|
1995 wurde in Deutschland für Lkw ab 12 t zulässiger
Gesamtmasse (z. G.) die Autobahnbenutzungsgebühr eingeführt, die für deutsche
und ausländische Lkw gleichermaßen gilt. Nun haben sich Deutschland, Belgien,
Luxemburg, die Niederlande, Dänemark und Schweden auf eine einheitliche
Regelung geeinigt. Seit dem 01.04.2001 gelten in diesen Ländern einheitliche,
zeitbezogene Gebührensätze.
Gebührenverbund
Ist die Autobahnbenutzungsgebühr für ein Fahrzeug entrichtet,
darf mit diesem in allen Staaten des Gebührenverbundes die Autobahn benutzt
werden.
Nachweis
Als Nachweis der Zahlung ist das Original der
Gebührenbescheinigung mitzuführen. Auf dieser Bescheinigung sind neben
Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Gebührenklasse und Gebührenhöhe auch
das Kennzeichen des Motorfahrzeugs eingetragen.
Gebührenpflicht
Die Gebühr muss für alle für den Güterverkehr bestimmten
Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bezahlt werden, wenn die z. G. des
Fahrzeugs oder der Kombination 12 Tonnen übersteigt. Das bedeutet, dass auch
für einen Lkw mit 10 Tonnen z. G. die Autobahnbenutzungsgebühr zu entrichten
ist, wenn ein Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen z. G.
mitgeführt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrzeuge beladen oder
leer sind.
Ausnahmen
Freigestellt von der Autobahngebühr sind Kraftomnibusse und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, da beide nicht zur Güterbeförderung bestimmt
sind. Aus dem gleichen Grund sind auch Fahrschul-Lkw von der Gebührenpflicht
ausgenommen.
Gebührenschuldner
Neben dem Eigentümer des Fahrzeugs sind
für die ordnungsgemäße Bezahlung der Gebühr
verantwortlich. Dabei haften alle als Gesamtschuldner.
Gebührenbemessung
Die Gebührenhöhe richtet sich seit dem 01.04.2001 einerseits
nach der Zahl der Achsen, andererseits aber auch nach der Schadstoffklasse des
Zugfahrzeugs. Bei der Berechnung der Achszahl wird jede Achse mitgerechnet,
unabhängig vom Achsabstand. Das bedeutet, dass auch sog. Tandemachsen
(Achsabstand weniger als 1 Meter) bei der Autobahngebühr als zwei Achsen
gewertet werden.
Gebührenhöhe
Damit die Einheitlichkeit der Gebühr in allen Verbundstaaten
gewährleistet ist, wurden die Gebühren bereits in der Gemeinschaftswährung
Euro festgesetzt. Allerdings kann die Gebühr bis zum Ende dieses Jahres auch
noch in DM bezahlt werden.
Die Gebühr kann wahlweise für einen Tag, eine Woche, einen
Monat oder für ein Jahr entrichtet werden.
Bußgeld
Wird die Autobahn mit einem gebührenpflichtigen Fahrzeug
benutzt und wurde die Gebühr nicht bezahlt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis
zu 5.000 Euro (im Jahr 2001 noch DM 10.000).
Wer weiter gehende Informationen sucht, kann diese auf der
Homepage des Bundesverkehrsministeriums abrufen unter:
www.bmvbs.de
Rubrik Verkehr.
|
Tabelle der Autobahngebühren
Gebührensätze seit 01.04.2001 |
|
|
>
bis 3 Achsen |
>
mehr als 3 Achsen |
DM
|
EUR
|
DM
|
EUR
|
|
1 Tag |
|
Euro-0 |
15,65
|
8
|
15,65
|
8
|
|
Euro-I |
15,65
|
8
|
15,65
|
8
|
|
Euro-II* |
15,65
|
8
|
15,65
|
8
|
|
1 Woche |
|
Euro-0 |
50,85
|
26
|
80,19
|
41
|
|
Euro-I |
44,98
|
23
|
72,37
|
37
|
|
Euro-II* |
39,12
|
20
|
64,54
|
33
|
|
1 Monat |
|
Euro-0 |
187,76
|
96
|
303,15
|
155
|
|
Euro-I |
166,25
|
85
|
273,82
|
140
|
|
Euro-II* |
146,69
|
75
|
244,48
|
125
|
|
1 Jahr |
|
Euro-0 |
1877,60
|
960
|
3031,54
|
1550
|
|
Euro-I |
1662,46
|
850
|
2738,16
|
1400
|
|
Euro-II* |
1466,87
|
750
|
2444,79
|
1250
|
(* = und besser)
|