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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2001, Seite 448

Rabattgesetz ade

 

Das aus dem Jahr 1933 stammende Rabattgesetz stand schon lange als obsolet und daher gänzlich überflüssig auf der Abschussliste. Der mündige Verbraucher bedürfe nicht dieses speziellen gesetzlichen Schutzes, um seine alltäglichen Geschäfte zu tätigen. Soweit die Befürworter der Streichung.

Doch es gibt noch immer viele andere Stimmen, die fixe Endpreise gerade auch in einer liberalen Wirtschaftsordnung als ein für den Verbraucher verlässliches Instrument des Preisvergleichs betrachten. Sie aber sind in die Minderheit geraten, seit der Internethandel und die Globalisierung der Märkte zugenommen haben.

In der Tat, dem durch das Rabattgesetz entstandenen Wettbewerbsnachteil für in Deutschland ansässige Firmen musste begegnet werden. Dass dabei auch qualifizierte Dienstleistungen nicht ausgenommen würden, war nicht weiter verwunderlich; zumal da viele deutsche Dienstleister, wie beispielsweise die Lufthansa, im internationalen Wettbewerb stehen.

  • Weicher Übergang wäre Nonsens

Allerdings ließ die hohe Politik noch vor wenigen Wochen verlauten, man werde das Rabattgesetz nicht Knall auf Fall aufheben. Im Interesse des Mittelstandes werde es eine weiche Übergangslösung samt Schutzzeit von bis zu einem Jahr geben. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde jedoch klar, dass dies Nonsens gewesen wäre: Wer, bitte schön, hätte das bereits dem Papierkorb der Geschichte überantwortete Rabattgesetz während der Übergangsfrist noch ernst genommen? So ist also die Abschaffung des Rabattgesetzes am Tag nach der Verkündung, das war der 26. Juli 2001, in Kraft getreten.

  • Kein rechtsfreier Raum

In der Begründung des Gesetzes zur Abschaffung des Rabattgesetzes heißt es u.a., durch den Wegfall des Rabattgesetzes sei kein rechtsfreier Raum geschaffen worden. Denn, und das zählt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hat Bestand. So ist davon auszugehen, dass wilde Rabatte in Höhe von 30 und mehr Prozent von der Rechtsprechung als irreführend oder als sittenwidrig angesehen werden. Das gleiche wird für Rabatte gelten, die ein übertriebenes Anlocken des Verbrauchers darstellen. Hier wird die Rechtsprechung - hoffentlich in Bälde! - die Grenzen des Zulässigen aufzeigen.

  • Bedeutung für die Fahrschulen

Jeder Unternehmer muss vor Rabattierung seiner Ware oder Leistung zuerst prüfen, ob Spielräume für Nachlässe vorhanden sind. Bei durchschnittlichen Fahrstundenpreisen von DM 57,30 = € 29,29 (siehe FPX 3/2001) ist für Rabatte nichts mehr drin. Denn die seriöse Kalkulation kommt für Herbst 2001 auf einen Fahrstundenpreis von mindestens DM 61,-- =. € 31,20. Wenn aber ein Fahrschulinhaber glaubt, seine Kalkulation erlaube ihm Rabatte zu geben, sollte er zunächst prüfen, ob er dies überhaupt nötig hat. Jeder Pfennig oder jeder Cent Nachlass verringert den Ertrag des Unternehmens und somit auch das Einkommen des Fahrschulinhabers. Es kommt jetzt mehr denn je darauf an, auf Qualität und Service zu setzen. Freilich, leistungsschwache, einfallslose Konkurrenten werden ihr Heil in Rabatten suchen, aber das ist kaum neu und wird vom Verbraucher bald durchschaut.

  • Wie man sich’s mit seinen Kunden am Schnellsten verdirbt

Man muss wissen, Fahrschüler reden miteinander. Auch und gerade über Preise! Wie aber will man dem einen erklären, weshalb ein anderer Kunde Rabatt kriegt, den er nicht bekommt? Soll man sagen, der andere habe geschickter verhandelt? Das Spiel mit dem Rabatt ist ein Spiel mit dem Feuer. Es ist deshalb unerlässlich, ein klares, einheitliches Konzept für Verkaufsgespräche zu entwickeln und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu instruieren.

 

August 2001
Erscheinungsdatum 15.08.2001

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