|
In
der Zeit vom 01.07. bis 31.08. gilt auch in diesem Jahr wieder die
Ferienreiseverordnung. Bei der Klasse C / CE ist sind die Vorgaben dieser
Verordnung auch für Fahrschulen zu beachten. Wir drucken den Text der
Verordnung nachstehend ab:
Vom
13. Mai 1985
(BGBl.
1985 I S. 774)
Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. 8. 1997 (BGBl.I S. 2028)
Auf
Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der
zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden
ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1. [Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen
1) Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter
Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der
Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen
Samstagen in den Zeiten vom 15. Juni bis 31. August 1985 und vom 1. Juli bis 31.
August der folgenden Jahre jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht
verkehren.
(2)
Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden
Fahrtrichtungen:
|
A
1
|
von
Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis
Anschlussstelle Cloppenburg und von Bremer Kreuz bis Anschlussstelle Rade,
von Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck
|
|
A
2/E 30
|
von
Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin (Abzweig Magdeburg / Autobahndreieck
Werder)
|
|
A
3
|
von
Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar bis Anschlussstelle Köln-Königsforst,
von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
|
|
A
4/E 40
|
Autobahnkreuz
Köln-West bis Autobahndreieck Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis
Dresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck Dresden)
|
|
A
5
|
von
Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlussstelle
Offenburg
|
|
A
6
|
von
Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Weinsberg, von
Anschlussstelle Schnelldorf bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
|
|
A
7
|
von
Anschlussstelle Tarp bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord von
Abzweig A 250 (Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck,
Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried,
Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Anschluss
an B 309
|
|
A
8
|
von
Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von
Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
|
|
A
9/E 51
|
Berliner
Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
|
|
A
10
|
Berliner
Ring
|
|
A
13/E 55
|
Abzweig
Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau bis Abzweig Dresden/Autobahndreieck
Dresden
|
|
A
13/E 36/
E
55
|
Autobahnkreuz
Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau
|
|
A
45
|
von
Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz
bis Seligenstädter Dreieck
|
|
A
61
|
von
Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck
Hockenheim
|
|
A
81
|
von
Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahnkreuz Herrenberg
|
|
A
92
|
von
Autobahndreieck München Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim
|
|
A
93
|
von
Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
|
|
A
99
|
von
Autobahndreieck München-Feldmoching über Autobahnkreuz München-Nord bis
Autobahnkreuz München-Brunnthal
|
|
A
215
|
von
Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
|
|
A
831
|
von
Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
|
|
A
980
|
von
Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
|
|
A
995
|
von
Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Brunnthal
|
(3)
Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem
für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden
Fahrtrichtungen:
|
B
18
|
von
Anschluss an die Autobahn A 96 bei Aitrach (Landkreis Ravensburg) bis
Anschluss an die Autobahn A 96 bei Schwatzen (Landkreis Lindau)
|
|
B
31
|
von
Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Ortseingangstafel Lindau
(Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung)
|
|
E
22
|
Stralsund
bis Selmsdorf
|
|
E
251
|
Greifswald
bis Berlin
|
§
2. [Ausnahmen für
öffentliche Fahrzeuge]
(1)
§ 1 gilt nicht für Fahrzeuge
1.
der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,
2.
des öffentlichen Straßendienstes
der Verwaltung,
3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen
des §
35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung
vorliegen,
4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando ein
dringendes Erfordernis festgestellt hat, und für Fahrzeuge, die für Zwecke der
Verteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,
5.
der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts im Falle
dringender militärischer Erfordernisse.
(2)
Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen
werden (Absatz 1 Nr. 4), ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf
Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(3)
Die Befreiung nach Absatz 1 dürfen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
§
3. [Ausnahmen
für private Fahrzeuge]
(1)
§ 1 gilt ferner nicht für
1.
kombinierten Güterverkehr
Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen
Entladebahnhof bis zum Empfänger,
1a
kombinierten Güterverkehr
Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines
Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
Beförderungen von
a)
frischer Milch und frischen
Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen
Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden
Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3.
Leerfahrten, die im Zusammenhang
mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.
(2)
Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 4. [Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigung]
(1)
Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen von Verbot des § 1 in
dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen
Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
(2)
Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1
ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird
oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen
Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. 2 Wird die Ladung außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde
zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs
dieser Verordnung liegt.
(3)
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten
Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für
bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2
Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine
einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.
(4)
Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. 2 Der Bescheid über die
Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen
Personen zur Prüfung auszuhändigen.
§
5. [Ordnungswidrigkeiten]
Ordnungswidrig
im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt
oder
2.
entgegen § 2 Abs. 2 den
Leistungsbescheid oder entgegen § 3
Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen §
4 Abs. 4 Satz 2 die
Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung nicht aushändigt.
§
7. [Inkrafttreten]
Diese
Verordnung tritt am 01.06.1985 in Kraft.
|