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Wer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Geschäfte tätigt, ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die für die Klassen L, T, C, CE, D, DE, D1 und D1E erhobenen Ausbildungsentgelte sind wegen der vorwiegend beruflichen Nutzung der angestrebten Fahrerlaubnisse nach § 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit.
Logische Folge der Freistellung dieser Umsätze ist aber, dass bei
Anschaffungen von für diese Klassen erforderlichen Betriebsmittel die im Rechnungsbetrag enthaltene und auf der
Lieferantenrechung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Gleiches gilt natürlich auch für die den steuerbefreiten Klassen zuordenbaren Ausgaben.
Kauft beispielsweise eine Fahrschule ein Druckluftbremsenmodell für die Klasse C/CE zum Gesamtpreis von DM 11.600, darf die Umsatzsteuer in Höhe von DM 1.600 nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Sie muss vielmehr vom Unternehmer getragen werden. Das Gleiche gilt für Umsatzsteuer, die auf die Nutzungsgebühr für ein von einer anderen Fahrschule geborgtes Ausbildungsfahrzeug der
genannten Klassen berechnet wird.
Beide Beispiele stehen stellvertretend für alle Betriebsmittel oder Dienstleistungen, die ausschließlich für die von der
Umsatzsteuer befreiten Klassen beschafft oder in Anspruch genommen werden; hier scheidet der Vorsteuerabzug komplett aus.
Voller Vorsteuerabzug
Daneben gibt es Anschaffungen und Ausgaben, die ausschließlich auf die umsatzsteuerpflichtigen Klassen entfallen. So das Auflaufbremsenmodell, die
Kugelkopfkupplung, das Ausbildungsmotorrad, der Pkw, der Anhänger für die Klasse BE-Ausbildung. Die in diesen Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer darf in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen werden.
Vorsteuerlicher Mix
Als dritte Kategorie sind betriebsbedingte Anschaffungen, Ausgaben oder
Dienstleistungen zu nennen, die für die Ausbildung in allen Klassen, den umsatzsteuerfreien wie auch den umsatzsteuerpflichtigen, erforderlich sind. So zum Beispiel Tische und Stühle für den Unterrichtsraum, die Einrichtung des Unterrichtsraumes überhaupt, die Folien oder CDI-Programme des Grundstoffs, der PC mit dem
Fahrschulverwaltungsprogramm, Dekorationen für das Schaufenster, Werbung und vieles andere mehr. Weil in diesen Fällen eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Klassen teilweise gar nicht, im Übrigen aber nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, darf die durch diese Ausgaben anfallende Umsatzsteuer in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu-nächst voll als Vorsteuer abgezogen werden. Erst bei der Abgabe der
Umsatzsteuer-Erklärung nach Jahresende muss die Vorsteuer entsprechend dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen aufgeteilt und gekürzt werden.
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