FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2001

November 2001

Oktober 2001

September 2001

August 2001

Juli 2001

Juni 2001

Mai 2001

April 2001

März 2001

Februar 2001

Januar 2001

Übersicht 2001

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juni/2001, Seite 340

Ferienreiseverordnung

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße

Die in Baden-Württemberg für Lkw gesperrte Strecken sind in der Karte rot markiert - vergrößerte Bildansicht

In der Zeit vom 01.07. bis 31.08. gilt auch in diesem Jahr wieder die Ferienreiseverordnung. Bei der Klasse C / CE ist sind die Vorgaben dieser Verordnung auch für Fahrschulen zu beachten. Wir drucken den Text der Verordnung nachstehend ab:

Vom 13. Mai 1985

(BGBl. 1985 I  S. 774)  Zuletzt geändert durch Art. 2 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. 8. 1997 (BGBl.I S. 2028)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

 § 1. [Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen

1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 15. Juni bis 31. August 1985 und vom 1. Juli bis 31. August der folgenden Jahre jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:

A 1

von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Bremer Kreuz bis Anschlussstelle Rade, von Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck

A 2/E 30

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin (Abzweig Magdeburg / Autobahndreieck Werder)

A 3

von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar bis Anschlussstelle Köln-Königsforst, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

A 4/E 40

Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis Dresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck Dresden)

A 5

von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlussstelle Offenburg

A 6

von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Weinsberg, von Anschlussstelle Schnelldorf bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

A 7

von Anschlussstelle Tarp bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord von Abzweig A 250 (Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Anschluss an B 309

A 8

von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

A 9/E 51

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

A 10

Berliner Ring

A 13/E 55

Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau bis Abzweig Dresden/Autobahndreieck Dresden

A 13/E 36/

E 55

Autobahnkreuz Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau

A 45

von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

A 61

von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

A 81

von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahnkreuz Herrenberg

A 92

von Autobahndreieck München Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim

A 93

von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

A 99

von Autobahndreieck München-Feldmoching über Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz München-Brunnthal

A 215

von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal

A 831

von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

A 980

von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

A 995

von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Brunnthal

 

(3)  Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:

B 18

von Anschluss an die Autobahn A 96 bei Aitrach (Landkreis Ravensburg) bis Anschluss an die Autobahn A 96 bei Schwatzen (Landkreis Lindau)

B 31

von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Ortseingangstafel Lindau (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung)

E 22

Stralsund bis Selmsdorf

E 251

Greifswald bis Berlin

 § 2. [Ausnahmen für öffentliche Fahrzeuge]

(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

1. der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,

2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,

3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,

4. der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, und für Fahrzeuge, die für Zwecke der Verteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,

5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse.

(2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4), ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 dürfen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

§ 3. [Ausnahmen für private Fahrzeuge]

(1) § 1 gilt ferner nicht für

1.     kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

1a     kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2.     Beförderungen von

       a)         frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

       b)         frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

       c)         frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

       d)         leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3.    Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.

(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4. [Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigung]

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen von Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

(2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. 2 Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2 Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.

(4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. 2 Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 

§ 5. [Ordnungswidrigkeiten]

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt oder

2.    entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

§ 7. [Inkrafttreten]

Diese Verordnung tritt am 01.06.1985 in Kraft.

 

Juni 2001
Erscheinungsdatum 15.06.2001

Artikel dieser Ausgabe im WWW: