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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2001, Seite 447

Auto abgeschleppt?

Handy kann´s aufhalten

 

So ist es doch oft: Man braucht nur wenige Minuten, will rasch am Bahnhof eine Fahrkarte kaufen, kurz beim Arzt ein Rezept abholen - aber kein Parkplatz! Wer wäre da nicht versucht, sich mal eben kurz ins Parkverbot zu stellen.

Dauert’s dann doch etwas länger, kann es passieren, dass ein Polizeibeamter den Abschleppdienst ruft. Manche Autofahrer versuchten es mit einer Nachricht hinter der Windschutzscheibe: „Bin gleich zurück“! So, dachten sie, könnte man dem Abschleppen entgehen. Das Gericht sah das anders: Da der Polizeibeamte nicht wusste, wo sich der Fahrer des Wagens aufhielt, wurde das Abschleppen vom Gericht gebilligt.

Ein einfallsreicher Autofahrer wollte dieses teure Risiko umgehen und ergänzte die Nachricht mit dem Hinweis auf seine Handynummer. 

In diesem Fall entschied das Verwaltungsgericht Hamburg (AZ 3 VG-268/2000) zu Gunsten des Autofahrers. 

Es sei der Polizei zuzumuten, vor der Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu versuchen, den Fahrer unter seiner Handynummer zu erreichen. In aller Regel sei die Störung des Verkehrs auf diesem Weg schneller zu beseitigen als durch das Abschleppen. Freilich, ein Freibrief für verbotenes Parken ist das nicht, ebenso wenig entfällt das Verwarnungsgeld, aber man kann das teure Abschleppen vermeiden.

Da Fahrlehrer sich immer ihrer Vorbildfunktion im Straßenverkehr bewusst sind, dürfte dieses Urteil für unseren Berufsstand ohne Bedeutung sein.

 

Fortsetzung Berufungsverfahren...

 

August 2001
Erscheinungsdatum 15.08.2001

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