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Ungezählte, ausschließlich durch Werbeanzeigen finanzierte Anzeigenblätter, Vereinsnachrichten und Informationsbroschüren stehen neben vielen anderen Werbeträgern im Wettstreit um die Werbebudgets der
Unternehmen. Auch Fahrschulen werden häufig von Anzeigenvertretern besucht. Wer nicht aufpasst, kann böse Überraschungen erleben.
Neulich Abend in einer Fahrschule im Ländle: Volles Haus, gleich soll's mit dem Unterricht losgehen, da erscheint ein freundlicher junger Mann und bietet dem Fahrschulinhaber eine Werbefläche auf dem Kleinbus der städtischen
Jugendorganisation an. Das Geld werde zur Unterstützung der Jugendarbeit verwendet. Eine Fahrschule, die ja auf die Jugendlichen als Kunden angewiesen sei, könne sich diese Chance nicht entgehen lassen, orakelte der clevere Vertreter.
"Für einen guten Zweck..."
Appelle dieser Art, die das soziale Gewissen des Unternehmers aktivieren sollen, die Geschichte vom "guten Zweck" also, ist unter einer bestimmten Spezies von
Anzeigenwerbern weit verbreitet. Neben zahlreichen anderen ist die ominöse "Polizei-Basis-Gewerkschaft", über deren
Machenschaften die FahrSchulPraxis bereits mehrfach berichtet hat, ein Paradebeispiel dafür.
Exklusiv-Vertrag soll locken
Ein weiterer Kniff, schnell zu einem
Abschluss zu kommen, ist die Zusicherung eines Exklusiv-Vertrags. Soll heißen, weitere Fahrschulen sind von der Werbung auf dem bestimmten Medium ausgeschlossen.
Aber selbst dieses "Exklusivrecht" sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass gestandene örtliche Vereine nicht "wilde Werber" beauftragen, sondern entweder selbst
akquirieren oder durch eine professionelle Werbefirma vertreten werden.
Weil der eingangs erwähnte
Fahrschulinhaber den Zugriff der Mitbewerber verhindern wollte, ließ er sich überreden und
unterschrieb eilends. Abends, nach dem Unterricht, als er den Vertrag in Ruhe liest, stellt er fest, dass ihn die "exklusive" Werbung alles in allem fast dreitausend Mark kosten wird!
Am nächsten Tag versucht er, den Vertrag mit Hilfe seines Anwalts rückgängig zu
machen. Dabei muss er erfahren, dass dies nicht möglich ist.
Wer unterschreibt, muss zahlen!
Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) sieht zwar für so genannte Haustürgeschäfte ein allgemeines Widerrufsrecht vor. Dies ermöglicht es, unerwünschte
Vertragsabschlüsse wieder rückgängig zu machen. Das HWiG findet jedoch keine
Anwendung, wenn der Kunde den Vertrag in "Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit" abschließt. Der Gesetzgeber unterstellt in diesem Fall, dass ein selbständiger
Unternehmer genügend Sachverstand und Erfahrung hat, um sich von einem "Verkaufstalent" nicht über den Tisch ziehen zu lassen. Der Vertrag muss also erfüllt werden, und die Fahrschule muss bezahlen.
Dem Abschlussdruck widerstehen
Wahrscheinlich legt es mancher Anzeigenverkäufer sehr bewusst auf hektische Situationen an, die dem Umworbenen wenig Möglichkeiten zur genauen Überprüfung des Angebots lassen. Mit "guter Zweck" und "exklusiv" wird der Abschlussdruck
absichtlich gesteigert. In solchen Situationen unterschreibt man prinzipiell nichts. Man bittet den Vertreter vielmehr um Überlassung der Unterlagen und sichert alsbaldige Rückäußerung zu. Was nicht bis zum anderen Tag warten kann, ist von Anfang an ein dubioses Geschäft. Gut Ding will auch im Internet-Zeitalter noch Weile haben, vor allem das Kleingedruckte!
Werbung planen!
Wirtschaftlich denkende Unternehmer planen sehr sorgfältig, wie viel, wofür und wann sie Geld für Werbung ausgeben. Es empfiehlt sich dringend, ein längerfristig angelegtes Werbekonzept zu erstellen und das Geld aus diesem Etat nicht spontan für immer wieder andere Aktionen auszugeben. So lassen sich unbedachte
Vertragsabschlüsse, die man am nächsten Tag schon wieder bereut, vermeiden.
Hilfestellung durch den Verband
Werbung hat ja nicht nur ankündigenden Zweck, also über den Beginn von Kursen oder über geplante Veranstaltungen zu informieren. Ebenso wichtig ist es, durch gezielte Werbung und überlegt ausgesuchten Medien bei den jungen Leuten (und ihren Sponsoren) im Gespräch zu bleiben. Ungeschickt bzw. unüberlegt
platzierte Werbung, die die Zielgruppe nicht oder nur ungenügend erreicht, ist hinausgeworfenes Geld.
Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. bietet hierzu Hilfestellung an. In den regelmäßig angebotenen eintägigen
Spezialseminaren "Marketing, Werbung und Wettbewerbsrecht" ist sinnvolle Planung von Werbung ein wichtiges Thema.
Ganz ohne Werbung geht's nicht!
Es gibt auch heute noch Fahrschulen, die glauben, auf Werbung völlig verzichten zu können. Allerdings sagt schon ein uralter Kaufmannsspruch
"Wer nicht wirbt, verdirbt!"
In Zeiten des oft bedrohlich engen Marktes kann es äußerst gefährlich sein, lediglich auf die so genannte "Mund-zu-Mund-Propaganda" zu setzen. Wer dies tut, kann die Informationen, die über ihn oder sein Geschäft im Umlauf sind überhaupt nicht beeinflussen.
Was die Kunden ihren Freunden und Bekannten über die Ausbildung oder den
Fahrlehrer erzählen, ist für jede Fahrschule von existentieller Bedeutung. Allerdings hat auch die beste Fahrschule gelegentlich unzufriedene Kunden. Diese können in ihrem Bekanntenkreis schlimme
Negativwerbung betreiben. Eine wesentliche Erkenntnis der Werbebranche ist, dass jeder zufriedene Kunde zwar bis zu drei neue Kunden bringt, ein Unzufriedener jedoch bis zu sieben Interessenten abschrecken kann. Es wäre deshalb sehr blauäugig, nur auf den guten Ruf als Garant für neue Kunden zu setzen.
Dubiose Eintragungsangebote
Zuletzt möchte ich noch auf eine weitere "Unterschriftsfalle" hinweisen: Immer wieder findet man in der Post Briefe, die auf den ersten Blick wie eine Rechnung aussehen. In Wirklichkeit handelt es sich lediglich um ein Angebot über den
Eintrag in ein fragwürdiges Branchentelefonbuch oder in eine ebenso zweifelhafte Internet-Datenbank. Der eigentliche Vertrag kommt erst durch die Bezahlung des geforderten Betrags zustande. Schlimmer noch: Oft kommt durch die Überweisung zusätzlich die Bestellung einer ganzen Serie
unnützer und teurer Werbeanzeigen zustande.
Das Angebot für eine Rechnung zu halten, ist ein vom Absender beabsichtigtes Täuschungsmanöver. Man hört immer wieder von Unternehmern, die darauf hereingefallen sind. Mit rechtlichen Mitteln ist dieser anrüchigen Methode leider nur sehr schwer beizukommen, da im Kleingedruckten des Schriftstücks auf die Tatsache, dass es sich nicht um eine Rechnung, sondern um ein Angebot handelt, hingewiesen wird.
Allerdings kann man auch in diesem Fall Ärger und Unkosten leicht vermeiden, wenn man sich angewöhnt, nur das zu unterschreiben, was man vorher genau gelesen hat!
Jochen Klima
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