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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2001, Seite 233

Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg

Überwachung der Seminarleiter

Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hat letztes Jahr bekannt gegeben, dass die gesetzliche vorgeschriebene Überwachung der Aufbauseminare eingeführt wird. Im Mai 2000 erfolgte im Staatsanzeiger eine Stellenausschreibung für Überwachungspersonal, die auch in der FahrSchulPraxis (7/2000) veröffentlicht wurde. Inzwischen sind die akzeptierten Bewerber in zwei siebentägigen Seminaren intensiv auf ihre zukünftige Aufgabe vorbereitet worden.

Die Überwachung der Seminare beginnt ab 01. Juli 2001. Es besteht unter allen Beteiligten Übereinstimmung, dass zunächst einmal der Status quo zu ermitteln ist und in der ersten Zeit die Beratung der Seminarleiter im Vordegrund stehen soll. Jedoch werden die Sachverständigen bei gravierenden Unzuträglichkeiten die zuständige Verwaltungsbehörde informieren.

Das Ministerium hat in einem Erlass die Eckdaten für die Überwachung festgelegt. Die Überwachung erfolgt zunächst im Abstand von zwei Jahren. Ergeben sich bei den ersten beiden Überwachungen keine wesentlichen Beanstandungen, wird der Überwachungszeitraum auf vier Jahre verlängert.

Wesentlich für Seminarleiter ist, dass

1.     jedes Seminar vor Beginn der Verwaltungsbehörde angezeigt werden muss,

2.     der Treuhandverein unmittelbar nach der ersten Sitzung über die Termine der weiteren Sitzungen informiert werden muss. Ob dies telefonisch, per Telefax oder per e-mail erfolgt, bleibt dem Seminarleiter überlassen, 

3.     der Sachverständige sich mit dem Seminarleiter vorher in Verbindung setzt, um den Überwachungstermin zu vereinbaren,

4.     die Kosten der Überwachung nicht von den Fahrschulen getragen werden müssen, sondern über die Seminargebühr an die Teilnehmer weitergegeben werden dürfen.

Wir veröffentlichen nachstehend den Einführungserlass des Ministeriums:

Fahrschulüberwachung gemäß § 33 FahrlG;

Überwachung der Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und der Aufbauseminare im Rahmen des Punktesystems (ASP)

Anlage

Muster Überwachungsprotokoll

Nach § 33 Abs. 2 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde wenigstens alle zwei Jahre vor Ort auch zu prüfen, ob die Ausbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemäß betrieben werden. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen (§ 33 Abs. 1 FahrlG). Die Überwachung der Ausbildung in den Fahrschulen erfolgt schon seit Jahren im Rahmen der turnusmäßigen Fahrschulüberwachung. Die Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und im Rahmen des Punktesystems (ASP) waren bislang nicht Gegenstand der Überwachung. Nachdem nun unter Federführung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr spezielle Sachverständige für die Überwachung der Aufbauseminare ASF und ASP ausgebildet worden sind, sind die Inhaber einer Seminarerlaubnis ab dem 01. Juli 2001 ebenfalls regelmäßig zu überwachen.

Im Einzelnen wird Folgendes festgelegt:

1.    Die Überwachung wird durch Sachverständige, die hierfür besonders ausgebildet und mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. bestellt werden, durchgeführt.

2.    Die Erlaubnisbehörden teilen dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. Name und Anschrift aller Inhaber einer Seminarerlaubnis im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit. Der Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. teilt den Erlaubnisbehörden die Namen und Anschriften der Sachverständigen mit.

3.    Die Erlaubnisbehörden beauftragen den Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. generell mit der Überwachung der Seminarleiter.

Wegen der Kürze der Frist sollen die näheren Einzelheiten der Überwachung zwischen dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. und der Fahrschule, bei der ein Seminarleiter überwacht werden soll, folgendermaßen festgelegt werden:

Die Fahrschule meldet dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. umgehend den Seminarbeginn sowie die vorgesehenen einzelnen Seminartage. Die Meldung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine Überwachung spätestens zur 3. Sitzung möglich ist. Die Fahrschule hat deshalb selbst zu entscheiden, in welcher Weise die Meldung zu übermitteln ist. Wenn die Fahrschule den Zeitraum zwischen den einzelnen Sitzungen sehr kurzfristig angesetzt hat, bedeutet dies, dass die Meldung unter Umständen per Fax oder telefonisch erfolgen muss. Bei einer nicht rechtzeitig eingehenden Meldung hat die Fahrschule die bis dahin entstandenen Kosten zu tragen.

Der Treuhandverein darf für die Überwachung grundsätzlich nur Sachverständige auswählen, die nicht selbst im Einzugsbereich der Fahrschule, bei der der Inhaber einer Seminarerlaubnis zu überwachen ist, tätig sind. Da ein flächendeckender Einsatz der Sachverständigen aber nicht möglich ist, kann mit Zustimmung der Fahrschule auch ein Sachverständiger aus dem Einzugsbereich der Fahrschule eingesetzt werden, z.B. wenn der Einsatz eines Sachverständigen, der außerhalb des Einzugsbereichs der Fahrschule tätig ist, höhere Reisekosten verursachen würde.

4.    Für den Sachverständigen gelten die Befangenheitsregelungen des § 21 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Hält sich der Sachverständige für befangen, so muss er dies dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. mitteilen, welcher dann eine Entscheidung der Erlaubnisbehörde einholt. Hält die zu überwachende Fahrschule den vorgesehenen Sachverständigen für befangen, so muss sie dies unter Angabe der Gründe dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. mitteilen, welcher dann auch in diesem Falle eine Entscheidung der Erlaubnisbehörde einholt.

5.    Die Überwachung erfolgt frühestens am zweiten Sitzungstag eines Seminars. Der Sachverständige hat sich bei der Fahrschule anzumelden. Die Fahrschule bestätigt gegenüber dem Sachverständigen umgehend den Termin.

6.    Die Regelüberwachung ist alle zwei Jahre durchzuführen. Der Überwachungszeitraum kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 FahrlG von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden.

7.     Unabhängig von der Regelüberwachung kann eine Überwachung besonders angeordnet werden, wenn hierzu ein konkreter Anlass (z.B. aktuelle Beschwerden) besteht.

8.    Der Sachverständige hat über die erfolgte Überwachung des Seminars ein Protokoll zu fertigen. Hierzu ist das vom Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr entwickelte Überwachungsprotokoll (vgl. Anlage) zu verwenden. Der Seminarleiter soll die Angaben im Überwachungsprotokoll durch Unterschrift bestätigen. Ist er hierzu nicht bereit, hat dies der Sachverständige unter Angabe der Gründe gesondert zu vermerken.

Dem Seminarleiter wird eine Ausfertigung des Protokolls ausgehändigt. Soweit Umfang und Inhalt der Feststellungen es erforderlich machen, übersendet der Sachverständige dem Seminarleiter zu einem späteren Zeitpunkt einen ergänzenden Bericht.

Der Sachverständige übersendet das Protokoll und gegebenenfalls den ergänzenden Bericht sowie seine Kostenaufstellung dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V., welcher das Protokoll an die Erlaubnisbehörde weiterleitet und die Überwachungskosten entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen der Erlaubnisbehörde in Rechnung stellt.

9.    Die Erlaubnisbehörde teilt dem Inhaber der Seminarerlaubnis das Ergebnis der Überwachung sowie die sich hieraus ergebenden Folgerungen (erneute Überprüfung, Abmahnung, nochmalige Einweisung, Komoderation, Hospitation, Fortbildung, Widerruf der Seminarerlaubnis usw.) mit. Gegebenenfalls ist - nach Anhörung des Betroffenen - ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erlassen, insbesondere wenn dem Inhaber der Seminarerlaubnis Maßnahmen auferlegt werden oder wenn eine Abmahnung oder bei schwerwiegenden Verstößen gar der Widerruf der Seminarerlaubnis erfolgt.

Hinsichtlich der Erhebung der Kosten beim Kostenschuldner ist wie bei der Fahrschulüberwachung zu verfahren.

Um entsprechende Unterrichtung der Erlaubnisbehörden wird gebeten. Die Erlaubnisbehörden werden gebeten, die Fahrschulen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu informieren.

gez. Enkel

> Muster: Bericht über die Seminarüberwachung nach § 33 Abs. 1 Fahrlehrergesetz

Mai 2001
Erscheinungsdatum 15.05.2001

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