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Wer
sich als Fahrlehrer selbständig machen will, muss zuvor bei der zuständigen
Erlaubnisbehörde die Fahrschulerlaubnis beantragen. Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes
ist das Gewerbe überdies bei dem zuständigen Gemeindeamt/Stadtverwaltung
anzumelden. Diese Anmeldung wird an die Stellen und Behörden weitergeleitet,
die für die Überwachung der Gewerbebetriebe zuständig sind.
Zu
diesen Stellen gehört zwar die AOK, nicht aber die Rentenversicherung.
Fahrschulinhaber sind wie andere selbständige Lehrer grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig. Dies war in der Vergangenheit vielen
Fahrschulinhabern nicht bekannt. Sie glaubten - und wurden darin oft von ihren
Beratern bestärkt -, dass alle Unternehmer von der Sozialversicherungspflicht
befreit seien.
Dies
hatte oft schwerwiegende Folgen. Nicht selten wurden fünfstellige Beträge, die
manche Fahrschulen an den Rand des Konkurses brachten, zur Nachzahlung fällig.
Für die Vertretungen der betroffenen Berufe, darunter auch die
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., war dies Grund genug, sich für
eine Rechtsänderung einzusetzen. Diese ist jetzt Wirklichkeit geworden und
bietet sog. „Altfällen“ die Möglichkeit der Befreiung von der
Versicherungspflicht.
Für in
Betracht kommende Fälle muss
bis
zum 30.09.2001
ein
Befreiungsantrag gestellt werden (wir haben darüber ausführlich in der
FahrSchulPraxis 4/01, Seiten 214/215 berichtet). Um in Zukunft aus Unwissenheit
entstehende Probleme dieser Art zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das
Sozialgesetzbuch auch an anderer Stelle geändert. Selbständige Lehrer sind
nach dem neuen § 190a SGB VI seit Jahresbeginn verpflichtet, den Schritt in die
Selbständigkeit dem Rentenversicherungsträger, in der Regel also der BfA in
Berlin, mittels Vordruck schriftlich mitzuteilen.
Wer
dieser Pflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, neben fälligen Nachzahlungen zu
einem empfindlichen Bußgeld herangezogen zu werden. Die Meldepflicht gilt
jedoch nicht rückwirkend. Wer sich bereits im Jahr 2000 oder früher selbständig
gemacht hat, ist demnach zwar nicht meldepflichtig, unterliegt aber, falls er
keine rentenversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, in vollem Umfang
der Rentenversicherungspflicht - Risiko späterer Nachzahlung eingeschlossen.
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