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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2001, Seite 416

Mutterschutz für Fahrlehrerinnen

 

Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und der Mutterschaft. Das Mutterschutzgesetz (MutSchG) stammt aus 1952 und wurde 1997 neu gefasst. Es enthält eine Reihe von Beschäftigungsverboten, die schwangere Frauen und das werdendes Leben schützen sollen. Auch in den ersten Wochen nach der Entbindung stehen die Frauen noch unter besonderem Schutz.

  • Beschäftigungsverbote vor der Entbindung (Generalklausel)

In seiner Generalklausel (§ 3) bestimmt das MutSchG: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."

In Absatz 2 heißt es weiter: "Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."

  • Weitere Beschäftigungsverbote

In § 4 werden dann eine Reihe spezieller Beschäftigungsverbote aufgeführt. In diesen Fällen ist die Beschäftigung der werdenden Mutter auch nicht mit deren Zustimmung zulässig.

In Absatz 2 Nummer 7 dieses Paragrafen wird ein Verbot ausgesprochen, dem in Fahrschulen besondere Bedeutung zukommt:

"Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln."

Sind Fahrschul-Pkw Beförderungsmittel?

Gelegentlich wurde strittig diskutiert, ob Fahrschulfahrzeuge als Beförderungsmittel anzusehen seien. In der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass diese Tätigkeit unzulässig ist, um das Kind vor Schäden zu bewahren, die durch die fortwährende Erschütterung eintreten können. Dieses Argument trifft für den Fahrschul-Pkw in gleichem Maße zu, wie beispielsweise auf ein Taxi. Sollte es bei der Auslegung dieser Vorschrift zu Meinungs-unterschieden kommen, wäre das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zuständig, eine Entscheidung zu treffen.

Dieses Beschäftigungsverbot bedeutet aber nicht, dass eine Fahrlehrerin ab dem vierten Schwangerschaftsmonat nicht mehr beschäftigt werden könnte.

Selbstverständlich darf sie nach diesem Zeitpunkt auch weiterhin theoretischen Unterricht erteilen oder im Büro, beispielsweise für die Kundenberatung oder für Vortests und ähnliche Tätigkeiten eingesetzt werden.

  • Informationspflicht

Damit der Arbeitgeber die ihm vom Gesetzgeber auferlegten Beschränkungen einhalten kann, ist der werdenden Mutter in § 5 eine Mitteilungspflicht auferlegt. Sie muss den Arbeitgeber so früh wie möglich über die Schwangerschaft informieren. Außerdem kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Schwangerschaft durch das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme bestätigt wird. In diesem Zeugnis ist auch der mutmaßliche Tag der Entbindung anzugeben. Dieser Termin wird bei der Berechnung der Frist zu Grunde gelegt. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber die Mitteilung der werdenden Mutter nicht unbefugten Dritten bekannt geben. Er muss aber die zuständige Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt, unverzüglich über die Mitteilung der werdenden Mutter informieren. Die Kosten für die ärztlichen Zeugnisse hat der Arbeitgeber zu tragen.

  • Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Auch in den ersten Wochen nach der Entbindung stehen die Frauen unter einem besonderen Schutz. § 6 regelt, dass "Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (dürfen). Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen."

  • Stillende Mütter

Nach Ablauf der in § 6 genannten Fristen dürfen Mütter wieder ihre Beschäftigung aufnehmen. Allerdings muss stillenden Müttern auf Wunsch Gelegenheit zum Stillen gegeben werden.
Da eine Fahrlehrerin die zum Stillen erforderlichen Unterbrechungen ohne weiteres in ihren Tagesablauf einplanen kann, sind die Bestimmungen des § 7 für Fahrschulen von untergeordneter Bedeutung.

Zu berücksichtigen ist, dass die im Gesetz genannte Mindestzeit von täglich einer Stunde Stillzeit nicht zu einer Gehaltsminderung führen darf.

Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit so vorgibt, dass sie zum Stillen unterbrochen werden muss.

  • Verbot der Nachtarbeit

Die in § 8 getroffene Regelung ist für die Arbeit in den Fahrschulen von größerer Bedeutung.
Nach dieser Vorschrift dürfen werdende und stillende Mütter nämlich nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Von dieser Beschränkung kann aber die Aufsichtsbehörde in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

  • Entgeldzahlung während der Dauer der Beschäftigungsverbote

Während der Dauer der Beschäftigungsverbote erhält die werdende Mutter das zuletzt bezogene Durchschnittsgehalt weiter. Während den Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) verhält es sich etwas anders. Hier sagt § 13, dass "Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung erhalten."

In § 14 wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Frauen zusätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Ausgleich zu bezahlen. Auszugleichen ist der Differenzbetrag zwischen 25 DM und dem durchschnittlichen werktäglichen Nettoentgelt. Dieses wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten errechnet.

  • Ausgleichkasse für den Arbeitgeber

Jeder Arbeitgeber, der regelmäßig weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, monatlich die sog. "Umlage 2" an die Krankenkasse abzuführen. Daraus bekommen die Inhaber von Kleinbetrieben die Kosten ersetzt, die sie auf Grund der Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes aufwenden müssen.

Freilich, nur der Arbeitgeber kann den Ausgleich verlangen, der seiner Verpflichtung, die Umlage zu bezahlen, nachgekommen ist.

 

August 2001
Erscheinungsdatum 15.08.2001

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