|
Um
die Belastungen für die Fahrschulen beim Übergang auf das neue Führerscheinrecht
zu mildern, wurde in den § 76 Nr. 11 FeV für Prüfungsfahrzeuge der
Klasse A eine Übergangsregelung aufgenommen. Danach dürfen als Ausbildungs-
und Prüfungsfahrzeuge bis längstens
30. Juni 2001
benutzt
werden:
|
|
für
Klasse A (leistungsunbeschränkt): Krafträder mit mindestens 37 kW und
einem Leergewicht von mindestens 200 kg; |
|
|
für
Klasse A (leistungsbeschränkt): Krafträder mit 20 kW und einem
Leergewicht von mindestens 140 kg. |
Ab
01. Juli 2001 darf man als Ausbildungs- und Prüfungsfahrzeuge nur noch
verwenden:
|
|
für
Klasse A (leistungsunbeschränkt)
|
|
Krafträder
mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW; |
|
|
|
für
Klasse A (leistungsbeschränkt)
|
|
Krafträder
mit einer Motorleistung von mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25
kW, |
|
|
Verhältnis
Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg, (mindesten 6,25 kg
pro kW), |
|
|
Hubraum
mindestens 250 cm³, |
|
|
bbH
mindestens 130 km/h. |
|
|