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Das Umsatzsteuerrecht ist ein sehr formales Recht. Nur wenn alle
Formvorschriften eingehalten sind, kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. In jedem Fall müssen aus der Rechnung Aussteller, Empfänger, Nettobetrag und Umsatzsteuer eindeutig hervorgehen. Fehlt eine dieser Angaben, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ausnahme: Kleinbeträge bis DM 200. Hier ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn nicht der Steuerbetrag, sondern lediglich der Steuersatz auf der Rechnung angegeben ist.
Kauft beispielsweise ein Fahrschulinhaber für seinen Betrieb Reinigungsmittel zum Preis von DM 68, ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn er vom Verkäufer eine Rechnung mit folgenden Angaben erhält:
- Rechnungsaussteller
- Rechnungsempfänger
- Reinigungsmittel DM 68
- In diesem Betrag sind 16% MwSt. enthalten.
Ist der Bruttobetrag höher als DM 200, muss auf jeden Fall der Steuerbetrag ausgewiesen werden:
- Rechnungsaussteller
- Rechnungsempfänger
- Reinigungsmittel DM 290
- In diesem Betrag sind DM 40 Umsatzsteuer enthalten.
Diese bislang von der Finanzverwaltung akzeptierte verkürzte Form der Rechnung reicht in Zukunft für den Vorsteuerabzug nicht mehr aus. Der BFH hat vor kurzem in einem Urteil entschieden, dass eine
Rechnung, in der neben dem Bruttopreis auch der Steuersatz und der Steuerbetrag ausgewiesen sind, den Vorsteuerabzug
ausschließt. Neben den genannten Angaben muss in der Rechnung auch der Nettopreis ausgewiesen sein.
Die Rechnung muss also folgendes
beinhalten:
- Rechnungsaussteller
- Rechnungsempfänger
- Reinigungsmittel DM 250,-
- 16% Umsatzsteuer DM 40,-
- Verkaufspreis DM 290,-
Dieser Rechtsauffassung hat sich die
Finanzverwaltung angeschlossen. Um den Unternehmen Zeit zur Anpassung zu lassen, wird die Steuerverwaltung bis zum 31.12.2001 Rechnungen ohne ausgewiesenen Nettobetrag nicht beanstanden.
Es ist aber damit zu rechnen, dass
Rechnungen ab Ausstellungsdatum 01.01.2002 bei Umsatzsteuerprüfungen kritisch
betrachtet werden und der Vorsteuerabzug nicht mehr zugelassen wird, wenn die vorstehende Regelung nicht beachtet wurde.
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