| Der Fahrschulinhaber oder
der verantwortliche Leiter hat nach § 18 Abs. 2 FahrlG für sich und
seine beschäftigten Fahrlehrer täglich einen Tagesnachweis zu führen.
In der Praxis überträgt er diese Pflicht auf den beschäftigten
Fahrlehrer, indem er diesen einen Tätigkeitsnachweis nach dem Muster des
Tagesnachweises führen lässt.
Solange ein Fahrlehrer keiner
Nebentätigkeit nachgeht und nur für eine Fahrschule arbeitet, ist
alles recht einfach. Anders sieht es aus, wenn ein Fahrlehrer in zwei
oder gar mehr Betrieben, zumal unterschiedlicher Art, tätig ist.
Fall 1: Ein Fahrlehrer ist im
Hauptberuf Büroangestellter einer Verwaltung oder eines Unternehmens.
Daneben ist er bei einer Fahrschule beschäftigt. Er ist verpflichtet
seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit in der Fahrschule mitzuteilen.
Sein Bürochef wird ihn verpflichten, die Arbeitszeiten in der
Fahrschule so zu legen, dass die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen
Ruhezeiten und Obergrenzen für die Beschäftigung eingehalten werden.
Er wird ihn -schon um sich gegenüber der Gewerbeaufsicht abzusichern-
weiterhin verpflichten, in geeigneter Weise den Umfang der
Nebentätigkeit bei der Fahrschule zu dokumentieren.
Obergrenze 600 Minuten
Die im Büro geleistete Arbeitszeit ist
bezüglich der täglichen Höchstdauer des praktischen Unterrichts
(495-Minuten-Regelung nach § 6 Abs. 2 Fahrlehrergesetzes) nur dann von
Bedeutung, wenn sie der praktischen Fahrausbildung voraus geht, denn
beide beruflichen Tätigkeiten zusammen dürfen pro Kalendertag 600
Minuten nicht übersteigen. Ein Tagesnachweis ist im Übrigen nur für
die Tage zu führen, an denen der Fahrlehrer praktischen Fahrunterricht
erteilt oder bei Prüfungsfahrten begleitet.
Fall 2: Ein Fahrlehrer ist bei
zwei Fahrschulen tätig. Nennen wir ihn Karl Schaffer.
Karl unterhält also zwei
Beschäftigungsverhältnisse; eines bei der Fahrschule Freundlich, das
andere bei der Fahrschule Lern-leicht. Karl arbeitet im täglichen
Wechsel: Montags bei Freundlich, dienstags bei Lern-leicht usw. In
diesem Fall führt Freundlich den Tagesnachweis für Montag, Mittwoch
und Freitag, Lernleicht für Dienstag, Donnerstag und Samstag. In keinem
dieser Tagesnachweise muss in der Zeile "zugleich tätig bei"
eine Angabe gemacht werden, da Karl am jeweiligen Tag nur bei einer
Fahrschule tätig ist.
Fall 3: Anders sähe es aus, wenn
Karl am gleichen Tag vormittags 5 Fahrstunden bei Freundlich und
Nachmittags 6 Fahrstunden bei Lernleicht erteilte. Jetzt müsste
zumindest bei der Fahrschule, bei der er am Nachmittag schult, in der
Zeile "zugleich tätig bei" die Fahrschule Freundlich
eingetragen werden. Außerdem muss im Tagesnachweis der Fahrschule
Lernleicht eingetragen werden, wie viel Minuten Unterricht Karl bei
Freundlich erteilt hat. In der Spalte, in die der Name des Fahrschülers
einzutragen ist, stünde in diesem Fall Fahrschule Freundlich. Eine
Unterschrift wäre in dieser Zeile nicht erforderlich. Im Tagesnachweis
von Freundlich würde es hingegen genügen, wenn die Tätigkeiten
erfasst sind, die für diese Fahrschule erbracht werden. Die
Nachmittagstätigkeit bei der Fahrschule Lernleicht müsste bei
Freundlich nicht eingetragen sein.
Die beiden Tagesnachweise könnten also
beispielsweise folgendermaßen aussehen:
Fahrschule Lernleicht
Fahrlehrer: Karl Schaffer
| Von |
bis |
Bezeichnung
der Tätigkeit |
Praktische
Ausbildung |
sonstige
Tätigkeit |
Name |
Unter-
schrift |
| 07:00 |
|
FS |
45 |
|
Bauer |
Baba |
| 07:45 |
|
FL |
90 |
|
Müller |
Umuv |
| 09:15 |
10:45 |
FA |
90 |
|
Huber |
Huhu |
| Gesamtdauer |
115 |
|
Zugleich tätig bei: Fahrschule Freundlich
| Von |
bis |
Bezeichnung
der Tätigkeit |
Praktische
Ausbildung |
sonstige
Tätigkeit |
Name |
Unter-
schrift |
| 07:00 |
10:45 |
Fahrstunden |
225 |
|
FS Lernleicht |
|
| 13:30 |
|
FL |
90 |
|
Klaus |
Klklk |
| 15:00 |
|
FS |
90 |
|
Früh |
Frfrf |
| 16:30 |
18:00 |
FA |
90 |
|
Krause |
Klklk |
| 19:00 |
20:30 |
Theorie |
|
90 |
|
|
| Gesamtdauer |
495 |
90 |
585 |
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Werden die Tagesnachweise in dieser Form geführt,
kann bei der Überwachung ohne weiteres überprüft werden, ob die
Grenzen des § 6 FahrlG eingehalten und der vorgeschriebene Unterricht
erteilt wurde. Diesen beiden Zwecken dient der Tagesnachweis.
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