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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2001, Seite 413
Autobahngebühr harmonisiert

 

1995 wurde in Deutschland für Lkw ab 12 t zulässiger Gesamtmasse (z. G.) die Autobahnbenutzungsgebühr eingeführt, die für deutsche und ausländische Lkw gleichermaßen gilt. Nun haben sich Deutschland, Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Dänemark und Schweden auf eine einheitliche Regelung geeinigt. Seit dem 01.04.2001 gelten in diesen Ländern einheitliche, zeitbezogene Gebührensätze.

Gebührenverbund

Ist die Autobahnbenutzungsgebühr für ein Fahrzeug entrichtet, darf mit diesem in allen Staaten des Gebührenverbundes die Autobahn benutzt werden.

Nachweis

Als Nachweis der Zahlung ist das Original der Gebührenbescheinigung mitzuführen. Auf dieser Bescheinigung sind neben Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Gebührenklasse und Gebührenhöhe auch das Kennzeichen des Motorfahrzeugs eingetragen.

Gebührenpflicht

Die Gebühr muss für alle für den Güterverkehr bestimmten Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bezahlt werden, wenn die z. G. des Fahrzeugs oder der Kombination 12 Tonnen übersteigt. Das bedeutet, dass auch für einen Lkw mit 10 Tonnen z. G. die Autobahnbenutzungsgebühr zu entrichten ist, wenn ein Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen z. G. mitgeführt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fahrzeuge beladen oder leer sind.

Ausnahmen

Freigestellt von der Autobahngebühr sind Kraftomnibusse und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, da beide nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind. Aus dem gleichen Grund sind auch Fahrschul-Lkw von der Gebührenpflicht ausgenommen.

Gebührenschuldner

Neben dem Eigentümer des Fahrzeugs sind

  • der Halter,

  • die Person, die die Fahrt anordnet und

  • der Fahrer

für die ordnungsgemäße Bezahlung der Gebühr verantwortlich. Dabei haften alle als Gesamtschuldner.

Gebührenbemessung

Die Gebührenhöhe richtet sich seit dem 01.04.2001 einerseits nach der Zahl der Achsen, andererseits aber auch nach der Schadstoffklasse des Zugfahrzeugs. Bei der Berechnung der Achszahl wird jede Achse mitgerechnet, unabhängig vom Achsabstand. Das bedeutet, dass auch sog. Tandemachsen (Achsabstand weniger als 1 Meter) bei der Autobahngebühr als zwei Achsen gewertet werden.

Gebührenhöhe

Damit die Einheitlichkeit der Gebühr in allen Verbundstaaten gewährleistet ist, wurden die Gebühren bereits in der Gemeinschaftswährung Euro festgesetzt. Allerdings kann die Gebühr bis zum Ende dieses Jahres auch noch in DM bezahlt werden.

Die Gebühr kann wahlweise für einen Tag, eine Woche, einen Monat oder für ein Jahr entrichtet werden.

Bußgeld

Wird die Autobahn mit einem gebührenpflichtigen Fahrzeug benutzt und wurde die Gebühr nicht bezahlt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro (im Jahr 2001 noch DM 10.000).

Wer weiter gehende Informationen sucht, kann diese auf der Homepage des Bundesverkehrsministeriums abrufen unter: www.bmvbs.de  Rubrik Verkehr.

Tabelle der Autobahngebühren

Gebührensätze seit 01.04.2001

 

> bis 3 Achsen

> mehr als 3 Achsen

DM

EUR

DM

EUR

1 Tag

Euro-0

15,65

8

15,65

8

Euro-I

15,65

8

15,65

8

Euro-II*

15,65

8

15,65

8

1 Woche

Euro-0

50,85

26

80,19

41

Euro-I

44,98

23

72,37

37

Euro-II*

39,12

20

64,54

33

1 Monat

Euro-0

187,76

96

303,15

155

Euro-I

166,25

85

273,82

140

Euro-II*

146,69

75

244,48

125

1 Jahr

Euro-0

1877,60

960

3031,54

1550

Euro-I

1662,46

850

2738,16

1400

Euro-II*

1466,87

750

2444,79

1250

 

(* = und besser)

August 2001
Erscheinungsdatum 15.08.2001

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