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In letzter Zeit gab es mehrfach Ärger, weil bei der Überwachung in 1997 und 1999 unbeanstandete Fahrschulen davon ausgingen, für sie gelte automatisch die verlängerte Überwachungsfrist von 4 Jahren (§ 33 Abs. 2 Satz 4 FahrlG). Als trotzdem ein Mitarbeiter des Treuhandvereins zur Überwachung des theoretischen Unterrichts erschien, gab es auf beiden Seiten erstaunte Gesichter. Bei den Fahrlehrern wegen des unerwarteten, kostenträchtigen Besuchs, bei den Überwachern wegen des von den Fahrlehren geäußerten Unmutes.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Verlängerung des Überwachungszeitraumes eine Entscheidung der
Verwaltungsbehörde voraus. Solange eine solche nicht ergangen ist, bleibt es bei der Regelüberwachung in der Folge von zwei Jahren.
Unterschiedliche Auslegungen
Die Überwachungsbehörden im Land
interpretierten die Vorschrift des Gesetzes unterschiedlich. Einige wurden von sich aus tätig und verlängerten die Überwachungsfrist. Andere fragten bei der Fahrschule an, ob Verlängerung gewünscht sei, wieder andere warteten, bis die Fahrschule einen Antrag stellte.
Einige Mitarbeiter des Treuhandvereins versuchten das Problem durch Aufnahme einer Erklärung der Fahrschule in den Überwachungsbericht zu lösen. Doch bei der letzten Arbeitstagung der Mitarbeiter des Treuhandvereins wurde übereinstimmend berichtet, dass die Planung der Überwachungen nach wie vor problematisch ist, weil die Überwacher oft erst beim Besuch des theoretischen Unterrichts einer
Fahrschule oder nach Zusendung des Fragebogens erfahren, dass diese erst zwei Jahre später wieder zur Überwachung ansteht.
Ministerium schafft Klarheit
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg hat in einem Erlass, den wir nachstehend abdrucken, klargestellt, dass
- Anspruch auf die Verlängerung der Überwachungsfrist besteht, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden,
- die Fahrschulen keinen Antrag stellen, sondern die Behörden von sich aus tätig werden müssen.
Es erscheint aber sinnvoll, dass sich die Fahrschulen selbst auch um die Verlängerung der Frist kümmern. Bereits in Heft
6 / 2000 hatten wir auf Seite 313 empfohlen, sich deshalb mit der Verwaltungsbehörde in Verbindung zu setzen. Wir drucken
nachstehend den Wortlaut des von uns empfohlenen Schreibens zur Klärung der Überwachungsfrist noch einmal ab. Wer das darauf folgende Antwortschreiben der Behörde dem Treuhandverein zusendet, kann sicher sein, dass die Befreiung vom 2-jährigen Überwachungsturnus steht.
Fahrschulüberwachung gemäß § 33 FahrlG
1. Verlängerung des Überwachungszeitraums
2. Überwachung von Gemeinschaftsfahrschulen
zu 1.:
Wie uns der Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. berichtet hat, gibt es bezüglich der Verlängerung des Überwachungszeitraums offenbar immer noch Unklarheiten. So gab es beispielsweise Fälle, in denen der Prüfer des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. die turnusmäßige Überwachung durchführen wollte, dann aber erst vor Ort erfahren hat, dass der Überwachungszeitraum zwischenzeitlich verlängert wurde.
Wir weisen deshalb nochmals darauf hin, dass es sich bei der Verlängerung des Überwachungszeitraums um eine
Ermessensentscheidung handelt, die zu treffen ist, wenn die zweite turnusmäßige Überprüfung keine oder nur geringfügige Mängel ergeben hat. Eines Antrags des Fahrschulinhabers bedarf es nicht. Die Entscheidung über die Verlängerung des Überwachungszeitraums ist der Fahrschule und nachrichtlich dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. mitzuteilen. Dabei empfiehlt es sich, die Entscheidung über die Verlängerung des Überwachungszeitraums mit der Gebührenfestsetzung für die Überwachung zu verbinden.
In diesem Zusammenhang weisen wir auch darauf hin, dass die dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. aufgrund eines nicht rechtzeitig geänderten Überwachungsauftrags entstehenden Kosten von der betreffenden
Erlaubnisbehörde zu übernehmen sind.
Der Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. wird in Kürze den Behörden eine Liste mit den Fällen, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich noch unklar sind, übersenden. Die Behörden werden gebeten, diese Liste zu überprüfen und gegebenenfalls den Termin der Folgeprüfung zu ändern.
zu 2.:
Wird eine Fahrschule durch mehrere
Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt (Gemeinschaftsfahrschule), so findet eine Überwachung der
Gemeinschaftsfahrschule statt (vgl. § 16 Abs. 3 FahrlG). Eine Verlängerung des Überwachungszeitraums ist demzufolge nur möglich, wenn alle Gesellschafter der
Gemeinschaftsfahrschule die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllen.
Die Regierungspräsidien werden gebeten, die Erlaubnisbehörden entsprechend zu unterrichten. Der Treuhandverein für
Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. sowie der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. erhalten eine
Mehrfertigung dieses Schreibens.
gez. Eggersmann
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