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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2002, Seite 68

Problematische Kombination

Ausbildungsfahrzeuge Klasse C1E

 

Nach § 5 DV-FahrlG in Verbindung mit Anlage 7 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) müssen Ausbildungsfahrzeuge, von unerheblichen Ausnahmen abgesehen, den an Prüfungsfahrzeuge gestellten Anforderungen genügen.

Für die Ausbildung in der Klasse C1 muss ein Fahrzeug der Klasse C1 mit folgenden Eigenschaften eingesetzt werden: 

  • Länge mindestens 5,5 Meter, 
  • zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t,
  • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h, 
  • Aufbau kastenförmig o. Vergleichbares,
  • Bordwände mindestens 30 cm hoch,
  •  Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 

Der Wortlaut der Anlage 7 ("Fahrzeuge der Klasse C1") stellt klar, dass die zulässige Gesamtmasse nicht größer sein darf als 7,5 Tonnen, weil es sonst ein Fahrzeug der Klasse C wäre. 

Kombination C1E

Für die Klasse C1E wird eine Fahrzeugkombination gefordert, die aus einem wie oben beschriebenen Fahrzeug und einem Anhän-ger besteht. An den Anhänger werden ebenfalls Mindestanforderungen gestellt: 

  • Zulässige Gesamtmasse mindestens 2 t ,
  • eigene Bremsanlage,
  • Bordwände ebenfalls mind. 30 cm hoch.

Für die Kombination gelten folgende Anforderungen: 

  • Länge mindestens 9 Meter und 
  • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h. 

Überdies müssen Lehr- und Prüfungsfahr-zeuge der Klasse C1 mit einem Kontrollgerät gemäß VO (EWG) 3821/85 ausgerüstet sein (§ 5 DV-FahrlG). 

Schwache Zahlen

Erneut zeigen die Zahlen des letzten Jahres, dass die Klassen C1 und C1E ein recht kümmerliches Dasein führen, woran sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht viel ändern wird. 

In Baden-Württemberg waren es im ganzen Jahr 2001 nur 98 praktische Prüfungen, und bei fast allen Bewerbern handelte es sich um eine Neuerteilung nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 3. Diese Bewerber unterliegen bekanntermaßen nicht der Ausbildungspflicht. Das geringe Ausbildungsaufkommen macht es verständlich, dass Fahrschulen diese Fahrzeuge nicht selbst vorhalten, sondern sie von Fall zu Fall anmieten. Dabei macht dass Zugfahrzeug meistens kein Problem.

Anders aber beim Anhänger: Viele Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse passen würde (2 Tonnen), sind schmäler als das Zugfahrzeug C1 und deshalb für Ran-gierübungen ungünstig. 

Anhänger der Klasse CE? 

Als Ausweg sahen manche Fahrschulen einen Anhänger der Klasse CE. Sie bedachten dabei aber offenbar nicht, dass für die Klasse C1E fahrerlaubnisrechtlich die zuläs-sige Gesamtmasse der Kombination auf 12 Tonnen begrenzt ist und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreiten darf. Durch den Einsatz des Klasse CE-Anhän-gers wird eine dieser beiden Grenzen, meis-tens sogar beide, überschritten, so dass es sich nicht mehr um eine Kombination der Klasse C1E handelt. Wenngleich in Anlage 7 nicht ausdrücklich von einer Kombination der Klasse C1E die Rede ist, so lässt jedoch das Fahrerlaubnisrecht nur den einen Schluss zu: Eine solche "hinterlastige" Kombination darf für die Ausbildung in Klasse C1E nicht eingesetzt werden. 

Fazit: Wer Klasse C1E anbieten will, sollte sich zuvor um eine geeignete Fahrzeugkombination kümmern.

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Februar 2002

Erscheinungsdatum 15.02.2002

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