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In der
letzten Ausgabe hat Jürgen Bauer die fahrlehrerrechtliche Seite der
Gemeinschaftsfahrschule unter die Lupe genommen. Diesmal werden die einschlägigen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches näher beleuchtet und weitere Formen
der Zusammenarbeit von Fahrschulen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts aufgezeigt.
Nach
§ 705 des BGB wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) definiert als
ein
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vertraglicher
Zusammenschluss |
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mehrerer
Personen |
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zur
Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks. |
Gesellschaftsvertrag
Für den Gesellschaftsvertrag ist im Bürgerlichen
Gesetzbuch keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Allerdings sollte allgemein - nicht
zuletzt wegen der Beweisführung im Streitfall - immer die Schriftform gewählt
werden. Für die Gemeinschaftsfahrschule ist jedoch in § 11 Abs. 3 Satz 4
FahrlG die Schriftform eigens vorgeschrieben.
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Namen und
Anschriften der Gesellschafter, |
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Dauer der
Gesellschaft, |
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Name und Zweck
der Gesellschaft, |
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Sitz und Geschäftsjahr, |
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Beiträge und
Einlagen der Gesellschafter, |
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Gesellschafterkonten, |
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Buchführung und
Jahresabschluss, |
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Verteilung von
Gewinn und Verlust sowie die zulässigen Entnahmen, |
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Geschäftsführung
und Vertretung, |
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Tätigkeitsvergütung, |
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Vertretung bei
Urlaub, Krankheit u. Ä., |
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Gesellschafterversammlung,
Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung, |
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Stimmrecht, |
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Informationsrecht
der Gesellschafter, |
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Erbregelungen, |
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Schiedsregelungen, |
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Ausscheiden von
Gesellschaftern, |
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Aufnahme von
neuen Gesellschaftern, |
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Auflösung der
Gesellschaft. |
Wesen
der Gesellschaft
Wesentliche
Merkmale einer GbR sind:
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Gleichstellung
aller Gesellschafter, |
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gemeinsame
Geschäftsführung, |
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unbeschränkte
persönliche Haftung. |
Gleichstellung
Im Gesellschaftsvertrag können
abweichende Regelungen getroffen werden. So können beispielsweise
unterschiedliche Beiträge zum Anfangskapital der Gesellschaft und eine
entsprechend differenzierte Gewinnverteilung vereinbart werden. Denkbar wäre
auch, dass ein Gesellschafter seinen Anteil in Form von Geld, andere den ihrigen
in Form von Sach- oder Dienstleistungen einbringen.
Gesamthand
Die GbR ist eine Gesamthandgemeinschaft.
Für ihr Verhältnis zu Dritten bedeutet dies, dass die Beiträge der
Gesellschaft und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft
erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen aller Gesellschafter
(Gesellschaftsvermögen) werden.
Das von einem Gesellschafter als Beitrag
in die Gesellschaft eingebrachte Fahrschulfahrzeug wird gemeinschaftliches
Eigentum aller Gesellschafter.
Der einzelne Gesellschafter kann über
seinen Anteil an diesem Gesellschaftsvermögen nicht verfügen und Teilung nicht
verlangen. Ihm bleibt nur der Weg der Kündigung der Gesellschaft und der
Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens.
Im Innenverhältnis führt die gesamthänderische
Bindung der Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander dazu,
dass Ansprüche des einzelnen Gesellschafters sich regelmäßig nur gegen die
Gesellschaft richten, nicht aber gegen einzelne Gesellschafter. Verletzt
beispielsweise der geschäftsführende Gesellschafter seine Pflichten
schuldhaft, haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz.
Geschäftsführung
und Vertretung
Geschäftsführung ist jede Tätigkeit,
die der Gesellschafter für die Gesellschaft wahrnimmt. Bezieht sich seine
Handlung auf das Rechtsverhältnis zu Dritten, handelt er für die GbR als
Vertreter. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, decken
sich Geschäftsführungsbefugnis und der Umfang der Vertretungsmacht.
Überschreitet der Gesellschafter seine
Geschäftsführungsbefugnis, beispielsweise weil Mitgesellschafter im Einzelfall
mit Handlungen nicht einverstanden sind, bleibt seine Vertretungsmacht unberührt,
so dass er trotz des Widerspruchs der Gesellschafter die Gesellschaft und damit
auch wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft jeden
Gesellschafter verpflichtet. Verletzt der geschäftsführende Gesellschafter so
seine Pflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern schuldhaft, haftet er der
Gesellschaft auf Schadenersatz.
Ist ein Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag ganz von der Geschäftsführung ausgeschlossen und auch
nicht auf andere Weise zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt, haftet
er dem Dritten als vollmachtloser Vertreter auf Schadenersatz.
Persönliche
Haftung
Die
Gesellschafter haften nach dem Willen des Gesetzgebers mit ihrem gesamten
privaten Vermögen in voller Höhe für Schulden der Gesellschaft. Die unbeschränkte
Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten der
Gesellschaft ist durch den Gesellschaftsvertrag nicht
abdingbar.
In
der Literatur wurde lange Zeit die Meinung vertreten, man könne durch
vertragliche Regelungen und entsprechende Namensführung die Haftung der
einzelnen Gesellschafter beschränken.
Keine
Haftungsbeschränkung
Dieser Auffassung hat aber der BGH in
seinem Urteil vom 27.09.1999 eine klare und endgültige Absage erteilt. Selbst
wenn die GbR den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ führe, sei
Haftungsbeschränkung nicht gegeben.
Die Gesellschafter einer
Gemeinschaftsfahrschule mit dem Namen „Zipperlein und Tüchtigmann,
Fahrschul-GbR mbH,“ müssten also trotz der im Namen zum Ausdruck gebrachten
Haftungsbeschränkung in jedem Fall als Gesamthand für alle Verbindlichkeiten
der Gesellschaft eintreten.
Haftungsbeschränkung
durch einzelvertragliche Regelung
Der
BGH hat in dem o.e. Urteil ausdrücklich festgestellt, dass eine Haftungsbeschränkung
lediglich durch eine einzelvertragliche Vereinbarung wirksam erfolgen kann. Auf
eine Gemeinschaftsfahrschule übertragen würde dies bedeuten, dass in jedem
Ausbildungsvertrag ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung der einzelnen
Gesellschafter hingewiesen werden müsste.
Im
Urteil heißt es: „Eine Haftungsbegrenzung durch einseitigen Akt der
Gesellschaft würde entgegen dem System des geltenden Rechts im Ergebnis wie die
Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken, bei der den Gläubigern nur das
ungesicherte Gesellschaftsvermögen haftet. Hierfür besteht für die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Bedürfnis.
Das
Gesetz ermöglicht nämlich denjenigen, die unabhängig von einer Zustimmung
ihrer jeweiligen Vertragspartner einen Ausschluss der persönlichen Haftung
erreichen möchten, dies durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH zu
erreichen.“
Sorgfalt
der Gesellschafter
Nach
§ 708 BGB hat jeder Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden
Verpflichtungen
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, „die er bei eigenen Angelegenheiten
anzuwenden pflegt“. Darin liegt ein zusätzliches Risiko für die
Mitgesellschafter.
Sorgfältige
Auswahl der Mitgesellschafter
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der
Gründung einer Gesellschaft eine sorgfältige Auswahl der Partner vorausgeht.
Schließlich haftet jeder Gesellschafter, wie schon an anderer Stelle erwähnt,
mit seinem ganzen persönlichen Vermögen für Schäden, die aus der Tätigkeit
der Gesellschaft entstehen.
Namensrecht
Es
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wenn die Gesellschaft immer unter dem
Namen sämtlicher Gesellschafter auftritt. Aber die Gesellschaft kann auch unter
einem eigenen Namen auftreten.
Beispielsweise
könnte die Bezeichnung einer Gemeinschaftsfahrschule also lauten: „Gerhard
Fleißig, Anton Arbeitsam und Jürgen Lustig Fahrschule GbR“.
Auch
wäre die Bezeichnung: „Gerhard Fleißig und Kollegen, Fahrschule GbR“ als
zulässig anzusehen.
Strittige
Bezeichnung
Ob
es zulässig ist, eine Gemeinschaftsfahrschule unter der Bezeichnung
„Fahrschule Karl Maier und Fritz Schnell GbR“ zu führen, ist nicht ganz
unstrittig, weil durch die Voranstellung des Geschäftszweckes in Verbindung mit
den Namen der Gesellschafter eine firmenähnliche Bezeichnung entsteht.
Allerdings
hat sich die Voranstellung des Begriffs Fahrschule am Markt so durchgesetzt,
dass Beanstandungen zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich sind.
Untersagung
unzulässiger Namen
Soweit
unzulässige Bezeichnungen gewählt werden, könnten diese nach den Regelungen
des Namens- und Kennzeichenrechtes sowie des UWG unterbunden werden.
Kein
Zusatz „und Partner“
In jedem Fall sind Bezeichnungen, in
denen der Zusatz Partner verwendet wird, unzulässig, sofern die Gesellschaft
nicht im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Ob eine Fahrschule überhaupt in der
Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden darf, ist
umstritten.
Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, sich bei
der Wahl des Namens einer Gemeinschaftsfahrschule gründlich beraten zu lassen.
In jedem Fall ist unbedingt zu empfehlen, den Zusatz „GbR“ im Namen mit zu
verwenden.
Geschäftsbriefe
Nach
§ 15b GewO ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, auf Geschäftsbriefen
seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.
Danach
müssen auf den Geschäftsbriefen einer Gemeinschaftsfahrschule die Namen aller
Gesellschafter genannt werden. Der Zusatz GbR ist zwar nicht gesetzlich
vorgeschrieben, aber empfehlenswert.
Unter
Geschäftsbriefen sind alle an einen bestimmten Empfänger gerichteten geschäftlichen
Mitteilungen zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise Vertragsformulare,
Ausbildungsnachweise, Ausbildungsbescheinigungen, Rechnungen und Quittungen.
Außerdem
müssen nach § 15a GewO außen am Geschäft oder am Eingang die Namen aller
Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angebracht sein.
Sofern
mehr als zwei Gesellschafter beteiligt sind, erlaubt die Vorschrift, dass nur
zwei Gesellschafter namentlich erwähnt werden und auf die anderen durch einen
entsprechenden Zusatz wie „und andere GbR“ hingewiesen wird.
Rechtsfähigkeit
Durch
das Urteil des BGH vom 29.01.2001 wurde in der Rechtsprechung anerkannt, dass
die GbR partiell rechts- und prozessfähig ist. Soweit sie durch Teilnahme am
Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig und
in diesem Umfang im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig, das heißt, sie
kann unter ihrem eigenen Namen klagen und verklagt werden.
Die
GbR kann beispielsweise unter ihrem Namen Fahrschulentgelte einklagen und kann
von Vertragspartnern auch unter ihrem Namen als GbR verklagt werden.
Eine
Klage aller Gesellschafter oder gegen alle Gesellschafter ist nicht mehr
notwendig. Dies macht aber die GbR nicht zu einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit,
der - um im Kontext zu bleiben - z.B. die Fahrschulerlaubnis erteilt werden könnte.
Gemeinschaftsvermögen
Ob
eine Gemeinschaftsfahrschule Gemeinschaftsvermögen bildet oder ob Fahrzeuge und
Einrichtungen der Fahrschulräume im Vermögen des jeweiligen Gesellschafters
verbleiben und die Gesellschaft lediglich Nutzungsrechte bekommt, kann im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Sollten
keine Regelungen getroffen werden, spräche die Verkehrsauffassung allerdings
dafür, dass alle von der Gesellschaft angeschafften Gegenstände in das Vermögen
der Gesamthand übergehen und nicht einem einzelnen Gesellschafter gehören.
Da
eine Gemeinschaftsfahrschule erst gegründet werden kann, wenn alle
Gesellschafter eine sich in den Klassen deckende Fahrschulerlaubnis besitzen,
und für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis wiederum Voraussetzung ist, dass
dem Fahrschulinhaber die Ausbildungsfahrzeuge und der Unterrichtsraum zur Verfügung
stehen, haben bei der Gründung der Gemeinschaftsfahrschule in der Regel alle
Gesellschafter bereits eigene Fahrzeuge und Unterrichtsräume.
Ob
sie diese in die Gesellschaft einbringen oder in ihrem Privatvermögen belassen,
liegt in ihrem Ermessen. Sie müssen lediglich in ihrem Gesellschaftsvertrag
entsprechende Regelungen treffen. Welcher Regelung der Vorzug zu geben ist,
richtet sich nach dem Einzelfall.
Geschäftszweck
der Gemeinschaftsfahrschule
Nach
§ 11 Abs. 3 FahrlG können bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der
gleichen Klassen eine Fahrschule in der Rechtsform einer GbR betreiben.
Aus
dem Wortlaut dieser Vorschrift und weiteren Regelungen des FahrlG und der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (§ 3 - Verknüpfung des theoretischen mit dem
praktischen Unterricht) ergibt sich, dass eine Gemeinschaftsfahrschule, deren
Zweck sich auf die Erteilung theoretischen Unterrichts beschränken würde,
nicht zulässig ist.
Eine
Gemeinschaftsfahrschule kann jedoch, obwohl sie kraft der Fahrschulerlaubnisse
der Gesellschafter dazu berechtigt wäre, auf die Ausbildung in bestimmten
Klassen verzichten.
Gewinn-
und Verlustverteilung
Der gemeinsame Betrieb einer Fahrschule
verlangt, dass alle Einnahmen aus den Geschäften der Gesellschaft in die Kasse
der Gesellschaft fließen, auch die Entgelte für die Fahrstunden. Die für die
Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Ausgaben sind aus dieser
Kasse zu bestreiten. Am Ende des Jahres sind die Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen
und der Überschuss zu ermitteln.
Verteilung
des Gewinns
Soweit im Gesellschaftsvertrag keine
abweichenden Regelungen getroffen sind, hat jeder Gesellschafter zu gleichen
Teilen Anteil am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft.
Auf
die Art und Höhe seiner Beteiligung kommt es dabei nicht an. Deshalb sollten im
Gesellschaftsvertrag Regelungen für die Aufteilung des Gewinns getroffen sein.
Meist
richtet sich die Verteilung nach der Arbeitsleistung der einzelnen
Gesellschafter. Es können aber auch abweichende Regelungen, etwa nach Höhe der
Gesellschaftsanteile, vereinbart werden.
Vorwegentnahmen
Da die Gesellschafter in aller Regel auf
Einkünfte während des Jahres angewiesen sind, also nicht bis zum
Jahresabschluss auf die Auszahlung warten können, wird den Gesellschaftern üblicher
Weise das Recht eingeräumt, monatlich Geld zu entnehmen.
Die
Höhe der Entnahme wird für jeden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag
geregelt. Diese Entnahmen stellen keinen Arbeitslohn dar. Sie müssen deshalb
auch nicht der Lohnsteuer unterworfen werden.
Die
Gewinnanteile müssen mit den übrigen Einkünften in der Einkommensteuererklärung
angegeben werden.
Steuerliche
Regelungen
Obwohl
die GbR nur teilweise rechtsfähig ist, ist sie in Bezug auf die Gewerbe- und
Umsatzsteuer selbst Steuersubjekt. Sie bekommt eine eigene Steuernummer. Da die
Einnahmen der Gesellschaft zustehen, hat auch die Gesellschaft die vereinnahmte
Mehrwertsteuer mit der gezahlten Vorsteuer zu verrechnen und an das Finanzamt
abzuführen.
Um
den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass sämtliche
Rechnungen auf die Gesellschaft ausgestellt sind; andernfalls ist die Vorsteuer
nicht abzugsfähig.
Zahlungen
der Fahrschüler fließen also nicht dem einzelnen Fahrschulinhaber sondern
immer der Gesellschaft zu. Dies kann im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend
geregelt werden.
Wird
die Mehrwertsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt, haften alle Gesellschafter
als Gesamthand für die Erfüllung dieser Pflicht.
Gewerbesteuerfalle
Einnahmen
aus selbständiger Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt
auch dann, wenn zur Erzielung dieser Einkünfte Hilfsumsätze getätigt werden,
die eigentlich gewerbesteuerpflichtig sind.
Für
das Einzelunternehmen Fahrschule bedeutet dies:
Die
Einkünfte aus der Fahrschultätigkeit werden als Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit gewertet. Sie sind nicht der Gewerbesteuer unterworfen.
Der
Verkauf von Lehrmaterial ist als Handelsumsatz im Grunde gewerbesteuerpflichtig.
Da das Lehrmaterial aber bei der Haupttätigkeit, der Ausbildung nämlich, benötigt
wird, überträgt sich die Gewerbesteuerfreiheit der selbstständigen Fahrschultätigkeit
auf den Lehrmittelverkauf und lässt auch diesen gewerbesteuerfrei.
Diese
vom BFH entwickelte Theorie verkehrt sich aber bei der GbR ins Gegenteil. Falls
in einer GbR gewerbesteuerpflichtige und gewerbesteuerfreie Einkünfte anfallen,
werden alle, auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit,
gewerbesteuerpflichtig. Dies ist bei der Gemeinschaftsfahrschule der Fall und
kann zu einer erheblichen zusätzlichen Steuerbelastung führen.
Monatliche
Gewinnentnahmen schmälern den am Jahresende in der gemeinsamen und gesonderten
Gewinnfeststellung ermittelten Gesamtgewinn nicht.
Diese
Steuerfalle sollte bei der Gründung einer GbR stets bedacht werden.
Sonderform
ARGE
Eine besondere Form der GbR stellt die
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) dar.
Die Gründung einer ARGE kann für
Fahrschulen dann einen Sinn machen, wenn ein klar definierter Auftrag
abzuwickeln ist, den eine einzelne Fahrschule wegen seines Umfangs nicht alleine
erfüllen kann.
Wenn beispielsweise ein Unternehmer auf
einen Schlag innerhalb von 6 Wochen 50 Lkw-Fahrer ausbilden lassen will, ist
eine einzelne Fahrschule überfordert.
Wären in der näheren Umgebung fünf
Fahrschulen der Klassen CE tätig, könnten diese eine ARGE gründen, das heißt
eine Gemeinschaftsfahrschule in der Rechtsform einer GbR, deren Geschäftszweck
ausschließlich die Ausbildung dieser 50 Bewerber wäre. Nach Abschluss dieses
Auftrags wäre die ARGE wieder beendet.
Verbotenes
Kartell oder zulässige ARGE?
In diesem Fall stellten sich natürlich
auch kartellrechtliche Fragen.
Durch die Bildung der ARGE wird ja der
Wettbewerb eingeschränkt. Da aber die einzelnen Fahrschulen alleine den Auftrag
nicht erledigen könnten, würde durch diesen Zusammenschluss der Wettbewerb
nicht beeinträchtigt, da es gar nicht zu einem Wettbewerb kommen könnte.
Gleiches würde gelten, wenn sich die
Motorradfahrschulen am Ort zum Zweck der Mofa-Ausbildung zu einer ARGE
zusammenschlössen. Auf Grund der geringen Zahl von Mofainteressenten ist die
einzelne Fahrschule meist gar nicht in der Lage, Mofa-Kurse entsprechend der
geltenden Regeln durchzuführen.
Durch eine ARGE würde also auch hier
nicht unzulässig in den Wettbewerb eingegriffen.
Andere
Formen der GbR
Fahrschulen
müssen sich nicht in jeden Fall zu einer Gemeinschaftsfahrschule zusammenschließen,
wenn sie nach Möglichkeiten der Kooperation suchen. Beispielsweise wäre die Gründung
einer GbR zum gemeinsamen Unterhalt der Ausbildungsfahrzeuge oder eines
Unterrichtsraumes.
In
diesen Fällen muss der Gesellschaftszweck im Vertrag klar definiert sein.
Allerdings sollte für solche Vorhaben immer gut abgewogen werden, ob die
Rechtsform der GbR sinnvoll ist.
Andere
Lösungen
Kostensenkungen,
wie sie mit einer GbR für gemeinsame Raum- oder / und Fahrzeugnutzung erreicht
werden können, lassen sich normalerweise auch auf einfachere und weniger
risikoreiche Weise erzielen.
Wenn
ein Fahrschulinhaber die Fahrzeuge unterhält und sie seinen Kollegen gegen eine
Entschädigung im Zuge der kollegialen Aushilfe zur Nutzung überlässt, können
die Kostenvorteile wirksam werden, ohne dass die Haftungsrisiken einer GbR
entstehen.
Zusammenfassung:
Für
Fahrschulen kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, eine GbR zu gründen und in
dieser Rechtsform eine Gemeinschaftsfahrschule zu betreiben.
Da
das Haftungsrisiko erheblich ist, ist vor einem Zusammenschluss auf jeden Fall
eine kompetente Beratung durch einen Fachmann, der neben den gesellschafts- und
steuerrechtlichen auch die fahrlehrerrechtlichen Vorschriften kennt,
unentbehrlich.
Diese
Beratung bietet Ihnen der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.
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