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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2001, Seite 143

Mögliche Rechtsform der Fahrschulen

2. Teil: 
Die Gemeinschaftsfahrschule

1. Teil - 2. Teil - 3. Teil - Inhaltsübersicht

In der letzten Ausgabe hat Jürgen Bauer die für Fahrschulen „klassischen“ Rechtsformen, das Einzelunternehmen und die GmbH, dargestellt. In diesem Beitrag wendet er sich der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu.

Fahrschulen in der Rechtsform einer GbR zu führen, galt lange Zeit als unzulässig. Die Klage eines Fahrschulinhabers gegen die gängige Verwaltungspraxis führte schließlich zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24.11.1992, das im Grundsatz die Zusammenarbeit von Fahrschulinhabern mit identischen Fahrschulerlaubnissen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und somit auch die gegenseitige Vertretung bei der Unterrichtserteilung als rechtlich zulässig feststellte.

Das Fahrlehrergesetz von 1969 sah eine solche  Regelung nicht vor. Die durch das Urteil entstandene Diskrepanz wurde durch die seit 1. Januar 1999 geltende Änderung des Fahrlehrergesetzes behoben. Schon 1993 hatte Rechtsanwalt Dr. Rolf Gall, Stuttgart, in einem viel beachteten Aufsatz in dieser Zeitschrift (4/93 S. 242 ff) auf die durch das BVerwG-Urteil entstandene Problematik hingewiesen und den Gesetzgeber zum Handeln aufgefordert. Viele seiner Anregungen wurden aufgenommen, allerdings blieb die m. E. wichtigste unbeachtet: Die GbR sollte eine eigene Fahrschulerlaubnis bekommen, hingegen sollte die der einzelnen Gesellschafter derweilen ruhen.

Der heutige Rechtsstand

Zunächst zum Fahrlehrerrecht. Paragraph 11  Abs. 3 FahrlG ist Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit von Fahrschulinhabern in der Rechtsform einer GbR. Der Gesetzgeber hat dafür den Begriff der „Gemeinschaftsfahrschule“ eingeführt und zugleich festgestellt, dass diese keiner zusätzlichen Fahrschulerlaubnis bedarf. Wie später noch aufgezeigt wird, kann einer GbR eine Fahrschulerlaubnis nicht erteilt werden, weil sie, jedenfalls nach heutigem Rechtsverständnis, keine selbständige Rechtspersönlichkeit darstellt.

Voraussetzung: Gleiche Erlaubnisse

Der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaftsfahrschule setzt – wie es auch schon das BVerwG-Urteil verlangte - voraus, dass alle Gesellschafter im Besitz einer Fahrschulerlaubnis für die Klassen sind, in denen Fahrschüler in der Gemeinschaftsfahrschule unterrichtet werden sollen. Ein Fahrschulinhaber, der nur über die Fahrschulerlaubnis der Klassen A und BE verfügt, kann demnach mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der Klasse CE keine Gemeinschaftsfahrschule für die Klasse CE gründen.

Höchstens fünf Gesellschafter

Die Zahl der Gesellschafter ist auf 5 begrenzt. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Schüler von einem Mitgesellschafter oder von einem bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrer ausbilden zu lassen.

Daraus ergibt sich, die Gesellschafter begründen untereinander kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 1 Abs. 4 FahrlG, weshalb der Eintrag nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FahrlG im Fahrlehrerschein entfällt.

Beschäftigte Fahrlehrer müssen nicht mit allen Gesellschaftern, sondern nur mit jeweils einem in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Da ein Fahrlehrer von seiner Fahrlehrerlaubnis nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule (§ 1 Abs. 4 Satz 1 FahrlG) Gebrauch machen darf, kann die Gesellschaft als solche in Ermangelung der Fahrschulerlaubnis keine Fahrlehrer beschäftigen.

Gesellschaftsvertrag nur in Schriftform

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist für den Gesellschaftsvertrag keine besondere Form vorgeschrieben. Danach wäre ein mündlicher Gesellschaftsvertrag möglich, selbst schlüssiges Verhalten könnte einen solchen Vertrag begründen. Doch das FahrlG verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit Schriftform für den Gesellschaftsvertrag.

Die Beteiligung eines angestellten Fahrlehrers (Nichtinhaber einer Fahrschulerlaubnis) an einer Fahrschul-GbR ist nach den Vorschriften des FahrlG nicht möglich. Nur Fahrschulinhaber können eine Gemeinschaftsfahrschule gründen oder einer solchen beitreten.

Zweigstellen einer Gemeinschaftsfahrschule

Die Zahl der Zweigstellen ist nach § 14 FahrlG im Regelfall auf 2 pro Gesellschafter beschränkt. Diese Regelung ist m. E. nicht ganz unproblematisch. Bei 5 Gesellschaftern mit jeweils 3 Betriebsstätten (1 Haupt- und 2 Zweigstellen) wären es immerhin 15 (!) Betriebsstätten. Da jeder Gesellschafter einer Gemeinschaftsfahrschule für alle Betriebsstätten verantwortlich und zur (nicht delegierbaren!) Aufsicht verpflichtet ist (§ 16 FahrlG), stellt sich die Frage, ob einer solchen Aufgabe ordentlich nachzukommen überhaupt möglich ist.

Pflichten der Gesellschafter

(§ 16 Abs. 3 FahrlG)

Jeder Gesellschafter ist für den gesamten Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule verantwortlich. Er muss also insbesondere darauf achten, dass sowohl seine Mitgesellschafter als auch  die bei ihm und bei den Mitgesellschaftern beschäftigten Fahrlehrer die Arbeitszeiten nach § 6 FahrlG einhalten, die Ausbildung aller Fahrschüler der Gemeinschaftsfahrschule den Vorschriften der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entspricht,

die bei ihm oder seinen Mitgesellschaftern beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule eingewiesen, sachgerecht angeleitet und überwacht werden,

sich alle Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge (auch die seiner Mitgesellschafter) in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

„Sprecher“ der Gemeinschaftsfahrschule

Die Gesellschafter müssen nach § 16 Abs. 3 FahrlG aus ihrer Mitte einen „Sprecher“ benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt, soweit es die Überwachung nach § 33 FahrlG betrifft.

Zu den Aufgaben des „Sprechers“ gehört es insbesondere

  • im Rahmen von § 33 FahrlG Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, und zwar mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter,

  • die Aufzeichnungen und Nachweise nach § 18 FahrlG (also insbesondere die Ausbildungs- und Tagesnachweise) für alle Gesellschafter zu verwahren und vorzulegen.

Zur Führung der Aufzeichnungen ist hingegen jeder Gesellschafter selbst verpflichtet. Alle Gesellschafter müssen also alle Ausbildungsnachweise ihrer Schüler sowie ihre Tagesnachweise und die ihrer beschäftigten Fahrlehrer dem „Sprecher“ zur Verwahrung übergeben.

„Sprecher“ hält besondere Stellung

Da im Gesetz nicht gesagt ist, wann diese Übergabe zu erfolgen hat, wäre es ausreichend, wenn die Aufzeichnungen dem „Sprecher“ am Tag der Überwachung vorliegen. Allerdings ist zu bedenken, dass dieser in erster Linie für die Vollständigkeit der Aufzeichnungen verantwortlich ist. Soweit von der Erlaubnisbehörde Anordnungen getroffen werden, gehen diese nur an den „Sprecher“. Dieser ist dafür verantwortlich, seine Mitgesellschafter darüber zu informieren. Versäumt er dies, haben die übrigen Gesellschafter keine Möglichkeit der Einrede. Deshalb kommt dem „Sprecher“ eine besondere Stellung in der Gesellschaft zu.

Anzeigepflichten, § 17 FahrlG

Für die Erfüllung der Anzeigepflichten ist nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift der einzelne Gesellschafter verantwortlich. Allerdings muss im Rahmen der Überwachung der „Sprecher“ die erforderlichen Erklärungen abgeben. Es ist also zumindest zweckmäßig, dass jeder Gesellschafter seine Anzeigepflichten schriftlich erfüllt und dem „Sprecher“ eine Kopie davon aushändigt.

Weitere Pflichten

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, der für seine Fahrschule örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde die Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen. Diesen Anzeigen ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Die Gesellschafter von Gemeinschaftsfahrschulen, die bereits vor dem 01.01.1999 bestanden, mussten bis spätestens 31.12.2000 der zuständigen Erlaubnisbehörde eine beglaubigte Kopie des schriftlichen Gesellschaftsvertrags vorlegen.

Unterrichtsentgelte nach § 19 FahrlG

Nach  Absatz 1 dieser Vorschrift hat „Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung“ zu bilden. Und weiter heißt es, „dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen entsprechend“. Aus dieser Formulierung darf gefolgert werden, dass die Gesellschafter der Gemeinschaftsfahrschule die Entgelte gemeinsam bilden (so auch Dr. Bouska in Fahrlehrerrecht, 6. Auflage, Anmerkung 9 zu § 19 FahrlG). Ansonsten hätte man die paradoxe Situation unterschiedlicher Preise innerhalb der Gemeinschaftsfahrschule.

Ruhen, Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Fahrschulerlaubnis eines Gesellschafters

Sofern im Gesellschaftsvertrag keine klaren Regelungen getroffen sind, würde der Wegfall der Fahrschulerlaubnis eines Gesellschafters das Ende seiner Mitwirkung in der Gemeinschaftsfahrschule bedeuten. Auf dieses Problem wird im gesellschaftsrechtlichen Teil noch näher eingegangen.

Ausbildungsfahrschule, § 21 a FahrlG

Da die Gemeinschaftsfahrschule keine eigene Fahrschulerlaubnis besitzt, kann sie nicht als Ausbildungsfahrschule tätig werden. Dieses Recht kann nur von einem einzelnen Gesellschafter im Rahmen seiner Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden. Erfüllen mehrere Gesellschafter die Voraussetzungen für eine Ausbildungsfahrschule, können alle diese Gesellschafter gleichzeitig als Ausbildungsfahrschulen tätig sein. Nach § 16 FahrlG sind aber alle Gesellschafter, also auch die, die die Voraussetzungen als Ausbildungsfahrschulen nicht erfüllen, für die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis verantwortlich. Wie diese Vorschrift in der Praxis umgesetzt werden kann, ist unklar.

Wichtige Anmerkung: s. hierzu Klarstellung des Innenministerium - FPX 02/2006, S. 75

Seminarerlaubnis, § 31 FahrlG

Sofern nicht alle Gesellschafter die Seminarerlaubnis besitzen, werden sie wohl Aufbauseminare nicht im Rahmen der Gemeinschaftsfahrschule durchführen können.

Zwar ist die Seminarerlaubnis nicht an eine bestimmte Fahrschulerlaubnisklasse gebunden, weil aber die Berechtigung, Aufbauseminare abzuhalten, eine Fahrschulerlaubnis erfordert, dürften in einer Gemeinschaftsfahrschule keine Aufbauseminare abgehalten werden, wenn nicht alle Gesellschafter die Seminarerlaubnis haben.

Dies ist organisatorisch ohne weiteres möglich, da die Seminare außerhalb des eigentlichen Fahrschulunterrichts stattfinden. Auch ist die Zusammensetzung der Teilnehmer eine völlig andere.

Überwachung, § 33 FahrlG

Für die Überwachung muss ein Gesellschafter benannt werden (siehe die Ausführungen zu § 16 FahrlG).

Die Verlängerung des Überwachungszeitraumes von zwei auf vier Jahre kann einer Gemeinschaftsfahrschule nur dann genehmigt werden, wenn bei keinem der beteiligten Gesellschafter gravierende Mängel festgestellt werden.

Registrierung, § 39 FahrlG

Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule wird im örtlichen Fahrlehrerregister registriert (§ 39 Abs.3 FahrlG).

Die Registrierung erfolgt bei der jeweils örtlich zuständigen Behörde. Erstreckt sich die Gemeinschaftsfahrschule über das Gebiet mehrerer Erlaubnisbehörden, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten (§ 40 Abs. 2 FahrlG).

Über die gesellschaftlichen Konsequenzen der Gemeinschaftsfahrschule sowie anderer Formen der Zusammenarbeit informieren wir in der nächsten Ausgabe der FahrSchulPraxis.

 

März 2001
Erscheinungsdatum 15.03.2001

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