Verstößt
Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, kann vom Verursacher Unterlassung verlangt
werden. Dabei entstehen immer auch Kosten. Jochen Klima geht in seinem Beitrag
der Frage nach, wer diese bezahlen muss.
Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) spricht neben den direkt betroffenen Mitbewerbern u. a. auch
Berufsverbänden das Recht zu, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Es ist
seit Jahrzehnten eine der satzungsmäßigen Aufgaben des Fahrlehrerverbandes
Baden Württemberg e.V., für fairen Wettbewerb unter den Fahrschulen
einzutreten.
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Stufe 1: Unterlassungserklärung
zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr!
Nicht
jede unzulässige Werbemaßnahme – manchmal ist ja auch Unkenntnis im Spiel -
muss zwangsläufig zu einem Gerichtsverfahren führen. Es genügt allerdings
nicht, anstößige Werbung lediglich zu ändern oder einzustellen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann die bei Wettbewerbsverstößen
immer anzunehmende Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden.
Der
Unternehmer erhält ein Abmahnschreiben mit der Aufforderung, innerhalb kurzer
Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die darin enthaltene
Strafandrohung von derzeit DM 2000 wird bei erneuter Veröffentlichung der
beanstandeten Werbung vollzogen.
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Stufe 2: Gerichtliche Klage
Wird
die Erklärung fristgerecht abgegeben, ist die Angelegenheit erledigt;
andernfalls wird unverzüglich beim zuständigen Landgericht Klage eingereicht.
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Rechtsprechung bremst
Schlauberger aus!
Gestützt
auf das UWG, verlangt der Verband für jede Abmahnung Kostenersatz in Höhe von
derzeit DM 170.
Nun
kommt es gelegentlich vor, dass eine Fahrschule Unterlassungserklärung abgibt,
diese jedoch mit dem Zusatz “Ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht“ versieht. Die Bezahlung der Kosten wird
dann mit dem Argument verweigert, dass die beanstandete Werbung nicht
wettbewerbswidrig sei. Man habe die Unterlassungserklärung lediglich zur
Vermeidung eines Prozesses abgegeben.
Diesem
juristischen Winkelzug hat die aktuelle Rechtsprechung einen Riegel
vorgeschoben. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sich die Kosten
anrechnen lassen. Wer der Meinung ist, dass die beanstandete Werbung zulässig
ist, muss gegen den Verband klagen und das Gericht davon überzeugen.
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Verbandsmitglieder haben’s
besser!
Die Mitglieder des Fahrlehrerverbandes
Baden Württemberg e.V. finanzieren mit ihrem Beitrag die Arbeit des Verbandes.
Deshalb müssen sie keine Abmahnkosten bezahlen! Ein weiterer Vorteil ist die für
Mitglieder kostenlose Überprüfung von Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung.
Wie gewohnt, arbeitet die Geschäftsstelle des Verbandes dabei rasch, zuverlässig
und diskret.
Jochen Klima
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