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Seit dem
01.01.1999 ist der Euro die alleinige gemeinsame Währung der an der Währungsunion
teilnehmenden Länder. Die dreijährige Umstellungsphase bis zur endgültigen
Abschaffung der D-Mark soll einen möglichst reibungslosen Wechsel auf das neue
Geld ermöglichen. Die dritte Folge dieser Serie beschreibt die Modalitäten des
Übergangs.
Der Europäische
Rat hat zum 01.01.1999 die Wechselkurse zwischen den „alten“ Währungen und
dem Euro unwiderruflich festgelegt. Im Reigen der internationalen Währungen hat
der Euro die im Inland noch gültigen nationalen Währungen seit diesem Datum
abgelöst.
Die Umrechnung
DM/Euro hat exakt auf die Stelle genau nach festgelegtem Kurs von
1
€ =
1,95583 DM
1
DM = 0,51129 €
zu
erfolgen. Erst nach der Umrechnung darf auf zwei Stellen nach dem Komma (Cent
bzw. Pfennig) gerundet werden.
Hier
2 Beispiele der vorgeschriebenen Rundung:
·
DM
5.--:1,95583
= 2,5564 = € 2,56
·
DM 10.--:1,95583
= 5,1129 = € 5,11
Verstöße
gegen diese Vorschrift sind bußgeldbewehrt!
Die
Transaktionen der nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
(EZB) erfolgen seit dem 01.01.1999 ausschließlich in Euro. Ansonsten gilt
jedoch bis zum 31.12.2001 der Grundsatz: Kein Zwang, aber auch keine
Behinderung. Das bedeutet, jeder Privatmann und jeder Unternehmer kann den Euro
bereits jetzt als Verrechnungseinheit nutzen. Hierfür besteht jedoch keine
Verpflichtung. Konkret heißt dies, dass u.a. bargeldlose Zahlungen, Verträge
und Kredite in Euro ausgewiesen sein können. Außerdem kann jeder Unternehmer
sein internes Rechnungswesen und seine Buchhaltung auf den Euro umstellen.
Aber: Die
DM-Banknoten und -Münzen bleiben während dieser Phase alleiniges gesetzliches
Zahlungsmittel in Deutschland. Das Euro-Bargeld wird erst zum 01.01.2002 in den
Verkehr gebracht.
Die
endgültige Umstellung in allen Bereichen der Wirtschaft und des Staates erfolgt
zum Jahreswechsel 2001/2002. Dann werden alle Guthaben und Kredite, sämtliche
Zahlungsvorgänge, Zinsen, Mieten, Versicherungen, Löhne, Gehälter, Renten und
sonstige staatliche Leistungen, aber auch Steuern und Abgaben auf den Euro
umgestellt.
Die Umstellung
erfolgt Kraft Gesetzes (Euro-Einführungsgesetz,
EuroEG). Deshalb sind Änderungsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien
(z.B. Fahrschule und Fahrschüler) nicht erforderlich.
Es gilt
hierbei der Grundsatz der Vertragskontinuität, d.h. in allen Verträgen wird
lediglich die D-Mark durch den (exakt umgerechneten!) Eurobetrag ersetzt. Alle
anderen Vertragsbedingungen bleiben unverändert gültig.
Der
01. Januar 2001 ist deshalb auch für Fahrschulen der günstigste Zeitpunkt,
ihre Buchhaltung auf den Euro umzustellen.
Die
Einführung des Euro-Bargeldes wird in der nächsten Folge beleuchtet.
Jochen Klima
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