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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2001, Seite 526

Ausbildungsbescheinigung:

Getürkte Angaben sind teuer

 

Vor der theoretischen und der praktischen Fahrprüfung muss der Prüfer die Ausbildungsbescheinigung durchsehen und sich von der Erfüllung der Ausbildungspflichten überzeugen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend geführt, darf die Prüfung nicht stattfinden. Ab und zu sollen Fahrschulinhaber ihre diesbezügliche Verantwortung nicht ganz ernst nehmen und Ausbildungsbescheinigungen ausstellen, obwohl die Ausbildung nicht den Bestimmungen der Fahrschüler-Ausbildungsordnung entsprochen hat. Jüngst wurde hierzulande ein solcher Fall aktenkundig. 

Fahrschülerin Barbara Bauer (Name wurde von der Redaktion frei erfunden) konnte wegen ihrer Tätigkeit in einem Café den abendlichen theoretischen Unterricht ihrer Fahrschule nicht immer besuchen. Das teilte sie dem Fahrschulinhaber schon bei der Anmeldung mit. Doch der versprach, einen Weg zu finden. Frau Bauer wiederum versprach, zu Hause fleißig mit Fragebögen zu üben. Soweit es ihr Job zeitlich zuließ, besuchte sie auch den Unterricht. Als sie sich sicher fühlte, meldete der Fahrschulinhaber sie zur theoretischen Prüfung an. 

Prüfung bestanden, aber...

Sie bestand die Prüfung, obwohl sie statt der vorgeschriebenen 12 nur sechs Doppelstunden Grundstoff besucht hatte. Danach begann die praktische Ausbildung. Doch eines schönen Tages war Frau Bauer mit dem praktischen Unterricht nicht mehr zufrieden und wechselte die Fahrschule. Der neue Fahrschulinhaber erfuhr vom ungesetzlichen Verhalten seines Kollegen und ermutigte Frau Bauer, die Aufsichtsbehörde zu informieren. Das Amt konfrontierte den Fahrschulinhaber mit der Aussage von Frau Bauer, worauf ihm nichts anderes übrig blieb als seine Verfehlung zuzugeben. In einer schriftlichen Stellungnahme versuchte er sich mit der Behauptung zu rechtfertigen, "in anderen Fahrschulen, wie zu erfahren war, (würden) sich ähnliche Fälle ereignen". Und er wartet sogleich auch mit einem "Beweis" auf: "Ein Arbeitskollege von Frau Bauer trägt sich vor Unterrichtsbeginn in die Anwesenheitsliste einer jener Fahrschulen ein und geht anschließend wieder zur Arbeit, ohne am Unterricht teilzunehmen." Die Erlaubnisbehörde ermittelte und leitete ihre Erkenntnisse an die Bußgeldbehörde weiter, die gegen Frau Bauers ersten Fahrlehrer einen Bußgeldbescheid über DM 2.000 erließ. Gegen die vom "Kollegen" beschuldigte Fahrschule wurden ebenfalls Ermittlungen eingeleitet, doch am Ende stand zweifelsfrei fest, dass in dieser Fahrschule die Ausbildung korrekt verlaufen war.

Ernste Ermahnung

Neben dem Bußgeldbescheid erteilte das Amt dem Fahrschulinhaber eine sehr ernsthafte schriftliche Ermahnung. Darin heißt es: 

"Ziel der Ausbildung ist gemäß § 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Hinführung des Fahrschülers zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Insofern darf sich der theoretische Unterricht auch nicht auf die bloße Prüfungsvorbereitung beschränken. Die gesetzlich vorgeschriebenen und im Interesse der Verkehrssicherheit notwendigen Vermittlung der Ausbildungsinhalte bedeutet vielmehr, dass Sie als Fahrlehrer auf Grund Ihrer fachlichen und pädagogischen Qualifikation mit wissenschaftlich fundierter Methodik und mit persönlichem, auch durch Vorbildfunktion ausgewiesenem Engagement Fahranfänger mit dem Lehrstoff vertraut machen, die Beherrschung dieses Stoffes ermöglichen und gleichzeitig die Grundlage für die Motivation zu künftigem verantwortungsbewussten Verhalten des Fahrschülers legen. Dabei bietet die Phase der Fahrschulausbildung eine besondere Chance, die künftige Einstellung des Fahrschülers zu solchem Verhalten positiv zu prägen. Deshalb ist die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebene gewissenhafte Ausbildung die wichtigste Berufspflicht des Fahrlehrers. ... Sie haben gröblichst Ihre Pflichten als Fahrschulinhaber verletzt. Überdies haben Sie in betrügerischer Weise durch unterschriftliche Bestätigung einer nicht stattgefundenen Theorieausbildung der genannten Fahrschülerin die Zulassung zur Theorieprüfung ermöglicht. Auf Grund dieser Ausführungen bestehen erhebliche Zweifel hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit als Fahrschulinhaber, so dass bereits jetzt ernsthaft beabsichtigt war, Ihre Fahrschulerlaubnis zu widerrufen. Allein die Tatsache, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt bzw. dem Landratsamt nur dieser eine Verstoß bekannt ist und in der Vergangenheit keine groben Verstöße im Rahmen der Fahrausbildung bekannt wurden, sehen wir noch einmal von der einschneidenden Maßnahme des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis ab. 
Allerdings werden Sie hiermit ausdrücklich abgemahnt und auf die Beachtung Ihrer Pflichten als Fahrschulinhaber hingewiesen. Sollten erneut grobe Pflichtverletzungen bekannt werden, sähen wir uns veranlasst, Ihnen die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen."

Diesen Sätzen ist nichts mehr hinzuzufügen. Bleibt zu hoffen, dass dieses Vorkommnis eine Ausnahme war bzw. die Behörden bei Bekanntwerden ähnlicher Verfehlungen ebenso konsequent einschreiten.

Anmerkung der Redaktion: Uns ist nur der Sachverhalt, nicht aber die Identität der betroffenen Personen bekannt.

FahrSchulPraxis - Ausgabe Oktober 2001

Erscheinungsdatum 15.10.2001

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