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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2001, Seite 591

Einzelseminare

Qualität vor vermeintlicher Prominenz

 

Mit Übernahme des Punktsystems in das Straßenverkehrsgesetz (StVG) am 1. Januar 1999 wurde für Führerscheininhaber mit 14 oder mehr Punkten erstmalig die Pflicht zur Teilnahme an Aufbauseminaren eingeführt. Das warf zu Recht die Frage auf, ob und inwieweit sich die Teilnahme von prominenten, im öffentlichen Rampenlicht stehenden Persönlichkeiten für sie selbst und für die anderen Seminarteilnehmer nachteilig auswirken könnte.

Am Beginn der Kurse sichert der Seminarleiter absolute Diskretion zu, und die Teilnehmer vereinbaren Vertraulichkeit untereinander. Das macht die Zunge der Teilnehmer leichter und lässt sie über eigene, oft sehr ins Persönliche gehende Erlebnisse, Erfahrungen, Stimmungen und ihre Einstellungen berichten - für das Gelingen des Seminars unverzichtbar. 

Die Vertraulichkeit wäre aber stark in Frage gestellt, wenn draußen die Sensationspresse lauerte und nach jeder Sitzung die Teilnehmer zu Details über den Promi bedrängen würde. 

  • Das große Schweigen

In einem solchen Seminar könnte das große Schweigen herrschen: Der Promi igelt sich ein, warum soll ich dann aus der Schule plaudern? Der Ausweg wäre, die Prominenten von der Teilnahme an Punkteseminaren zu entbinden. Doch das ließe der Rechtsstaat nicht zu. Und außerdem: Wer ist prominent? 

Also schrieb man das sog. Einzelseminar ins Gesetz. Dabei ging es aber nicht nur um Prominenz, es gab für den Gesetzgeber vielmehr auch andere Überlegungen, in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar zuzulassen (§ 2b Abs.1 Satz 2 und § 4 Abs.8 Satz 2 StVG).

  • Gruppendynamik bleibt auf der Strecke 

Der Antrag zur Teilnahme an einem Einzelseminar muss also immer vom Betroffenen - nicht vom Seminarleiter - bei der anordnenden Behörde gestellt werden. Da Gruppenseminare der gesetzliche Normalfall sind, muss der Antragsteller eingehend begründen, warum ihm die Teilnahme an einem Gruppenseminar nicht zugemutet werden kann. In den Seminaren soll die kritische Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Erfahrungen und Auffassungen der Seminarteilnehmer und die gemeinsame Aufarbeitung von Defiziten durch die Teilnehmer selbst im Mittelpunkt stehen. In Einzelseminaren ist der Austausch auf zwei Personen, den Teilnehmer und den Seminarleiter, reduziert; der erwünschte und notwendige, die Reflexion fördernde gruppendynamische Prozess bleibt aus.

  • Behörden legen strenge Maßstäbe an 

Es ist deshalb verständlich, dass die Behörden bei der Zulassung von Einzelseminaren strenge Maßstäbe anlegen. Dass ein Betroffener als erfolgreicher Geschäftsmann oder Stadtrat zu den Honoratioren seiner Gemeinde zählt, kann eine Ausnahme nicht rechtfertigen. Wer dennoch meint, sich unters örtliche Volk zu mischen sei ihm nicht zuzumuten, kann das Seminar unerkannt irgendwo auswärts besuchen.

FahrSchulPraxis - Ausgabe November 2001

Erscheinungsdatum 15.11.2001

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