FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2002

November 2002

Oktober 2002

September 2002

August 2002

Juli 2002

Juni 2002

Mai 2002

April 2002

März 2002

Februar 2002

Januar 2002

Übersicht 2002

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2002, Seite 46

Kürzungen:

Vorsteuerabzug

 

Wer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigt, ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die für die Klassen L, T, C, CE, D, DE, D1 und D1E erhobenen Ausbildungsentgelte sind wegen der vorwiegend beruflichen Nutzung der angestrebten Fahrerlaubnisse nach § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit.

Logische Folge der Freistellung dieser Umsätze ist aber, dass bei Anschaffungen von für diese Klassen erforderlichen Betriebsmittel die im Rechnungsbetrag enthaltene und auf der Lieferantenrechung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Gleiches gilt natürlich auch für die den steuerbefreiten Klassen zuordenbaren Ausgaben.

Kauft beispielsweise eine Fahrschule ein Druckluftbremsenmodell für die Klasse C/CE zum Gesamtpreis von DM 11.600, darf die Umsatzsteuer in Höhe von DM 1.600 nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Sie muss vielmehr vom Unternehmer getragen werden. Das Gleiche gilt für Umsatzsteuer, die auf die Nutzungsgebühr für ein von einer anderen Fahrschule geborgtes Ausbildungsfahrzeug der genannten Klassen berechnet wird.

Beide Beispiele stehen stellvertretend für alle Betriebsmittel oder Dienstleistungen, die ausschließlich für die von der Umsatzsteuer befreiten Klassen beschafft oder in Anspruch genommen werden; hier scheidet der Vorsteuerabzug komplett aus. 

Voller Vorsteuerabzug 

Daneben gibt es Anschaffungen und Ausgaben, die ausschließlich auf die umsatzsteuerpflichtigen Klassen entfallen. So das Auflaufbremsenmodell, die Kugelkopfkupplung, das Ausbildungsmotorrad, der Pkw, der Anhänger für die Klasse BE-Ausbildung. Die in diesen Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer darf in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden.

Vorsteuerlicher Mix

Als dritte Kategorie sind betriebsbedingte Anschaffungen, Ausgaben oder Dienstleistungen zu nennen, die für die Ausbildung in allen Klassen, den umsatzsteuerfreien wie auch den umsatzsteuerpflichtigen, erforderlich sind. So zum Beispiel Tische und Stühle für den Unterrichtsraum, die Einrichtung des Unterrichtsraumes überhaupt, die Folien oder CDI-Programme des Grundstoffs, der PC mit dem Fahrschulverwaltungsprogramm, Dekorationen für das Schaufenster, Werbung und vieles andere mehr. Weil in diesen Fällen eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Klassen teilweise gar nicht, im Übrigen aber nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, darf die durch diese Ausgaben anfallende Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu-nächst voll als Vorsteuer abgezogen werden. Erst bei der Abgabe der Umsatzsteuer-Erklärung nach Jahresende muss die Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen aufgeteilt und gekürzt werden.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Januar 2002

Erscheinungsdatum 15.01.2002

Artikel dieser Ausgabe im WWW: