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Mit
der
33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FPX
12/2000 S. 649 ff) wurden in der StVO für den Kreisverkehr neue Regelungen
eingeführt
Der neu gefasste Paragraf 9a
StVO gibt dem Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt und stellt klar, dass bei
der Einfahrt in den Kreis die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger unzulässig
ist.
In der
Verwaltungsvorschrift
zur StVO (VwV) (siehe FPX 1/2001 S. 8 ff) wurde die Beschilderung des
Kreisverkehrs neu geregelt. Dort heißt es zu Zeichen 215:
| „An einem baulich
angelegten Kreisverkehr soll in der Regel Zeichen 215 (Kreisverkehr)
angeordnet werden. Diese Anordnung setzt voraus, dass an allen Zufahrten
Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet wird. |

Zeichen 215
Kreisverkehr |
|

Zeichen 205
Vorfahrt gewähren! |
Ist eine
abweichende Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen für den Kreisverkehr
erforderlich, ist das Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.“ |
Andere Kreisverkehre sind möglich
Daraus wird deutlich, dass
es nach wie vor Kreisverkehre geben kann, an denen die Regel „rechts vor
links" gilt oder durch Verkehrszeichen den Einfahrenden die Vorfahrt
gegeben wird. In diesen Fällen ist aber die neue Zeichenkombination (Zeichen
205 mit 215) nicht zulässig.
Außerdem muss Zeichen 209
aufgestellt werden, um die Fahrtrichtung im Kreis vorzuschreiben.

Zeichen 209
Rechts
Beschilderung
falsch – Vorfahrt gilt
Wäre an der Einfahrt in den
Kreis das Zeichen 215 ohne Zeichen 205 aufgestellt, würde es sich um
eine unzulässige Beschilderung handeln. Und würde in einem solchen Fall an
einer Einmündung den Einfahrenden durch Zeichen 301 oder 306 die Vorfahrt
gegeben, wäre die Verwirrung perfekt.

Zeichen 301
Vorfahrt |

Zeichen 306
Vorfahrtstraße |
Trotzdem aber müsste die
falsche Beschilderung von den Verkehrsteilnehmern beachtet werden. Im Falle
eines Unfalls käme aber ggf. Amtshaftung in Betracht.
Weiter heißt es in der VwV:
„Die Anordnung des Zeichens 215 macht in der Regel eine zusätzliche
Anordnung von Zeichen 211 (hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich.“

Zeichen 211
Hier Rechts
Danach ist es keine falsche
Beschilderung, wenn das Zeichen 211 auf der Mittelinsel belassen wird, aber es
muss nicht sein.
Für außerörtliche
Kreisverkehre hingegen soll darauf nicht unbedingt verzichtet werden: Die VwV
sagt hierzu:
| „Außerhalb
geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich in der Regel, auf – baulich
angelegten, nicht überfahrbahren Mittelinseln - gegenüber der jeweiligen
Einfahrt entweder Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven) |

Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven (rechts)
|
oder
Zeichen 211 (Hier rechts) anzuordnen.“
Mit dieser Beschilderung soll
dem mit höherer Geschwindigkeit sich nähernden Kraftfahrer zusätzlich
verdeutlicht werden, dass Geradeausfahrt nicht möglich ist.
Nicht blinken
Nun kann sich besonders in Prüfungen
die Frage stellen, ob an einem Kreisverkehr, der mit der Zeichenkombination 205/ 215
beschildert und in dem zusätzlich das Zeichen 211 aufgestellt ist, beim
Einfahren geblinkt werden muss. Antwort: Nein! Sagt die unmissverständliche
Regelung des § 9a StVO. Im Übrigen ergab sich schon bislang die Pflicht zum
Anzeigen der Fahrtrichtung bei Zeichen 211 bzw. 209 nicht aus dem Zeichen,
sondern aus der Tatsache des Abbiegens.
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