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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

 

September 2001
Erscheinungsdatum 15.09.2001

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2001, Seite 491

Prüfung:

Identität muss sicher sein

Weil sich Prüflinge manchmal nicht ausweisen können, gibt es bei Fahrerlaubnisprüfungen immer wieder vermeidbare Auseinandersetzungen. Es soll vorgekommen sein, dass sich schwache Kandidaten von Strohmännern die Prüfung schreiben oder fahren ließen. Nicht zuletzt deshalb wurde die Identitätskontrolle zwingend eingeführt.

§ 16 Absatz 3 FeV regelt dies für die theoretische, § 17 Absatz 5 FeV für die praktische Prüfung: Danach hat sich der "Sach-verständige oder Prüfer vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Bestehen lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sachverständige oder Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung zu machen".

Legt ein Kandidat weder Reisepass noch Personalausweis vor, darf nicht geprüft werden. Der dem Prüfauftrag beigelegte Führerschein ist zur Identitätsprüfung nicht geeignet, da ja gerade die im Führerschein enthaltenen Angaben überprüft werden sollen. Bewerber, die weder über einen Personalausweis noch über einen Reisepass verfügen, müssen sich durch ein anderes von einer öffentlichen Stelle ausgestelltes und mit Lichtbild versehenes Dokument ausweisen (siehe auch Nr. 2 der Prüfungsrichtlinie). In Frage kann ein Schülerausweis kommen, bei ausländischen Bewerbern eine Duldungserlaubnis oder ein ähnliches Dokument. Legt ein Bewerber bei Abschluss des Ausbildungsvertrages kein ausreichendes Personaldokument vor, sollte ihn die Fahrschule unbedingt auf die Vorschriften hinweisen. In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, umgehend mit der Fahrerlaubnisbehörde abzuklären, wie sich der Bewerber am Prüfungstag auszuweisen hat. Zweifel an der Identität können sich beispielsweise ergeben, wenn das Lichtbild nicht eindeutig als Abbild des Bewerbers zu erkennen ist. In diesen Fällen, darf die Prüfung zwar stattfinden, der aaSoP muss jedoch die Fahrerlaubnisbehörde informieren, damit diese die Identitätsprüfung vornehmen kann. Hat ein Bewerber seinen Ausweis vergessen, kann er zur Prüfung nicht zugelassen werden. Aus Kulanzgründen ist aber nach einem Gespräch zwischen der TP-Leitung und Fahrlehrerverband Folgendes möglich:

Theorieprüfung

Kann der Ausweis des Bewerbers noch während der Theorieprüfung durch Boten beigebracht werden, kann er mit der Prüfung beginnen; den Prüfraum darf er auch nach der Abgabe des Bogens bis zum Eintreffen des Boten nicht verlassen. Weist er seine Identität bis zum Ende der Prüfung nicht nach, wird der Bogen nicht korrigiert und die Prüfung nicht gewertet, die Prüfgebühr ist aber dennoch fällig. Nicht zulässig ist es, dass der Bewerber zunächst den Bogen ausfüllt und danach den Prüfraum verlässt, um den Ausweis selbst zu holen. Aber findet am selben Tag ein weiterer Prüftermin statt, kann der Bewerber den Ausweis selbst holen und anschließend geprüft werden.

Praktische Prüfung

Neben den für die theoretische Prüfung aufgezeigten Verfahren kann es bei der praktischen Prüfung u. U. möglich sein, zu Beginn der Prüfungsfahrt an der Wohnung des Bewerbers vorbeizufahren, damit dieser den Ausweis holen kann.

Bei ein bisschen gutem Willen müsste es eigentlich möglich sein, dass Diskussionen zu diesem Problem überflüssig werden.