|
Der Gesetzgeber schützt
Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und der Mutterschaft. Das
Mutterschutzgesetz (MutSchG) stammt aus 1952 und wurde 1997 neu gefasst. Es
enthält eine Reihe von Beschäftigungsverboten, die schwangere Frauen und das
werdendes Leben schützen sollen. Auch in den ersten Wochen nach der Entbindung
stehen die Frauen noch unter besonderem Schutz.
In seiner Generalklausel (§ 3)
bestimmt das MutSchG: "Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden,
soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist."
In Absatz 2 heißt es weiter:
"Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung
ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen
werden."
In § 4 werden dann eine Reihe
spezieller Beschäftigungsverbote aufgeführt. In diesen Fällen ist die
Beschäftigung der werdenden Mutter auch nicht mit deren Zustimmung zulässig.
In Absatz 2 Nummer 7 dieses
Paragrafen wird ein Verbot ausgesprochen, dem in Fahrschulen besondere Bedeutung
zukommt:
"Werdende
Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden nach Ablauf des dritten
Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln."
Sind Fahrschul-Pkw
Beförderungsmittel?
Gelegentlich wurde strittig
diskutiert, ob Fahrschulfahrzeuge als Beförderungsmittel anzusehen seien. In
der Begründung zu dieser Vorschrift heißt es, dass diese Tätigkeit
unzulässig ist, um das Kind vor Schäden zu bewahren, die durch die
fortwährende Erschütterung eintreten können. Dieses Argument trifft für den
Fahrschul-Pkw in gleichem Maße zu, wie beispielsweise auf ein Taxi. Sollte es
bei der Auslegung dieser Vorschrift zu Meinungs-unterschieden kommen, wäre das
zuständige Gewerbeaufsichtsamt zuständig, eine Entscheidung zu treffen.
Dieses Beschäftigungsverbot
bedeutet aber nicht, dass eine Fahrlehrerin ab dem vierten Schwangerschaftsmonat
nicht mehr beschäftigt werden könnte.
Selbstverständlich darf sie nach
diesem Zeitpunkt auch weiterhin theoretischen Unterricht erteilen oder im Büro,
beispielsweise für die Kundenberatung oder für Vortests und ähnliche
Tätigkeiten eingesetzt werden.
Damit der Arbeitgeber die ihm vom
Gesetzgeber auferlegten Beschränkungen einhalten kann, ist der werdenden Mutter
in § 5 eine Mitteilungspflicht auferlegt. Sie muss den Arbeitgeber so früh wie
möglich über die Schwangerschaft informieren. Außerdem kann der Arbeitgeber
verlangen, dass die Schwangerschaft durch das Zeugnis eines Arztes oder einer
Hebamme bestätigt wird. In diesem Zeugnis ist auch der mutmaßliche Tag der
Entbindung anzugeben. Dieser Termin wird bei der Berechnung der Frist zu Grunde
gelegt. Selbstverständlich darf der Arbeitgeber die Mitteilung der werdenden
Mutter nicht unbefugten Dritten bekannt geben. Er muss aber die zuständige
Aufsichtsbehörde, das Gewerbeaufsichtsamt, unverzüglich über die Mitteilung
der werdenden Mutter informieren. Die Kosten für die ärztlichen Zeugnisse hat
der Arbeitgeber zu tragen.
Auch in den ersten Wochen nach der
Entbindung stehen die Frauen unter einem besonderen Schutz. § 6 regelt, dass
"Wöchnerinnen bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht
beschäftigt werden (dürfen). Für Mütter nach Früh- und Mehrlingsgeburten
verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen."
Nach Ablauf der in § 6 genannten
Fristen dürfen Mütter wieder ihre Beschäftigung aufnehmen. Allerdings muss
stillenden Müttern auf Wunsch Gelegenheit zum Stillen gegeben werden.
Da eine Fahrlehrerin die zum Stillen erforderlichen Unterbrechungen ohne
weiteres in ihren Tagesablauf einplanen kann, sind die Bestimmungen des § 7
für Fahrschulen von untergeordneter Bedeutung.
Zu berücksichtigen ist, dass die im
Gesetz genannte Mindestzeit von täglich einer Stunde Stillzeit nicht zu einer
Gehaltsminderung führen darf.
Dies ist aber nur dann von
Bedeutung, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit so vorgibt, dass sie zum Stillen
unterbrochen werden muss.
Die in § 8 getroffene Regelung ist
für die Arbeit in den Fahrschulen von größerer Bedeutung.
Nach dieser Vorschrift dürfen werdende und stillende Mütter nämlich nicht in
der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt
werden. Von dieser Beschränkung kann aber die Aufsichtsbehörde in begründeten
Fällen Ausnahmen zulassen.
Während der Dauer der
Beschäftigungsverbote erhält die werdende Mutter das zuletzt bezogene
Durchschnittsgehalt weiter. Während den Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw.
12 Wochen nach der Entbindung) verhält es sich etwas anders. Hier sagt § 13,
dass "Frauen, die Mitglied einer Krankenkasse sind, für die Zeit der
Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag
Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
erhalten."
In § 14 wird der Arbeitgeber
verpflichtet, den Frauen zusätzlich zum Mutterschaftsgeld einen Ausgleich zu
bezahlen. Auszugleichen ist der Differenzbetrag zwischen 25 DM und dem
durchschnittlichen werktäglichen Nettoentgelt. Dieses wird aus den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten errechnet.
Jeder Arbeitgeber, der regelmäßig
weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, ist verpflichtet, monatlich die sog.
"Umlage 2" an die Krankenkasse abzuführen. Daraus bekommen die
Inhaber von Kleinbetrieben die Kosten ersetzt, die sie auf Grund der
Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes aufwenden müssen.
Freilich, nur der Arbeitgeber
kann den Ausgleich verlangen, der seiner Verpflichtung, die Umlage zu bezahlen,
nachgekommen ist.
|