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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2001, Seite 367

Unlauterer Wettbewerb

Wer muss zahlen?

 

Verstößt Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, kann vom Verursacher Unterlassung verlangt werden. Dabei entstehen immer auch Kosten. Jochen Klima geht in seinem Beitrag der Frage nach, wer diese bezahlen muss.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spricht neben den direkt betroffenen Mitbewerbern u. a. auch Berufsverbänden das Recht zu, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Es ist seit Jahrzehnten eine der satzungsmäßigen Aufgaben des Fahrlehrerverbandes Baden Württemberg e.V., für fairen Wettbewerb unter den Fahrschulen einzutreten.

  • Stufe 1: Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr!

Nicht jede unzulässige Werbemaßnahme – manchmal ist ja auch Unkenntnis im Spiel - muss zwangsläufig zu einem Gerichtsverfahren führen. Es genügt allerdings nicht, anstößige Werbung lediglich zu ändern oder einzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann die bei Wettbewerbsverstößen immer anzunehmende Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden.

Der Unternehmer erhält ein Abmahnschreiben mit der Aufforderung, innerhalb kurzer Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die darin enthaltene Strafandrohung von derzeit DM 2000 wird bei erneuter Veröffentlichung der beanstandeten Werbung vollzogen.

  • Stufe 2: Gerichtliche Klage

Wird die Erklärung fristgerecht abgegeben, ist die Angelegenheit erledigt; andernfalls wird unverzüglich beim zuständigen Landgericht Klage eingereicht.

  • Rechtsprechung bremst Schlauberger aus!

Gestützt auf das UWG, verlangt der Verband für jede Abmahnung Kostenersatz in Höhe von derzeit DM 170.

Nun kommt es gelegentlich vor, dass eine Fahrschule Unterlassungserklärung abgibt, diese jedoch mit dem Zusatz “Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ versieht. Die Bezahlung der Kosten wird dann mit dem Argument verweigert, dass die beanstandete Werbung nicht wettbewerbswidrig sei. Man habe die Unterlassungserklärung lediglich zur Vermeidung eines Prozesses abgegeben.

Diesem juristischen Winkelzug hat die aktuelle Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss sich die Kosten anrechnen lassen. Wer der Meinung ist, dass die beanstandete Werbung zulässig ist, muss gegen den Verband klagen und das Gericht davon überzeugen.

  • Verbandsmitglieder haben’s besser!

Die Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden Württemberg e.V. finanzieren mit ihrem Beitrag die Arbeit des Verbandes. Deshalb müssen sie keine Abmahnkosten bezahlen! Ein weiterer Vorteil ist die für Mitglieder kostenlose Überprüfung von Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung. Wie gewohnt, arbeitet die Geschäftsstelle des Verbandes dabei rasch, zuverlässig und diskret.

Jochen Klima

Juli 2001
Erscheinungsdatum 15.07.2001

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