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Lange unterschied die Finanzverwaltung zwischen Reisekosten und Fahrtätigkeit. Wer von einer festen Arbeitsstelle aus auf Dienstreise ging, konnte Mehraufwendungen für Verpflegung steuermindernd geltend machen. Um es nicht zu komplizieren, konnten die Mehraufwendungen in nach der Dauer der Dienstreise gestuften
Pauschalbeträgen angegeben werden. Wer keine ortsgebundene Arbeitsstelle hatte, sondern seine Arbeit auf einem Fahrzeug
verrichtete, konnte freilich keine Dienstreise unternehmen. In diesen Fällen wurde für die Mehraufwendung für Verpflegung eine Pauschale für Fahrtätigkeit gewährt.
In
einem Urteil hat das Hessische Finanzgericht die Position der Fahrlehrer entscheidend
verbessert. Näheres lesen Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe August/2001,
Seite 413.
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