwar
ist die Seminarerlaubnis nicht an eine bestimmte Fahrschulerlaubnisklasse
gebunden, weil aber die Berechtigung, Aufbauseminare abzuhalten, eine
Fahrschulerlaubnis erfordert, dürften in einer Gemeinschaftsfahrschule keine
Aufbauseminare abgehalten werden, wenn nicht alle Gesellschafter die
Seminarerlaubnis haben.
Dies
ist organisatorisch ohne weiteres möglich, da die Seminare außerhalb des
eigentlichen Fahrschulunterrichts stattfinden. Auch ist die Zusammensetzung der
Teilnehmer eine völlig andere.
Überwachung,
§ 33 FahrlG
Für
die Überwachung muss ein Gesellschafter benannt werden (siehe die Ausführungen
zu § 16 FahrlG).
Die
Verlängerung des Überwachungszeitraumes von zwei auf vier Jahre kann einer
Gemeinschaftsfahrschule nur dann genehmigt werden, wenn bei keinem der
beteiligten Gesellschafter gravierende Mängel festgestellt werden.
Registrierung,
§ 39 FahrlG
Die
Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule wird im örtlichen
Fahrlehrerregister registriert (§ 39 Abs.3 FahrlG).
Die
Registrierung erfolgt bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde. Erstreckt
sich die Gemeinschaftsfahrschule über das Gebiet mehrerer Erlaubnisbehörden,
haben diese sich gegenseitig zu unterrichten (§ 40 Abs. 2 FahrlG).
Über
die gesellschaftlichen Konsequenzen der Gemeinschaftsfahrschule sowie anderer
Formen der Zusammenarbeit informieren wir in der nächsten Ausgabe der
FahrSchulPraxis.
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