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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2001, Seite 182

Mögliche Rechtsform der Fahrschulen

3. Teil: 
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

1. Teil - 2. Teil - 3. Teil - Inhaltsübersicht

In der letzten Ausgabe hat Jürgen Bauer die fahrlehrerrechtliche Seite der Gemeinschaftsfahrschule unter die Lupe genommen. Diesmal werden die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches näher beleuchtet und weitere Formen der Zusammenarbeit von Fahrschulen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgezeigt.

 Nach § 705 des BGB wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) definiert als ein

  •  

vertraglicher Zusammenschluss

  •  

mehrerer Personen

  •  

zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks.

Gesellschaftsvertrag

Für den Gesellschaftsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch keine bestimmte Form vorgeschrieben.

Allerdings sollte allgemein - nicht zuletzt wegen der Beweisführung im Streitfall - immer die Schriftform gewählt werden. Für die Gemeinschaftsfahrschule ist jedoch in § 11 Abs. 3 Satz 4 FahrlG die Schriftform eigens vorgeschrieben.

 

  •  

Namen und Anschriften der Gesellschafter,

  •  

Dauer der Gesellschaft,

  •  

Name und Zweck der Gesellschaft,

  •  

Sitz und Geschäftsjahr,

  •  

Beiträge und Einlagen der Gesellschafter,

  •  

Gesellschafterkonten,

  •  

Buchführung und Jahresabschluss,

  •  

Verteilung von Gewinn und Verlust sowie die zulässigen Entnahmen,

  •  

Geschäftsführung und Vertretung,

  •  

Tätigkeitsvergütung,

  •  

Vertretung bei Urlaub, Krankheit u. Ä.,

  •  

Gesellschafterversammlung, Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung,

  •  

Stimmrecht,

  •  

Informationsrecht der Gesellschafter,

  •  

Erbregelungen,

  •  

Schiedsregelungen,

  •  

Ausscheiden von Gesellschaftern,

  •  

Aufnahme von neuen Gesellschaftern,

  •  

Auflösung der Gesellschaft.

Wesen der Gesellschaft

Wesentliche Merkmale einer GbR sind:

  •  

Gleichstellung aller Gesellschafter,

  •  

gemeinsame Geschäftsführung,

  •  

unbeschränkte persönliche Haftung.

Gleichstellung

Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. So können beispielsweise unterschiedliche Beiträge zum Anfangskapital der Gesellschaft und eine entsprechend differenzierte Gewinnverteilung vereinbart werden. Denkbar wäre auch, dass ein Gesellschafter seinen Anteil in Form von Geld, andere den ihrigen in Form von Sach- oder Dienstleistungen einbringen.

Gesamthand

Die GbR ist eine Gesamthandgemeinschaft. Für ihr Verhältnis zu Dritten bedeutet dies, dass die Beiträge der Gesellschaft und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemeinschaftliches Vermögen aller Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) werden.

Das von einem Gesellschafter als Beitrag in die Gesellschaft eingebrachte Fahrschulfahrzeug wird gemeinschaftliches Eigentum aller Gesellschafter.

Der einzelne Gesellschafter kann über seinen Anteil an diesem Gesellschaftsvermögen nicht verfügen und Teilung nicht verlangen. Ihm bleibt nur der Weg der Kündigung der Gesellschaft und der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens.

Im Innenverhältnis führt die gesamthänderische Bindung der Rechte und Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander dazu, dass Ansprüche des einzelnen Gesellschafters sich regelmäßig nur gegen die Gesellschaft richten, nicht aber gegen einzelne Gesellschafter. Verletzt beispielsweise der geschäftsführende Gesellschafter seine Pflichten schuldhaft, haftet er der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz.

Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung ist jede Tätigkeit, die der Gesellschafter für die Gesellschaft wahrnimmt. Bezieht sich seine Handlung auf das Rechtsverhältnis zu Dritten, handelt er für die GbR als Vertreter. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, decken sich Geschäftsführungsbefugnis und der Umfang der Vertretungsmacht.

Überschreitet der Gesellschafter seine Geschäftsführungsbefugnis, beispielsweise weil Mitgesellschafter im Einzelfall mit Handlungen nicht einverstanden sind, bleibt seine Vertretungsmacht unberührt, so dass er trotz des Widerspruchs der Gesellschafter die Gesellschaft und damit auch wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschaft jeden Gesellschafter verpflichtet. Verletzt der geschäftsführende Gesellschafter so seine Pflichten gegenüber den anderen Gesellschaftern schuldhaft, haftet er der Gesellschaft auf Schadenersatz.

Ist ein Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag ganz von der Geschäftsführung ausgeschlossen und auch nicht auf andere Weise zur Vertretung der Gesellschaft bevollmächtigt, haftet er dem Dritten als vollmachtloser Vertreter auf Schadenersatz.

Persönliche Haftung

Die Gesellschafter haften nach dem Willen des Gesetzgebers mit ihrem gesamten privaten Vermögen in voller Höhe für Schulden der Gesellschaft. Die unbeschränkte Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist durch den Gesellschaftsvertrag nicht abdingbar.

In der Literatur wurde lange Zeit die Meinung vertreten, man könne durch vertragliche Regelungen und entsprechende Namensführung die Haftung der einzelnen Gesellschafter beschränken.

Keine Haftungsbeschränkung

Dieser Auffassung hat aber der BGH in seinem Urteil vom 27.09.1999 eine klare und endgültige Absage erteilt. Selbst wenn die GbR den Zusatz „mit beschränkter Haftung“ führe, sei Haftungsbeschränkung nicht gegeben.

Die Gesellschafter einer Gemeinschaftsfahrschule mit dem Namen „Zipperlein und Tüchtigmann, Fahrschul-GbR mbH,“ müssten also trotz der im Namen zum Ausdruck gebrachten Haftungsbeschränkung in jedem Fall als Gesamthand für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintreten.

Haftungsbeschränkung durch einzelvertragliche Regelung

Der BGH hat in dem o.e. Urteil ausdrücklich festgestellt, dass eine Haftungsbeschränkung lediglich durch eine einzelvertragliche Vereinbarung wirksam erfolgen kann. Auf eine Gemeinschaftsfahrschule übertragen würde dies bedeuten, dass in jedem Ausbildungsvertrag ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung der einzelnen Gesellschafter hingewiesen werden müsste.

Im Urteil heißt es: „Eine Haftungsbegrenzung durch einseitigen Akt der Gesellschaft würde entgegen dem System des geltenden Rechts im Ergebnis wie die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform wirken, bei der den Gläubigern nur das ungesicherte Gesellschaftsvermögen haftet. Hierfür besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein Bedürfnis.

Das Gesetz ermöglicht nämlich denjenigen, die unabhängig von einer Zustimmung ihrer jeweiligen Vertragspartner einen Ausschluss der persönlichen Haftung erreichen möchten, dies durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH zu erreichen.“

Sorgfalt der Gesellschafter

Nach § 708 BGB hat jeder Gesellschafter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, „die er bei eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“. Darin liegt ein zusätzliches Risiko für die Mitgesellschafter.

Sorgfältige Auswahl der Mitgesellschafter

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Gründung einer Gesellschaft eine sorgfältige Auswahl der Partner vorausgeht. Schließlich haftet jeder Gesellschafter, wie schon an anderer Stelle erwähnt, mit seinem ganzen persönlichen Vermögen für Schäden, die aus der Tätigkeit der Gesellschaft entstehen.

Namensrecht

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wenn die Gesellschaft immer unter dem Namen sämtlicher Gesellschafter auftritt. Aber die Gesellschaft kann auch unter einem eigenen Namen auftreten.

Beispielsweise könnte die Bezeichnung einer Gemeinschaftsfahrschule also lauten: „Gerhard Fleißig, Anton Arbeitsam und Jürgen Lustig Fahrschule GbR“.

Auch wäre die Bezeichnung: „Gerhard Fleißig und Kollegen, Fahrschule GbR“ als zulässig anzusehen.

Strittige Bezeichnung

Ob es zulässig ist, eine Gemeinschaftsfahrschule unter der Bezeichnung „Fahrschule Karl Maier und Fritz Schnell GbR“ zu führen, ist nicht ganz unstrittig, weil durch die Voranstellung des Geschäftszweckes in Verbindung mit den Namen der Gesellschafter eine firmenähnliche Bezeichnung entsteht.

Allerdings hat sich die Voranstellung des Begriffs Fahrschule am Markt so durchgesetzt, dass Beanstandungen zwar nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich sind.

Untersagung unzulässiger Namen

Soweit unzulässige Bezeichnungen gewählt werden, könnten diese nach den Regelungen des Namens- und Kennzeichenrechtes sowie des UWG unterbunden werden.

Kein Zusatz „und Partner“

In jedem Fall sind Bezeichnungen, in denen der Zusatz Partner verwendet wird, unzulässig, sofern die Gesellschaft nicht im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Ob eine Fahrschule überhaupt in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführt werden darf, ist umstritten.

Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, sich bei der Wahl des Namens einer Gemeinschaftsfahrschule gründlich beraten zu lassen. In jedem Fall ist unbedingt zu empfehlen, den Zusatz „GbR“ im Namen mit zu verwenden.

Geschäftsbriefe

Nach § 15b GewO ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, auf Geschäftsbriefen seinen Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.

Danach müssen auf den Geschäftsbriefen einer Gemeinschaftsfahrschule die Namen aller Gesellschafter genannt werden. Der Zusatz GbR ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

Unter Geschäftsbriefen sind alle an einen bestimmten Empfänger gerichteten geschäftlichen Mitteilungen zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise Vertragsformulare, Ausbildungsnachweise, Ausbildungsbescheinigungen, Rechnungen und Quittungen.

Außerdem müssen nach § 15a GewO außen am Geschäft oder am Eingang die Namen aller Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angebracht sein.

Sofern mehr als zwei Gesellschafter beteiligt sind, erlaubt die Vorschrift, dass nur zwei Gesellschafter namentlich erwähnt werden und auf die anderen durch einen entsprechenden Zusatz wie „und andere GbR“ hingewiesen wird.

Rechtsfähigkeit

Durch das Urteil des BGH vom 29.01.2001 wurde in der Rechtsprechung anerkannt, dass die GbR partiell rechts- und prozessfähig ist. Soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig und in diesem Umfang im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig, das heißt, sie kann unter ihrem eigenen Namen klagen und verklagt werden.

Die GbR kann beispielsweise unter ihrem Namen Fahrschulentgelte einklagen und kann von Vertragspartnern auch unter ihrem Namen als GbR verklagt werden.

Eine Klage aller Gesellschafter oder gegen alle Gesellschafter ist nicht mehr notwendig. Dies macht aber die GbR nicht zu einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit, der - um im Kontext zu bleiben - z.B. die Fahrschulerlaubnis erteilt werden könnte.

Gemeinschaftsvermögen

Ob eine Gemeinschaftsfahrschule Gemeinschaftsvermögen bildet oder ob Fahrzeuge und Einrichtungen der Fahrschulräume im Vermögen des jeweiligen Gesellschafters verbleiben und die Gesellschaft lediglich Nutzungsrechte bekommt, kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Sollten keine Regelungen getroffen werden, spräche die Verkehrsauffassung allerdings dafür, dass alle von der Gesellschaft angeschafften Gegenstände in das Vermögen der Gesamthand übergehen und nicht einem einzelnen Gesellschafter gehören.

Da eine Gemeinschaftsfahrschule erst gegründet werden kann, wenn alle Gesellschafter eine sich in den Klassen deckende Fahrschulerlaubnis besitzen, und für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis wiederum Voraussetzung ist, dass dem Fahrschulinhaber die Ausbildungsfahrzeuge und der Unterrichtsraum zur Verfügung stehen, haben bei der Gründung der Gemeinschaftsfahrschule in der Regel alle Gesellschafter bereits eigene Fahrzeuge und Unterrichtsräume.

Ob sie diese in die Gesellschaft einbringen oder in ihrem Privatvermögen belassen, liegt in ihrem Ermessen. Sie müssen lediglich in ihrem Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen treffen. Welcher Regelung der Vorzug zu geben ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

Geschäftszweck der Gemeinschaftsfahrschule

Nach § 11 Abs. 3 FahrlG können bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen eine Fahrschule in der Rechtsform einer GbR betreiben.

Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift und weiteren Regelungen des FahrlG und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (§ 3 - Verknüpfung des theoretischen mit dem praktischen Unterricht) ergibt sich, dass eine Gemeinschaftsfahrschule, deren Zweck sich auf die Erteilung theoretischen Unterrichts beschränken würde, nicht zulässig ist.

Eine Gemeinschaftsfahrschule kann jedoch, obwohl sie kraft der Fahrschulerlaubnisse der Gesellschafter dazu berechtigt wäre, auf die Ausbildung in bestimmten Klassen verzichten.

Gewinn- und Verlustverteilung

Der gemeinsame Betrieb einer Fahrschule verlangt, dass alle Einnahmen aus den Geschäften der Gesellschaft in die Kasse der Gesellschaft fließen, auch die Entgelte für die Fahrstunden. Die für die Erfüllung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Ausgaben sind aus dieser Kasse zu bestreiten. Am Ende des Jahres sind die Einnahmen den Ausgaben gegenüberzustellen und der Überschuss  zu ermitteln.

Verteilung des Gewinns

Soweit im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen sind, hat jeder Gesellschafter zu gleichen Teilen Anteil am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft.

Auf die Art und Höhe seiner Beteiligung kommt es dabei nicht an. Deshalb sollten im Gesellschaftsvertrag Regelungen für die Aufteilung des Gewinns getroffen sein.

Meist richtet sich die Verteilung nach der Arbeitsleistung der einzelnen Gesellschafter. Es können aber auch abweichende Regelungen, etwa nach Höhe der Gesellschaftsanteile, vereinbart werden.

Vorwegentnahmen

Da die Gesellschafter in aller Regel auf Einkünfte während des Jahres angewiesen sind, also nicht bis zum Jahresabschluss auf die Auszahlung warten können, wird den Gesellschaftern üblicher Weise das Recht eingeräumt, monatlich Geld zu entnehmen.

Die Höhe der Entnahme wird für jeden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag geregelt. Diese Entnahmen stellen keinen Arbeitslohn dar. Sie müssen deshalb auch nicht der Lohnsteuer unterworfen werden.

Die Gewinnanteile müssen mit den übrigen Einkünften in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Steuerliche Regelungen

Obwohl die GbR nur teilweise rechtsfähig ist, ist sie in Bezug auf die Gewerbe- und Umsatzsteuer selbst Steuersubjekt. Sie bekommt eine eigene Steuernummer. Da die Einnahmen der Gesellschaft zustehen, hat auch die Gesellschaft die vereinnahmte Mehrwertsteuer mit der gezahlten Vorsteuer zu verrechnen und an das Finanzamt abzuführen.

Um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, ist darauf zu achten, dass sämtliche Rechnungen auf die Gesellschaft ausgestellt sind; andernfalls ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig.

Zahlungen der Fahrschüler fließen also nicht dem einzelnen Fahrschulinhaber sondern immer der Gesellschaft zu. Dies kann im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt werden.

Wird die Mehrwertsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt, haften alle Gesellschafter als Gesamthand für die Erfüllung dieser Pflicht.

Gewerbesteuerfalle

Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn zur Erzielung dieser Einkünfte Hilfsumsätze getätigt werden, die eigentlich gewerbesteuerpflichtig sind.

Für das Einzelunternehmen Fahrschule bedeutet dies:

Die Einkünfte aus der Fahrschultätigkeit werden als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gewertet. Sie sind nicht der Gewerbesteuer unterworfen.

Der Verkauf von Lehrmaterial ist als Handelsumsatz im Grunde gewerbesteuerpflichtig. Da das Lehrmaterial aber bei der Haupttätigkeit, der Ausbildung nämlich, benötigt wird, überträgt sich die Gewerbesteuerfreiheit der selbstständigen Fahrschultätigkeit auf den Lehrmittelverkauf und lässt auch diesen gewerbesteuerfrei.

Diese vom BFH entwickelte Theorie verkehrt sich aber bei der GbR ins Gegenteil. Falls in einer GbR gewerbesteuerpflichtige und gewerbesteuerfreie Einkünfte anfallen, werden alle, auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, gewerbesteuerpflichtig. Dies ist bei der Gemeinschaftsfahrschule der Fall und kann zu einer erheblichen zusätzlichen Steuerbelastung führen.

Monatliche Gewinnentnahmen schmälern den am Jahresende in der gemeinsamen und gesonderten Gewinnfeststellung ermittelten Gesamtgewinn nicht.

Diese Steuerfalle sollte bei der Gründung einer GbR stets bedacht werden.

Sonderform ARGE

Eine besondere Form der GbR stellt die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) dar.

Die Gründung einer ARGE kann für Fahrschulen dann einen Sinn machen, wenn ein klar definierter Auftrag abzuwickeln ist, den eine einzelne Fahrschule wegen seines Umfangs nicht alleine erfüllen kann.

Wenn beispielsweise ein Unternehmer auf einen Schlag innerhalb von 6 Wochen 50 Lkw-Fahrer ausbilden lassen will, ist eine einzelne Fahrschule überfordert.

Wären in der näheren Umgebung fünf Fahrschulen der Klassen CE tätig, könnten diese eine ARGE gründen, das heißt eine Gemeinschaftsfahrschule in der Rechtsform einer GbR, deren Geschäftszweck ausschließlich die Ausbildung dieser 50 Bewerber wäre. Nach Abschluss dieses Auftrags wäre die ARGE wieder beendet.

Verbotenes Kartell oder zulässige ARGE?

In diesem Fall stellten sich natürlich auch kartellrechtliche Fragen.

Durch die Bildung der ARGE wird ja der Wettbewerb eingeschränkt. Da aber die einzelnen Fahrschulen alleine den Auftrag nicht erledigen könnten, würde durch diesen Zusammenschluss der Wettbewerb nicht beeinträchtigt, da es gar nicht zu einem Wettbewerb kommen könnte.

Gleiches würde gelten, wenn sich die Motorradfahrschulen am Ort zum Zweck der Mofa-Ausbildung zu einer ARGE zusammenschlössen. Auf Grund der geringen Zahl von Mofainteressenten ist die einzelne Fahrschule meist gar nicht in der Lage, Mofa-Kurse entsprechend der geltenden Regeln durchzuführen.

Durch eine ARGE würde also auch hier nicht unzulässig in den Wettbewerb eingegriffen.

Andere Formen der GbR

Fahrschulen müssen sich nicht in jeden Fall zu einer Gemeinschaftsfahrschule zusammenschließen, wenn sie nach Möglichkeiten der Kooperation suchen. Beispielsweise wäre die Gründung einer GbR zum gemeinsamen Unterhalt der Ausbildungsfahrzeuge oder eines Unterrichtsraumes.

In diesen Fällen muss der Gesellschaftszweck im Vertrag klar definiert sein. Allerdings sollte für solche Vorhaben immer gut abgewogen werden, ob die Rechtsform der GbR sinnvoll ist.

Andere Lösungen

Kostensenkungen, wie sie mit einer GbR für gemeinsame Raum- oder / und Fahrzeugnutzung erreicht werden können, lassen sich normalerweise auch auf einfachere und weniger risikoreiche Weise erzielen.

Wenn ein Fahrschulinhaber die Fahrzeuge unterhält und sie seinen Kollegen gegen eine Entschädigung im Zuge der kollegialen Aushilfe zur Nutzung überlässt, können die Kostenvorteile wirksam werden, ohne dass die Haftungsrisiken einer GbR entstehen.

Zusammenfassung:

Für Fahrschulen kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, eine GbR zu gründen und in dieser Rechtsform eine Gemeinschaftsfahrschule zu betreiben.

Da das Haftungsrisiko erheblich ist, ist vor einem Zusammenschluss auf jeden Fall eine kompetente Beratung durch einen Fachmann, der neben den gesellschafts- und steuerrechtlichen auch die fahrlehrerrechtlichen Vorschriften kennt, unentbehrlich.

Diese Beratung bietet Ihnen der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.

April 2001
Erscheinungsdatum 15.04.2001

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