Weil sich Prüflinge manchmal nicht
ausweisen können, gibt es bei Fahrerlaubnisprüfungen immer wieder
vermeidbare Auseinandersetzungen. Es soll vorgekommen sein, dass sich
schwache Kandidaten von Strohmännern die Prüfung schreiben oder fahren
ließen. Nicht zuletzt deshalb wurde die Identitätskontrolle zwingend
eingeführt.
§ 16 Absatz 3 FeV regelt dies für die
theoretische, § 17 Absatz 5 FeV für die praktische Prüfung: Danach
hat sich der "Sach-verständige oder Prüfer vor der Prüfung durch
Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des
Bewerbers zu überzeugen. Fehlt es nach seiner Überzeugung an der
Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Bestehen
lediglich Zweifel an der Identität, kann der Sachverständige oder
Prüfer die Prüfung durchführen, hat aber der Fahrerlaubnisbehörde
eine Mitteilung zu machen".
Legt ein Kandidat weder Reisepass noch
Personalausweis vor, darf nicht geprüft werden. Der dem Prüfauftrag
beigelegte Führerschein ist zur Identitätsprüfung nicht geeignet, da
ja gerade die im Führerschein enthaltenen Angaben überprüft werden
sollen. Bewerber, die weder über einen Personalausweis noch über einen
Reisepass verfügen, müssen sich durch ein anderes von einer
öffentlichen Stelle ausgestelltes und mit Lichtbild versehenes Dokument
ausweisen (siehe auch Nr. 2 der Prüfungsrichtlinie). In Frage kann ein
Schülerausweis kommen, bei ausländischen Bewerbern eine
Duldungserlaubnis oder ein ähnliches Dokument. Legt ein Bewerber bei
Abschluss des Ausbildungsvertrages kein ausreichendes Personaldokument
vor, sollte ihn die Fahrschule unbedingt auf die Vorschriften hinweisen.
In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, umgehend mit der
Fahrerlaubnisbehörde abzuklären, wie sich der Bewerber am Prüfungstag
auszuweisen hat. Zweifel an der Identität können sich beispielsweise
ergeben, wenn das Lichtbild nicht eindeutig als Abbild des Bewerbers zu
erkennen ist. In diesen Fällen, darf die Prüfung zwar stattfinden, der
aaSoP muss jedoch die Fahrerlaubnisbehörde informieren, damit diese die
Identitätsprüfung vornehmen kann. Hat ein Bewerber seinen Ausweis
vergessen, kann er zur Prüfung nicht zugelassen werden. Aus
Kulanzgründen ist aber nach einem Gespräch zwischen der TP-Leitung und
Fahrlehrerverband Folgendes möglich:
Theorieprüfung
Kann der Ausweis des Bewerbers noch während der
Theorieprüfung durch Boten beigebracht werden, kann er mit der Prüfung
beginnen; den Prüfraum darf er auch nach der Abgabe des Bogens bis zum
Eintreffen des Boten nicht verlassen. Weist er seine Identität bis zum
Ende der Prüfung nicht nach, wird der Bogen nicht korrigiert und die
Prüfung nicht gewertet, die Prüfgebühr ist aber dennoch fällig.
Nicht zulässig ist es, dass der Bewerber zunächst den Bogen ausfüllt
und danach den Prüfraum verlässt, um den Ausweis selbst zu holen. Aber
findet am selben Tag ein weiterer Prüftermin statt, kann der Bewerber
den Ausweis selbst holen und anschließend geprüft werden.
Praktische Prüfung
Neben den für die theoretische Prüfung
aufgezeigten Verfahren kann es bei der praktischen Prüfung u. U.
möglich sein, zu Beginn der Prüfungsfahrt an der Wohnung des Bewerbers
vorbeizufahren, damit dieser den Ausweis holen kann.
Bei ein bisschen gutem Willen müsste es
eigentlich möglich sein, dass Diskussionen zu diesem Problem
überflüssig werden.