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Das aus dem Jahr 1933 stammende
Rabattgesetz stand schon lange als obsolet und daher gänzlich überflüssig auf
der Abschussliste. Der mündige Verbraucher bedürfe nicht dieses speziellen
gesetzlichen Schutzes, um seine alltäglichen Geschäfte zu tätigen. Soweit die
Befürworter der Streichung.
Doch es gibt noch immer viele andere
Stimmen, die fixe Endpreise gerade auch in einer liberalen Wirtschaftsordnung
als ein für den Verbraucher verlässliches Instrument des Preisvergleichs
betrachten. Sie aber sind in die Minderheit geraten, seit der Internethandel und
die Globalisierung der Märkte zugenommen haben.
In der Tat, dem durch das
Rabattgesetz entstandenen Wettbewerbsnachteil für in Deutschland ansässige
Firmen musste begegnet werden. Dass dabei auch qualifizierte Dienstleistungen
nicht ausgenommen würden, war nicht weiter verwunderlich; zumal da viele
deutsche Dienstleister, wie beispielsweise die Lufthansa, im internationalen
Wettbewerb stehen.
Allerdings ließ die hohe Politik
noch vor wenigen Wochen verlauten, man werde das Rabattgesetz nicht Knall auf
Fall aufheben. Im Interesse des Mittelstandes werde es eine weiche Übergangslösung
samt Schutzzeit von bis zu einem Jahr geben. Im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch klar, dass dies Nonsens gewesen wäre: Wer,
bitte schön, hätte das bereits dem Papierkorb der Geschichte überantwortete
Rabattgesetz während der Übergangsfrist noch ernst genommen? So ist also die
Abschaffung des Rabattgesetzes am Tag nach der Verkündung, das war der 26. Juli
2001, in Kraft getreten.
In der Begründung des Gesetzes zur
Abschaffung des Rabattgesetzes heißt es u.a., durch den Wegfall des
Rabattgesetzes sei kein rechtsfreier Raum geschaffen worden. Denn, und das zählt,
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat Bestand. So ist davon auszugehen,
dass wilde Rabatte in Höhe von 30 und mehr Prozent von der Rechtsprechung als
irreführend oder als sittenwidrig angesehen werden. Das gleiche wird für
Rabatte gelten, die ein übertriebenes Anlocken des Verbrauchers darstellen.
Hier wird die Rechtsprechung - hoffentlich in Bälde! - die Grenzen des Zulässigen
aufzeigen.
Jeder Unternehmer muss vor
Rabattierung seiner Ware oder Leistung zuerst prüfen, ob Spielräume für Nachlässe
vorhanden sind. Bei durchschnittlichen Fahrstundenpreisen von DM 57,30 = €
29,29 (siehe FPX 3/2001) ist für Rabatte nichts mehr drin. Denn die seriöse
Kalkulation kommt für Herbst 2001 auf einen Fahrstundenpreis von mindestens DM
61,-- =. € 31,20. Wenn aber ein Fahrschulinhaber glaubt, seine Kalkulation
erlaube ihm Rabatte zu geben, sollte er zunächst prüfen, ob er dies überhaupt
nötig hat. Jeder Pfennig oder jeder Cent Nachlass verringert den Ertrag des
Unternehmens und somit auch das Einkommen des Fahrschulinhabers. Es kommt jetzt
mehr denn je darauf an, auf Qualität und Service zu setzen. Freilich,
leistungsschwache, einfallslose Konkurrenten werden ihr Heil in Rabatten suchen,
aber das ist kaum neu und wird vom Verbraucher bald durchschaut.
Man muss wissen, Fahrschüler reden
miteinander. Auch und gerade über Preise! Wie aber will man dem einen erklären,
weshalb ein anderer Kunde Rabatt kriegt, den er nicht bekommt? Soll man sagen,
der andere habe geschickter verhandelt? Das Spiel mit dem Rabatt ist ein Spiel
mit dem Feuer. Es ist deshalb unerlässlich, ein klares, einheitliches Konzept für
Verkaufsgespräche zu entwickeln und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
entsprechend zu instruieren.
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