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Werbung
auf Fahrzeugen ist „in“. Viele Unternehmer setzen auf diese mobilen
Werbeflächen als besonders augenfällig und kostengünstig. Werbung sieht
man jetzt vielfach auch auf Fahrschulwagen. Jochen Klima fragt in seinem
Beitrag, ob das amtliche rot-weiße Fahrschulschild überhaupt noch von
Bedeutung sei.
Bis
zum 1. Januar 1999 waren Diskussionen über zulässige Beschriftungen der Prüfungsfahrzeuge
zwischen Fahrlehrern und Prüfern an der Tagesordnung:
Seitlich
angebrachte Werbeschilder, in denen das Wort „Fahrschule“ vorkam, mussten überklebt
oder abgenommen werden, um den übrigen Verkehrsteilnehmern nur ja keinen
Hinweis auf die Prüfungsfahrt zu geben.
Diesem
Kleinkaro hat das neue Fahrlehrerrecht ein Ende gesetzt. Der entsprechende
Passus der Prüfungsrichtlinie verlangt nunmehr lediglich:
Die
Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als
Schulungsfahrzeuge muss entfernt sein. (§ 5 Abs. 4 DV-FahrlG und Anlage 7 Nr.
2.2.17 Satz 1 FeV)
Der
Prüfer hat also nur darauf zu achten, dass das amtliche Fahrschulschild
abgenommen ist. Wie das Fahrzeug darüber hinaus gestaltet ist, hat ihn nicht
weiter zu interessieren. Freilich, ein spezieller Hinweis auf die Prüfungsfahrt
ist unzulässig.
Die
oben zitierten Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
gelten indes nur für Ausbildungsfahrten. Sie lauten:
DV-FahrlG
§ 5 (4): Die Fahrzeuge dürfen
bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein
Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf weißem Grund führen.
Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes
Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig (...). Das Schild darf
nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden (...). Schilder mit
zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit
dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im
Straßenverkehr nicht verwendet werden (...).
Die
amtliche Begründung hierzu lautet: Absatz
4 enthält Bestimmungen über die
Kennzeichnung der Ausbildungsfahrzeuge. Von einer obligatorischen Kennzeichnung
wird abgesehen. Andererseits ist eine Kennzeichnung zulässig. Wenn eine
Kennzeichnung verwendet wird, muss sie aber einheitlich sein. Deshalb werden
bestimmte Kriterien an die Kennzeichnung verlangt.
Es
besteht also keine Vorschrift, wonach Fahrzeuge bei Ausbildungsfahrten zu
kennzeichnen sind. Geschieht dies jedoch, soll sich durch die ausschließliche
Verwendung des einheitlichen amtlichen Schildes ein für die übrigen
Verkehrsteilnehmer erkennbares, klares Signalbild ergeben.
Für
den Schutz des Verkehrs, namentlich auch der Insassen des Ausbildungsfahrzeuges,
kann es von Bedeutung sein, dass andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die
Ausbildungsfahrt und eventuell davon ausgehende Gefahr aufmerksam gemacht
werden. Als Beispiel sei überhastetes, unangemessenes Bremsen bei „Gelb“
genannt, was nur eine von einer ganzen Reihe typischer Fehlreaktionen von Anfängern
ist.
Dieses
Schutzbedürfnis rechtfertigt die einheitliche Beschilderung und somit das
Verbot abweichender Kennzeichnung (z. B. andere Farbkombinationen, etwa blaue
Schrift auf gelbem Schild usw.).
Darüber
hinaus sind auch – wie schon erwähnt – „Schilder mit zusätzlicher
Aufschrift“, also z.B. mit Name, Anschrift, Internetadresse und/oder
Telefonnummer der Fahrschule nicht erlaubt.
Dies
gilt ebenso für Beschriftungen oder „sonstige Einrichtungen, die zu
Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen
können“. So wäre beispielsweise ein weißes Dachschild auf dem in roter
Schrift der Name der Fahrschule steht, unzulässig.
All
dies führt zu der Erkenntnis, dass auf beiden Seiten eines Fahrschulwagens
Werbung – solange sie nicht gegen andere, z. B. wettbewerbsrechtliche
Bestimmungen verstößt – zulässig ist. Auf den Vorder- und Rückseiten darf
jedoch neben den amtlichen Fahrschulschildern keine weitere Aufschrift vorhanden
sein.
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Andere
Fahrer müssen mit Fahrfehlern
rechnen!
Die
Erfahrung, dass ein mit amtlichem Schild gekennzeichnetes Auto Geld und Ärger
erspart, machte im Jahr 1999 ein Fahrlehrer aus Frankfurt am Main: Sein Fahrschüler
war an einer Kreuzung losgefahren und hatte kurz darauf das Fahrzeug mit
quietschenden Reifen voll abgebremst. Ob er lediglich die Pedale verwechselt
hatte oder ob er von einer weiter entfernten roten Ampel irritiert worden war,
konnte vor Gericht nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden.
Der
Führer eines nachfolgenden PKW wurde jedenfalls von dieser Aktion überrascht
und fuhr auf den Fahrschul-Pkw auf. Seiner darauf gegen den Fahrlehrer
angestrengten Schadensersatzklage erteilte das Landgericht Frankfurt am Main
eine deutliche Abfuhr (AZ:
2/15 S 242/99).
Das
Gericht schrieb dem Kläger ins Stammbuch, dass er bei einem als Fahrschulwagen
gekennzeichneten Fahrzeug mit Fahrfehlern des Fahrschülers - also auch mit
einem unverhofften, grundlos starken Abbremsen rechnen müsse. Derartige
Fehlleistungen seien auch bei einem fortgeschrittenen Fahrschüler als
entschuldbar anzusehen. Der betroffene Fahrlehrer wurde nur zur Ersatzleistung
von 25% des Schadens verurteilt, und zwar lediglich wegen der von
Fahrschulfahrzeugen ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr.
Ich
möchte es den Lesern überlassen, sich den Ausgang des Prozesses vorzustellen,
wäre der Fahrschulwagen nicht mit dem amtlichen Schild gekennzeichnet gewesen.
Und sich auch auszumalen, mit welchem Genuss der gegnerische Anwalt das Florett
gegen den Frankfurter Kollegen geführt hätte, wenn das amtliche
Fahrschulschild wegen Werbeaufschriften visuell untergegangen wäre!
Ich
kann deshalb nur dringend dazu raten, an Front und Heck des Fahrzeugs grundsätzlich
auf Werbung zu verzichten, um so den tatsächlichen und rechtlichen Schutz des
amtlichen Fahrschulschildes voll zu wahren.
Noch
eine letzte Bemerkung zu diesem Thema: Immer wieder kann man Fahrlehrer
beobachten, die bei anderen als Ausbildungsfahrten – sei es aus Bequemlichkeit
oder was immer –- mit voller Kriegsbemalung durch die Gegend fahren, also die
amtlichen Fahrschulschilder nicht abnehmen. Dies ist zunächst einmal eine
Ordnungswidrigkeit nach § 18 Nr. 5 DV-FahrlG. Aber davon abgesehen könnte dies
m.E. dazu führen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer das rot-weiße
Fahrschulschild tatsächlich nur noch als Reklame und nicht mehr als ein echtes
"Schutzschild" begreifen.
Im
Übrigen würde es mich freuen, wenn dieser Artikel zu einer Diskussion in den
Leserbriefspalten der FahrSchulPraxis
anregen würde!
Jochen Klima
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