|
Eine aus grauer Vorzeit stammende, per Rundschreiben erlassene Anordnung des TÜV Baden e.V., die werdenden Müttern ab dem 7. Monat der Schwangerschaft die Teilnahme an der praktischen Prüfung verbot, ist ganz offensichtlich bis heute in manchen Köpfen hängen geblieben. Dass die Oberste Landesverkehrsbehörde schon im September 1971 (!) dieses in Anmaßung von Kompetenzkompetenz verfügte Dekret für unhaltbar erklärte, scheint daran nichts zu ändern. Die dem TÜV seinerzeit vom Innenministerium Baden-Württemberg erteilte Rüge war in der Oktoberausgabe des Jahrgangs 1971 der FahrSchulPraxis nachzulesen.
Heute ist nicht mehr nachvollziehbar, ob der Anlass für diese Regelung der Sorge um die Frau und ihr noch ungeborenes Kind entsprang, oder ob vielmehr die Befürchtung eine Rolle spielte, der Sachverständige könne gezwungen sein, während der praktischen Prüfung als Geburtshelfer fungieren zu müssen.
In dem Schreiben des Innenministeriums wird klargestellt, dass die Entscheidung, ob eine Frau während der Schwangerschaft die praktische Prüfung ablegen darf, ausschließlich von ihr zu treffen ist. Da in dem bereits genannten Schreiben des Innenministeriums alles Wesentliche gesagt ist, veröffentlichen wir es nachstehend noch einmal.
Die Redaktion erlaubt sich zuvor noch die Anmerkung, dass Fahrlehrerinnen und
Fahrlehrer ihren Fahrschülerinnen bei fortgeschrittener Schwangerschaft selbstverständlich immer empfehlen, bezüglich der weiteren Ausbildung und der Fahrprüfung dem Rat ihres Arztes zu folgen.
Hier nun der Brief des Innenministeriums:
Fahrausbildung und Fahrprüfung
schwangerer Frauen
Mit Schreiben vom 20. September 1971
Nr. XII 4131/116 teilt das Innenministerium Baden-Württemberg der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr beim TÜV Baden e.V. Mannheim 1 (Nachrichtlich TÜV Stuttgart und Landesverband der Fahrlehrer Baden-Württemberg) Folgendes mit:
Betr.: Fahrausbildung und
Fahrprüfung schwangerer Frauen
Bezug: Ihr Schreiben vom 28.12.67
Fe/E. 7.1.22
Anl.: O
Sehr geehrte Herren!
Die durch Ihr Rundschreiben an die Fahrlehrer Ihres Bereichs vom 6. Mai 1966 ausgelösten Erhebungen der Gesundheitsabteilung unseres Hauses haben sich leider bis jetzt hinausgezogen. Nunmehr hat sich diese Abteilung zu dem Problem wie folgt geäußert:
"Umfragen bei Ärzten, u.a. auch bei der
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie, haben ergeben, daß eine klare Antwort auf die Frage, inwieweit die Ausbildung und die Ablegung der Fahrprüfung für eine Schwangere Gefahren mit sich bringt, nicht eindeutig gegeben werden kann. Die Schwangerschaft ist keine Krankheit, bringt jedoch eine gewisse Labilität von Kreislauf, Gefäßsystem und vegetativem Nervensystem mit sich. Als sicherlich unrichtig kann die Maßnahme bezeichnet werden, ab dem 6. Monat der Schwangerschaft sei eine Gefährdung größer. Die Möglichkeit einer Schädigung besteht in jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft. Ärztlicherseits wird überwiegend die Meinung vertreten, dass von der Fahrausbildung für schwangere Frauen nicht abgeraten werden könne. Die Zurückweisung einer Frau wegen einer bestehenden
Schwangerschaft ist daher insgesamt nicht als begründet anzusehen. Die Frage an eine Frau, ob und seit wann eine Schwangerschaft bestehe, ist ebenfalls nicht angebracht. Gleiches gilt auch für einen etwaigen Hinweis bei der
Antragstellung weiblicher Personen."
Angesichts dieser Sachlage hält es das
Innenministerium nicht für vertretbar, das o.g. Rundschreiben noch länger aufrecht zu erhalten und bittet Sie, es unverzüglich aufzuheben.
Die Technische Prüfstelle beim TÜV Stuttgart e.V. und dem Landesverband der Kraftfahrer Baden-Württemberg e.V. ist je eine Abschrift des vorstehenden Schreibens zur Kenntnis gegeben worden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
(gez.) Dr. Gall
Ministerialrat
|