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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2001, Seite 562

Fahrlehrerversicherung

Spezieller, umfassender Schutz

Kraftfahrtversicherung II

Heute setzen wir die in der letzten Ausgabe begonnene Serie über die speziellen Leistungen unseres berufsständischen Versicherungsunternehmens fort. Auch in diesem Beitrag geht es um die Kraftfahrtversicherung und die für Kunden der Fahrlehrerversicherung einzigartigen Vorteile. 
  • Kein Zuschlag! 

Während des Winterhalbjahres ist Motorradausbildung im Schwarzwald oft für längere Zeit nicht ratsam. Deshalb hat Fahrschulinhaber M. seine Motorräder mit Saisonkennzeichen zugelassen. Beim Bikerstammtisch erfährt er, dass Versicherungen dafür einen Zuschlag von 5% auf die Jahresprämie nehmen. Das will er genau wissen und sucht deshalb eilig seine Motorradpolicen heraus. Aber er kann sich freuen, denn seine Gesellschaft, die Fahrlehrerversicherung VaG, nimmt keinen Zuschlag. Für jeden Monat der Saisonzulassung zahlt er lediglich ein glattes Zwölftel der Jahresprämie. Im Gespräch mit der Landesagentur erfährt er, dass seine Teilkaskoversicherung während der beitragsfreien Zeit als Ruheversicherung weiter besteht. Würde sein Motorrad im Winter aus der Garage entwendet oder durch Brand zerstört, bestünde Versicherungsschutz. 

  • Auslandsrisiko gedeckt! 

Fahrlehrer A. macht mit seiner Familie Autourlaub in Südspanien. Weil er seine grüne Versicherungskarte verlegt hat, ruft er bei der Landesagentur der Fahrlehrerversicherung (0711/83987526) an und bittet um Ersatz. Dabei erfährt er von der Mitarbeiterin der Landesagentur, dass in Spanien und Portugal, aber auch in einer Reihe anderer Länder, die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen in der Haftpflichtversicherung im Vergleich zu Deutschland sehr niedrig sind. Um sein wertvolles Auto sicher gegen unwägbare Auslandsrisiken zu schützen, bietet die Fahrlehrerversicherung eine kurzzeitige Vollkaskoversicherung zu günstigen Bedingungen an. 

  • Auch die Familie gewinnt! 

Die Tochter von Fahrlehrer E. verlässt ihr Elternhaus, weil sie in einer weiter entfernten Stadt eine interessante Arbeitsstelle erhielt. Zum erst vor kurzem erworbenen Führerschein fehlt jetzt nur noch ein Auto. Da springt Papa ein und bietet ihr ein ausgedientes Fahrschulauto an. Auf Anfrage berät der Direktionsbeauftragte der Fahrlehrerversicherung die junge Frau über die bei Gründung ihres eigenen Hausstandes erforderlichen Versicherungen. Weil die Direktionsbeauftragten der Fahrlehrerversicherung nicht von Provisionen abhängig sind, kann sie sicher sein, dass es eine objektive, streng am individuellen Bedarf orientierte Beratung ist. Auch die Frage der Einstufung ihres Autos in der Haftpflichtversicherung wird besprochen. Dabei erfährt sie, dass die Fahrlehrerversicherung den jungen Fahrerinnen und Fahrern einen Vertrauensvorschuss einräumt. Das Anfängerglück der Familienangehörigen soll nicht durch Strafprämien getrübt werden. Sie kann ihren neuen K-Haftpflichtvertrag zur Normalprämie von 100% abschließen. Der Direktions-beauftragte macht den Vater überdies darauf aufmerksam, dass er seiner Tochter auch den zu dem Auto gehörenden Schadensfreiheitsrabatt der Stufe 18 übereignen könnte. Obwohl ihr Führerschein erst zwei Monate alt ist, würde sie so bei der Fahrlehrerversicherung nur 30% der Normalprämie zu zahlen haben. Das jedoch würde bedeuten, dass der Vater für das Folgefahrzeug keinen Schadensfreiheitsrabatt mehr hätte. Die Idee schmeckt ihm nicht so sehr, zumal da er weiß, dass gewöhnlich für gewerblich genutzte Fahrzeuge kein Zweitwagenbonus einräumt wird.

Nicht so bei der Fahrlehrerversicherung, denn diese kennt auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge eine Zweitwagenregelung und stuft Pkw in der Haftpflichtversicherung nur mit 85%, in der Vollkaskoversicherung nur mit 90% der Normalprämie ein. Das stimmt ihn geneigter, den Rabatt auf seine Tochter zu übertragen. Anlässlich der Änderungen im Fahrzeugbestand der Fahrschule regt der Direktionsbeauftragte noch an, das neue Fahrzeug wegen seiner etwas ungünstigen Typenklasse auf einen bereits bestehenden, mit 40% rabattierten Vertrag umzustellen und das bisher unter diesem Vertrag versicherte Fahrzeug als neu hinzugekommenes Risiko gelten zu lassen. Über die weiteren Versicherungen, die der Direktionsbeauftragte der Tochter noch empfohlen hat, informieren wir in der nächsten Ausgabe der FahrSchulPraxis. 

  • Fremdfahrzeugversicherung vermeidet Kopfschmerzen! 

Bei der Fahrschule B. meldet sich ein junger Mann für Klasse A(unbeschränkt) an. Er äußert den Wunsch, auf seinem eigenen Motorrad ausgebildet zu werden. B. weist ihn auf die unbedingt erforderliche Zustimmung der Haftpflichtversicherung des Motorrads hin. Diese teilt kurz nach Anfrage ihr Einverständnis mit, gegen einen Aufschlag von 5% das Ausbildungsrisiko zu übernehmen. Weil Fahrlehrer B. ein vorsichtiger Mann ist, schließt er bei der Fahrlehrerversicherung zusätzlich eine Fremdfahrzeugversicherung ab. Diese schützte ihn bei der Ausbildung gegen Unfallschäden am schülereigenen Kraftrad, sofern ihn dafür eine Schuld träfe. Die Fremdfahrzeugversicherung hilft aber auch gegen Schädigung des Ansehens einer Fahrschule. Denn träfe den Fahrlehrer keine Schuld an dem Unfall, wäre er nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Aber würde der Fahrschüler dies auch so sehen? Auch in diesem Fall wäre die Fremdfahrzeugversicherung von großem Nutzen. Die Fahrlehrerversicherung ist im Übrigen die einzige Gesellschaft in Deutschland, die diesen besonderen Versicherungsschutz gewährt. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrschule ihren ganzen Fahrzeugbestand bei der Fahrlehrerversicherung versichert hat.

Fahrlehrerversicherung
Landesagentur Baden-Württemberg

Tel. 0711 / 83 98 75-26 oder E-Mail
Die Fahrlehrerversicherung im Internet: www.fahrlehrerversicherung.de

FahrSchulPraxis - Ausgabe November 2001

Erscheinungsdatum 15.11.2001

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