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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2001, Seite 361

Rentenversicherung

Neue Meldepflicht
für Selbständige

 

Wer sich als Fahrlehrer selbständig machen will, muss zuvor bei der zuständigen Erlaubnisbehörde die Fahrschulerlaubnis beantragen. Vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist das Gewerbe überdies bei dem zuständigen Gemeindeamt/Stadtverwaltung anzumelden. Diese Anmeldung wird an die Stellen und Behörden weitergeleitet, die für die Überwachung der Gewerbebetriebe zuständig sind.

Zu diesen Stellen gehört zwar die AOK, nicht aber die Rentenversicherung. Fahrschulinhaber sind wie andere selbständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Dies war in der Vergangenheit vielen Fahrschulinhabern nicht bekannt. Sie glaubten - und wurden darin oft von ihren Beratern bestärkt -, dass alle Unternehmer von der Sozialversicherungspflicht befreit seien.

  • Fünfstellige Nachzahlungen

Dies hatte oft schwerwiegende Folgen. Nicht selten wurden fünfstellige Beträge, die manche Fahrschulen an den Rand des Konkurses brachten, zur Nachzahlung fällig. Für die Vertretungen der betroffenen Berufe, darunter auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., war dies Grund genug, sich für eine Rechtsänderung einzusetzen. Diese ist jetzt Wirklichkeit geworden und bietet sog. „Altfällen“ die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht.

  • Antragsfrist läuft bald ab

Für in Betracht kommende Fälle muss

bis zum 30.09.2001

ein Befreiungsantrag gestellt werden (wir haben darüber ausführlich in der FahrSchulPraxis 4/01, Seiten 214/215 berichtet). Um in Zukunft aus Unwissenheit entstehende Probleme dieser Art zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Sozialgesetzbuch auch an anderer Stelle geändert. Selbständige Lehrer sind nach dem neuen § 190a SGB VI seit Jahresbeginn verpflichtet, den Schritt in die Selbständigkeit dem Rentenversicherungsträger, in der Regel also der BfA in Berlin, mittels Vordruck schriftlich mitzuteilen.

  • Meldepflicht ist bußgeldbewehrt

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, läuft Gefahr, neben fälligen Nachzahlungen zu einem empfindlichen Bußgeld herangezogen zu werden. Die Meldepflicht gilt jedoch nicht rückwirkend. Wer sich bereits im Jahr 2000 oder früher selbständig gemacht hat, ist demnach zwar nicht meldepflichtig, unterliegt aber, falls er keine rentenversicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, in vollem Umfang der Rentenversicherungspflicht - Risiko späterer Nachzahlung eingeschlossen.

 

Juli 2001
Erscheinungsdatum 15.07.2001

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