Fahrschulüberwachung gemäß § 33 FahrlG;
Überwachung der Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und
der Aufbauseminare im Rahmen des Punktesystems (ASP)
Anlage
Muster
Überwachungsprotokoll
Nach § 33 Abs. 2 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde wenigstens alle zwei Jahre vor
Ort auch zu prüfen, ob die Ausbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemäß
betrieben werden. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen
bedienen (§ 33 Abs. 1 FahrlG). Die Überwachung der Ausbildung in den Fahrschulen
erfolgt schon seit Jahren im Rahmen der turnusmäßigen Fahrschulüberwachung. Die
Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und im Rahmen des
Punktesystems (ASP) waren bislang nicht Gegenstand der Überwachung. Nachdem nun
unter Federführung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr spezielle
Sachverständige für die Überwachung der Aufbauseminare ASF und ASP ausgebildet
worden sind, sind die Inhaber einer Seminarerlaubnis ab dem 01. Juli 2001
ebenfalls regelmäßig zu überwachen.
Im Einzelnen wird Folgendes festgelegt:
1.
Die Überwachung wird durch Sachverständige, die hierfür besonders
ausgebildet und mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom
Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. bestellt
werden, durchgeführt.
2.
Die Erlaubnisbehörden teilen dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und
Verkehrssicherheit e.V. Name und Anschrift aller Inhaber einer Seminarerlaubnis
im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit. Der Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. teilt den Erlaubnisbehörden die
Namen und Anschriften der Sachverständigen mit.
3.
Die Erlaubnisbehörden beauftragen den Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. generell mit der Überwachung der
Seminarleiter.
Wegen der Kürze der Frist sollen die näheren Einzelheiten der Überwachung
zwischen dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V.
und der Fahrschule, bei der ein Seminarleiter überwacht werden soll,
folgendermaßen festgelegt werden:
Die Fahrschule meldet dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und
Verkehrssicherheit e.V. umgehend den Seminarbeginn sowie die vorgesehenen
einzelnen Seminartage. Die Meldung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine
Überwachung spätestens zur 3. Sitzung möglich ist. Die Fahrschule hat deshalb
selbst zu entscheiden, in welcher Weise die Meldung zu übermitteln ist. Wenn die
Fahrschule den Zeitraum zwischen den einzelnen Sitzungen sehr kurzfristig
angesetzt hat, bedeutet dies, dass die Meldung unter Umständen per Fax oder
telefonisch erfolgen muss. Bei einer nicht rechtzeitig eingehenden Meldung hat
die Fahrschule die bis dahin entstandenen Kosten zu tragen.
Der Treuhandverein darf für die Überwachung grundsätzlich nur Sachverständige
auswählen, die nicht selbst im Einzugsbereich der Fahrschule, bei der der
Inhaber einer Seminarerlaubnis zu überwachen ist, tätig sind. Da ein
flächendeckender Einsatz der Sachverständigen aber nicht möglich ist, kann mit
Zustimmung der Fahrschule auch ein Sachverständiger aus dem Einzugsbereich der
Fahrschule eingesetzt werden, z.B. wenn der Einsatz eines Sachverständigen, der
außerhalb des Einzugsbereichs der Fahrschule tätig ist, höhere Reisekosten
verursachen würde.
4.
Für den Sachverständigen gelten die Befangenheitsregelungen des § 21
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Hält sich der Sachverständige für
befangen, so muss er dies dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und
Verkehrssicherheit e.V. mitteilen, welcher dann eine Entscheidung der
Erlaubnisbehörde einholt. Hält die zu überwachende Fahrschule den
vorgesehenen Sachverständigen für befangen, so muss sie dies unter Angabe der
Gründe dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V.
mitteilen, welcher dann auch in diesem Falle eine Entscheidung der Erlaubnisbehörde
einholt.
5.
Die Überwachung erfolgt frühestens am zweiten Sitzungstag eines
Seminars. Der Sachverständige hat sich bei der Fahrschule anzumelden. Die
Fahrschule bestätigt gegenüber dem Sachverständigen umgehend den Termin.
6.
Die Regelüberwachung ist alle zwei Jahre durchzuführen. Der Überwachungszeitraum
kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 FahrlG von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre
verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder
nur geringfügige Mängel festgestellt wurden.
7.
Unabhängig von der Regelüberwachung kann eine Überwachung besonders
angeordnet werden, wenn hierzu ein konkreter Anlass (z.B. aktuelle Beschwerden)
besteht.
8.
Der Sachverständige hat über die erfolgte Überwachung des Seminars ein
Protokoll zu fertigen. Hierzu ist das vom Treuhandverein für Verkehrserziehung
und Verkehrssicherheit e.V. mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und
Verkehr entwickelte Überwachungsprotokoll (vgl. Anlage) zu verwenden. Der
Seminarleiter soll die Angaben im Überwachungsprotokoll durch Unterschrift bestätigen.
Ist er hierzu nicht bereit, hat dies der Sachverständige unter Angabe der Gründe
gesondert zu vermerken.
Dem
Seminarleiter wird eine Ausfertigung des Protokolls ausgehändigt. Soweit Umfang
und Inhalt der Feststellungen es erforderlich machen, übersendet der Sachverständige
dem Seminarleiter zu einem späteren Zeitpunkt einen ergänzenden Bericht.
Der
Sachverständige übersendet das Protokoll und gegebenenfalls den ergänzenden
Bericht sowie seine Kostenaufstellung dem Treuhandverein für Verkehrserziehung
und Verkehrssicherheit e.V., welcher das Protokoll an die Erlaubnisbehörde
weiterleitet und die Überwachungskosten entsprechend dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen der Erlaubnisbehörde in
Rechnung stellt.
9.
Die Erlaubnisbehörde teilt dem Inhaber der Seminarerlaubnis das Ergebnis
der Überwachung sowie die sich hieraus ergebenden Folgerungen (erneute Überprüfung,
Abmahnung, nochmalige Einweisung, Komoderation, Hospitation, Fortbildung,
Widerruf der Seminarerlaubnis usw.) mit. Gegebenenfalls ist - nach Anhörung des
Betroffenen - ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erlassen, insbesondere wenn
dem Inhaber der Seminarerlaubnis Maßnahmen auferlegt werden oder wenn eine
Abmahnung oder bei schwerwiegenden Verstößen gar der Widerruf der
Seminarerlaubnis erfolgt.
Hinsichtlich
der Erhebung der Kosten beim Kostenschuldner ist wie bei der Fahrschulüberwachung
zu verfahren.
Um
entsprechende Unterrichtung der Erlaubnisbehörden wird gebeten. Die
Erlaubnisbehörden werden gebeten, die Fahrschulen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich
zu informieren.
gez. Enkel
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Muster: Bericht über die Seminarüberwachung nach § 33 Abs. 1 Fahrlehrergesetz