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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgab April/2001, Seite 192

Kreisverkehrsregelung

Wie muss ein Kreisverkehr beschildert sein?

 

Mit der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPX 12/2000 S. 649 ff) wurden in der StVO für den Kreisverkehr neue Regelungen eingeführt

Der neu gefasste Paragraf 9a StVO gibt dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt und stellt klar, dass bei der Einfahrt in den Kreis die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger unzulässig ist.

In der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV) (siehe FPX 1/2001 S. 8 ff) wurde die Beschilderung des Kreisverkehrs neu geregelt. Dort heißt es zu Zeichen 215:

„An einem baulich angelegten Kreisverkehr soll in der Regel Zeichen 215 (Kreisverkehr) angeordnet werden. Diese Anordnung setzt voraus, dass an allen Zufahrten Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet wird.


Zeichen 215
Kreisverkehr


Zeichen 205
Vorfahrt gewähren!

Ist eine abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist das Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.“
Andere Kreisverkehre sind möglich

Daraus wird deutlich, dass es nach wie vor Kreisverkehre geben kann, an denen die Regel „rechts vor links" gilt oder durch Verkehrszeichen den Einfahrenden die Vorfahrt gegeben wird. In diesen Fällen ist aber die neue Zeichenkombination (Zeichen 205 mit 215) nicht zulässig.

Außerdem muss Zeichen 209 aufgestellt werden, um die Fahrtrichtung im Kreis vorzuschreiben.


Zeichen 209
Rechts

Beschilderung falsch – Vorfahrt gilt

Wäre an der Einfahrt in den Kreis das Zeichen 215 ohne Zeichen 205 aufgestellt, würde es sich um eine unzulässige Beschilderung handeln. Und würde in einem solchen Fall an einer Einmündung den Einfahrenden durch Zeichen 301 oder 306 die Vorfahrt gegeben, wäre die Verwirrung perfekt.


Zeichen 301
Vorfahrt

Zeichen 306
Vorfahrtstraße

Trotzdem aber müsste die falsche Beschilderung von den Verkehrsteilnehmern beachtet werden. Im Falle eines Unfalls käme aber ggf. Amtshaftung in Betracht.

Weiter heißt es in der VwV: „Die Anordnung des Zeichens 215 macht in der Regel eine zusätzliche Anordnung von Zeichen 211 (hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich.“


Zeichen 211
Hier Rechts

Danach ist es keine falsche Beschilderung, wenn das Zeichen 211 auf der Mittelinsel belassen wird, aber es muss nicht sein.

Für außerörtliche Kreisverkehre hingegen soll darauf nicht unbedingt verzichtet werden: Die VwV sagt hierzu:

„Außerhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich in der Regel, auf – baulich angelegten, nicht überfahrbahren Mittelinseln - gegenüber der jeweiligen Einfahrt entweder Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven)


Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven (rechts)

oder Zeichen 211 (Hier rechts) anzuordnen.“

Mit dieser Beschilderung soll dem mit höherer Geschwindigkeit sich nähernden Kraftfahrer zusätzlich verdeutlicht werden, dass Geradeausfahrt nicht möglich ist.

Nicht blinken

Nun kann sich besonders in Prüfungen die Frage stellen, ob an einem Kreisverkehr, der mit der Zeichenkombination 205/ 215 beschildert und in dem zusätzlich das Zeichen 211 aufgestellt ist, beim Einfahren geblinkt werden muss. Antwort: Nein! Sagt die unmissverständliche Regelung des § 9a StVO. Im Übrigen ergab sich schon bislang die Pflicht zum Anzeigen der Fahrtrichtung bei Zeichen 211 bzw. 209 nicht aus dem Zeichen, sondern aus der Tatsache des Abbiegens.

April 2001
Erscheinungsdatum 15.04.2001

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