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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2001, Seite 461

Tagesnachweise

 

Der Fahrschulinhaber oder der verantwortliche Leiter hat nach § 18 Abs. 2 FahrlG für sich und seine beschäftigten Fahrlehrer täglich einen Tagesnachweis zu führen. In der Praxis überträgt er diese Pflicht auf den beschäftigten Fahrlehrer, indem er diesen einen Tätigkeitsnachweis nach dem Muster des Tagesnachweises führen lässt.

Solange ein Fahrlehrer keiner Nebentätigkeit nachgeht und nur für eine Fahrschule arbeitet, ist alles recht einfach. Anders sieht es aus, wenn ein Fahrlehrer in zwei oder gar mehr Betrieben, zumal unterschiedlicher Art, tätig ist.

Fall 1: Ein Fahrlehrer ist im Hauptberuf Büroangestellter einer Verwaltung oder eines Unternehmens. Daneben ist er bei einer Fahrschule beschäftigt. Er ist verpflichtet seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit in der Fahrschule mitzuteilen. Sein Bürochef wird ihn verpflichten, die Arbeitszeiten in der Fahrschule so zu legen, dass die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhezeiten und Obergrenzen für die Beschäftigung eingehalten werden. Er wird ihn -schon um sich gegenüber der Gewerbeaufsicht abzusichern- weiterhin verpflichten, in geeigneter Weise den Umfang der Nebentätigkeit bei der Fahrschule zu dokumentieren.

Obergrenze 600 Minuten

Die im Büro geleistete Arbeitszeit ist bezüglich der täglichen Höchstdauer des praktischen Unterrichts (495-Minuten-Regelung nach § 6 Abs. 2 Fahrlehrergesetzes) nur dann von Bedeutung, wenn sie der praktischen Fahrausbildung voraus geht, denn beide beruflichen Tätigkeiten zusammen dürfen pro Kalendertag 600 Minuten nicht übersteigen. Ein Tagesnachweis ist im Übrigen nur für die Tage zu führen, an denen der Fahrlehrer praktischen Fahrunterricht erteilt oder bei Prüfungsfahrten begleitet.

Fall 2: Ein Fahrlehrer ist bei zwei Fahrschulen tätig. Nennen wir ihn Karl Schaffer.

Karl unterhält also zwei Beschäftigungsverhältnisse; eines bei der Fahrschule Freundlich, das andere bei der Fahrschule Lern-leicht. Karl arbeitet im täglichen Wechsel: Montags bei Freundlich, dienstags bei Lern-leicht usw. In diesem Fall führt Freundlich den Tagesnachweis für Montag, Mittwoch und Freitag, Lernleicht für Dienstag, Donnerstag und Samstag. In keinem dieser Tagesnachweise muss in der Zeile "zugleich tätig bei" eine Angabe gemacht werden, da Karl am jeweiligen Tag nur bei einer Fahrschule tätig ist.

Fall 3: Anders sähe es aus, wenn Karl am gleichen Tag vormittags 5 Fahrstunden bei Freundlich und Nachmittags 6 Fahrstunden bei Lernleicht erteilte. Jetzt müsste zumindest bei der Fahrschule, bei der er am Nachmittag schult, in der Zeile "zugleich tätig bei" die Fahrschule Freundlich eingetragen werden. Außerdem muss im Tagesnachweis der Fahrschule Lernleicht eingetragen werden, wie viel Minuten Unterricht Karl bei Freundlich erteilt hat. In der Spalte, in die der Name des Fahrschülers einzutragen ist, stünde in diesem Fall Fahrschule Freundlich. Eine Unterschrift wäre in dieser Zeile nicht erforderlich. Im Tagesnachweis von Freundlich würde es hingegen genügen, wenn die Tätigkeiten erfasst sind, die für diese Fahrschule erbracht werden. Die Nachmittagstätigkeit bei der Fahrschule Lernleicht müsste bei Freundlich nicht eingetragen sein.

Die beiden Tagesnachweise könnten also beispielsweise folgendermaßen aussehen:

Fahrschule Lernleicht

Fahrlehrer: Karl Schaffer

Von bis Bezeichnung
der Tätigkeit
Praktische
Ausbildung
sonstige
Tätigkeit
Name Unter-
schrift
07:00   FS 45   Bauer Baba
07:45   FL 90   Müller Umuv
09:15 10:45 FA 90   Huber Huhu
Gesamtdauer 115  

Zugleich tätig bei: Fahrschule Freundlich

Von bis Bezeichnung
der Tätigkeit
Praktische
Ausbildung
sonstige
Tätigkeit
Name Unter-
schrift
07:00 10:45 Fahrstunden 225   FS Lernleicht  
13:30   FL 90   Klaus Klklk
15:00   FS 90   Früh Frfrf
16:30 18:00 FA 90   Krause Klklk
19:00 20:30 Theorie   90    
Gesamtdauer 495 90 585  

Werden die Tagesnachweise in dieser Form geführt, kann bei der Überwachung ohne weiteres überprüft werden, ob die Grenzen des § 6 FahrlG eingehalten und der vorgeschriebene Unterricht erteilt wurde. Diesen beiden Zwecken dient der Tagesnachweis.

 

September 2001
Erscheinungsdatum 15.09.2001

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