FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2001

November 2001

Oktober 2001

September 2001

August 2001

Juli 2001

Juni 2001

Mai 2001

April 2001

März 2001

Februar 2001

Januar 2001

Übersicht 2001

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2001, Seite 372

Vorsicht! Fahrende Litfaßsäule

 

Klares Signalbild: Amtliches Fahrschulschild

Werbung auf Fahrzeugen ist „in“. Viele Unternehmer setzen auf diese mobilen Werbeflächen als besonders augenfällig und kostengünstig. Werbung sieht man jetzt vielfach auch auf Fahrschulwagen. Jochen Klima fragt in seinem Beitrag, ob das amtliche rot-weiße Fahrschulschild überhaupt noch von Bedeutung sei.

Bis zum 1. Januar 1999 waren Diskussionen über zulässige Beschriftungen der Prüfungsfahrzeuge zwischen Fahrlehrern und Prüfern an der Tagesordnung:

Seitlich angebrachte Werbeschilder, in denen das Wort „Fahrschule“ vorkam, mussten überklebt oder abgenommen werden, um den übrigen Verkehrsteilnehmern nur ja keinen Hinweis auf die Prüfungsfahrt zu geben.

  • Und was gilt jetzt?

Diesem Kleinkaro hat das neue Fahrlehrerrecht ein Ende gesetzt. Der entsprechende Passus der Prüfungsrichtlinie verlangt nunmehr lediglich:

Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulungsfahrzeuge muss entfernt sein. (§ 5 Abs. 4 DV-FahrlG und Anlage 7 Nr. 2.2.17 Satz 1 FeV)

Der Prüfer hat also nur darauf zu achten, dass das amtliche Fahrschulschild abgenommen ist. Wie das Fahrzeug darüber hinaus gestaltet ist, hat ihn nicht weiter zu interessieren. Freilich, ein spezieller Hinweis auf die Prüfungsfahrt ist unzulässig.

Die oben zitierten Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) gelten indes nur für Ausbildungsfahrten. Sie lauten:

DV-FahrlG § 5 (4): Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf weißem Grund führen. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig (...). Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden (...). Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden (...).

Die amtliche Begründung hierzu lautet: Absatz 4 enthält Bestimmungen über die Kennzeichnung der Ausbildungsfahrzeuge. Von einer obligatorischen Kennzeichnung wird abgesehen. Andererseits ist eine Kennzeichnung zulässig. Wenn eine Kennzeichnung verwendet wird, muss sie aber einheitlich sein. Deshalb werden bestimmte Kriterien an die Kennzeichnung verlangt.

  • Einheitliche Kennzeichnung ist sinnvoll!

Es besteht also keine Vorschrift, wonach Fahrzeuge bei Ausbildungsfahrten zu kennzeichnen sind. Geschieht dies jedoch, soll sich durch die ausschließliche Verwendung des einheitlichen amtlichen Schildes ein für die übrigen Verkehrsteilnehmer erkennbares, klares Signalbild ergeben.

Für den Schutz des Verkehrs, namentlich auch der Insassen des Ausbildungsfahrzeuges, kann es von Bedeutung sein, dass andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Ausbildungsfahrt und eventuell davon ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht werden. Als Beispiel sei überhastetes, unangemessenes Bremsen bei „Gelb“ genannt, was nur eine von einer ganzen Reihe typischer Fehlreaktionen von Anfängern ist.

Dieses Schutzbedürfnis rechtfertigt die einheitliche Beschilderung und somit das Verbot abweichender Kennzeichnung (z. B. andere Farbkombinationen, etwa blaue Schrift auf gelbem Schild usw.).

Darüber hinaus sind auch – wie schon erwähnt – „Schilder mit zusätzlicher Aufschrift“, also z.B. mit Name, Anschrift, Internetadresse und/oder Telefonnummer der Fahrschule nicht erlaubt.

Dies gilt ebenso für Beschriftungen oder „sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können“. So wäre beispielsweise ein weißes Dachschild auf dem in roter Schrift der Name der Fahrschule steht, unzulässig.

All dies führt zu der Erkenntnis, dass auf beiden Seiten eines Fahrschulwagens Werbung – solange sie nicht gegen andere, z. B. wettbewerbsrechtliche Bestimmungen verstößt – zulässig ist. Auf den Vorder- und Rückseiten darf jedoch neben den amtlichen Fahrschulschildern keine weitere Aufschrift vorhanden sein.

  • Andere Fahrer müssen mit Fahrfehlern rechnen!

Die Erfahrung, dass ein mit amtlichem Schild gekennzeichnetes Auto Geld und Ärger erspart, machte im Jahr 1999 ein Fahrlehrer aus Frankfurt am Main: Sein Fahrschüler war an einer Kreuzung losgefahren und hatte kurz darauf das Fahrzeug mit quietschenden Reifen voll abgebremst. Ob er lediglich die Pedale verwechselt hatte oder ob er von einer weiter entfernten roten Ampel irritiert worden war, konnte vor Gericht nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden.

Der Führer eines nachfolgenden PKW wurde jedenfalls von dieser Aktion überrascht und fuhr auf den Fahrschul-Pkw auf. Seiner darauf gegen den Fahrlehrer angestrengten Schadensersatzklage erteilte das Landgericht Frankfurt am Main eine deutliche Abfuhr (AZ: 2/15 S 242/99).

Das Gericht schrieb dem Kläger ins Stammbuch, dass er bei einem als Fahrschulwagen gekennzeichneten Fahrzeug mit Fahrfehlern des Fahrschülers - also auch mit einem unverhofften, grundlos starken Abbremsen rechnen müsse. Derartige Fehlleistungen seien auch bei einem fortgeschrittenen Fahrschüler als entschuldbar anzusehen. Der betroffene Fahrlehrer wurde nur zur Ersatzleistung von 25% des Schadens verurteilt, und zwar lediglich wegen der von Fahrschulfahrzeugen ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr.

Ich möchte es den Lesern überlassen, sich den Ausgang des Prozesses vorzustellen, wäre der Fahrschulwagen nicht mit dem amtlichen Schild gekennzeichnet gewesen. Und sich auch auszumalen, mit welchem Genuss der gegnerische Anwalt das Florett gegen den Frankfurter Kollegen geführt hätte, wenn das amtliche Fahrschulschild wegen Werbeaufschriften visuell untergegangen wäre!

Ich kann deshalb nur dringend dazu raten, an Front und Heck des Fahrzeugs grundsätzlich auf Werbung zu verzichten, um so den tatsächlichen und rechtlichen Schutz des amtlichen Fahrschulschildes voll zu wahren.

  • Keine Abhol- oder Privatfahrten mit dem amtlichen Schild!

Noch eine letzte Bemerkung zu diesem Thema: Immer wieder kann man Fahrlehrer beobachten, die bei anderen als Ausbildungsfahrten – sei es aus Bequemlichkeit oder was immer –- mit voller Kriegsbemalung durch die Gegend fahren, also die amtlichen Fahrschulschilder nicht abnehmen. Dies ist zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 DV-FahrlG. Aber davon abgesehen könnte dies m.E. dazu führen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer das rot-weiße Fahrschulschild tatsächlich nur noch als Reklame und nicht mehr als ein echtes "Schutzschild" begreifen.

Im Übrigen würde es mich freuen, wenn dieser Artikel zu einer Diskussion in den Leserbriefspalten der FahrSchulPraxis anregen würde!

Jochen Klima

 

Juli 2001
Erscheinungsdatum 15.07.2001

Artikel dieser Ausgabe im WWW: