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Höhengleiche Bahnübergänge sind noch immer besondere Gefahrenpunkte des Straßenverkehrs. Die detaillierten Regelungen des § 19 StVO sollen Straßenverkehr und Bahnen voreinander schützen. Doch überzogene Auslegungen, wie sie nicht zuletzt auch bei Fahrprüfungen immer wieder mal zu Tage treten, bringen mehr Unsicherheit als Schutz, meint unser Autor Jürgen Bauer.
Die StVO unterscheidet zwischen Bahnübergängen mit und ohne Vorrang der Bahn. An Bahnübergängen mit Andreas-kreuz hat die Bahn Vorrang. Steht das Andreaskreuz an der Einfahrt zu einem Hafen- oder Industriegebiet, hat die Bahn an allen Übergängen dieses Bereichs Vorrang, sofern ein Zusatzschild einen entsprechenden Hinweis enthält. An Übergängen über Fuß-, Rad-, Feld- oder Waldwegen hat die Bahn Vorrang, auch wenn kein
Andreaskreuz aufgestellt ist (Abs. 1 Nr. 1 bis 3).
Bahnübergänge ohne Andreaskreuz können auch durch gelbe oder rote Lichtzeichen gesichert werden. Bei Blinklicht oder Dauerlicht haben sich Straßenbenutzer wie an Kreuzungen mit Ampelregelung zu verhalten: bei Rot in jedem Fall anhalten, bei Gelb, wenn es ohne Gefahr möglich ist (Abs. 6).
Ungesicherte Bahnübergänge
Wo die Bahn Vorrang hat, kann es sich sowohl um "gesicherte" als auch um "ungesicherte" Übergänge handeln. Als ungesichert gelten Bahnübergänge ohne
Schranken oder Lichtzeichen. An solchen Bahnübergängen sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sich wie beim Zeichen "Vorfahrt gewähren!" zu verhalten: Geschwindigkeit rechtzeitig so weit mindern, dass der Bahnkörper ausreichend beobachtet und bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs in gebotenem Abstand vor dem Bahnübergang angehalten werden kann. Bei durch Bauten, Fahrzeuge oder die Witterung behinderter Sicht kann
Schrittgeschwindigkeit geboten sein. Außerdem kann es notwendig sein, die Seitenfenster zu öffnen und das Radio leise zu stellen, um Pfeif- oder Läutsignale eines sich nähernden
Schienenfahrzeugs besser hören zu können; das gilt besonders bei Nebel.

"Mäßige Geschwindigkeit" - Was ist das?
Bahnübergänge mit Schranken oder Ampeln werden als gesichert betrachtet. Ob gesichert oder ungesichert, für beide gilt, dass sich der Straßenverkehr nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern darf. Der etwas vage Terminus "mäßige
Geschwindigkeit" wurde gerade auch im Zusammenhang mit gesicherten Bahnübergängen durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) verdeutlicht. Bei Befolgung der hierbei entwickelten Grundsätze verhalten sich die Kraftfahrer und somit auch Fahrlehrer und Fahrschüler richtig. Danach müssen
Verkehrsteilnehmer in der Lage sein, den von den technischen Sicherungen ausgehenden
Verpflichtungen nachzukommen. Aber bei Annäherung an gesicherte Übergänge wird nicht eine ähnlich intensive Beobachtung des Bahnkörpers wie bei ungesicherten erwartet. Die Obergerichte haben bestätigt, dass ein Kraftfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit fährt, wenn er die durch Verkehrszeichen oder durch Verkehrsregeln angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung einhält. Innerorts wird es also genügen, wenn ein Kraftfahrer beim Überqueren eines gesicherten Bahnübergangs die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beachtet; das gilt auch an unübersichtlichen Bahnübergängen. Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass die
Sicherungseinrichtungen funktionieren. Ist beispielsweise die Geschwindigkeit vor einem Bahnübergang auf 70 km/h beschränkt, darf der Kraftfahrer unter normalen Bedingungen auch dort darauf vertrauen, diesen Bahnübergang ohne Risiko für sich, seine Insassen und sein Fahrzeug mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überqueren zu können. Er darf auch davon ausgehen, dass die bauliche Beschaffenheit diese Geschwindigkeit erlaubt.

Nackentraining - oder was?
Kann der Kraftfahrer wegen der örtlichen Sichtverhältnisse trotz mäßiger
Geschwindigkeit nicht aus sicherer Entfernung erkennen, ob sich ein Schienenfahrzeug nähert, macht es keinen Sinn, wenn er beim Überqueren der Gleise noch nach links und rechts schaut. Selbst wenn er jetzt ein Schienenfahrzeug erkennen würde, wäre er kaum noch in der Lage, sinnvoll zu reagieren. Wenn aber Kopfbewegungen sinnlos sind, arten sie zu gymnastischen Übungen aus, die vom Kraftfahrer nicht verlangt werden und auch in der Fahrprüfung nichts zu suchen haben. Ist die Geschwindigkeit vor dem Bahnübergang nicht besonders geregelt, darf der Kraftfahrer nur so schnell fahren, dass er beim Senken der Schranken oder beim Aufleuchten des gelben oder roten Lichtes ohne Not vor dem Bahnüber-gang anhalten kann.
Auf Sicherungseinrichtungen muss Verlass sein
Die Gerichte bestätigen also, dass sich ein Kraftfahrer unter normalen Umständen auf die technischen Sicherungen an Bahnübergängen verlassen kann. Sie verlangen
jedenfalls nicht, sich bei geöffneten Schranken vorsichtig heranzutasten, um noch
anhalten zu können, wenn unerwartet ein Zug auftaucht. Ginge die Rechtsprechung in die andere Richtung, wären die technischen Sicherungen sinnlos. Sind jedoch die
Sicherungseinrichtungen für den Kraftfahrer erkennbar gestört, muss er sich wie an einem ungesicherten Bahnübergang verhalten.
Fangen Schranken sich beispielsweise zu senken an, gehen dann aber sofort wieder nach oben, muss der Kraftfahrer von einer Störung der Anlage ausgehen. Sind Anzeichen einer Störung nicht ersichtlich, dürfen die Kraftfahrer sich auf die
Sicherungseinrichtungen verlassen. So wie auch bei Grün an ampelgeregelten Kreuzungen niemand verpflichtet ist, durch starkes Abbremsen und mehrfaches Kopfdrehen nach eventuellen Rotfahrern zu suchen.

Lkw: Warten auf Distanz
Weil an Bahnübergängen die Wartezeit oft mehrere Minuten dauern kann und sich deshalb mitunter längere
Fahrzeugschlangen bilden, müssen Lastkraftwagen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Züge außerhalb geschlossener Ortschaften bereits unmittelbar nach der einstreifigen Bake, also in etwa 80 Meter Entfernung, warten, wenn sich die
Schranken senken oder geschlossen sind oder wenn durch gelbe oder rote
Lichtzeichen Warten angeordnet ist. Dies soll den Verkehrsfluss nach dem Öffnen der Schranken verbessern helfen. Diese Regelung macht aber nur Sinn, wenn andere Fahrzeuge überholen können und dürfen. Ist durch Zeichen 276 oder eine
Fahrstreifenbegrenzung das Überholen verboten, wäre es sinnlos, bereits 80 Meter vor dem Übergang zu warten. In diesen Fällen dürfen Führer von Lkw oder von Pkw mit Anhänger auch außerorts bis unmittelbar zum Andreaskreuz fahren.

Das in Absatz 7 enthaltene Verbot der Blendung durch die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge, kann, besonders bei erhöhten Bahndämmen, das Umschalten auf Standlicht erfordern.
Jürgen Bauer
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