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Was haben Umschreibung eines ausländischen Führerscheins,
Neuerteilung nach Entziehung, Erweiterung von B auf Klasse BE und Wechseln der Fahrschule nach bestandener Theorieprüfung gemeinsam? Ganz einfach - diese Kunden sind vom Besuch des theoretischen Unterrichts befreit! Hat für sie deshalb auch der Grundbetrag zu entfallen?
Viele denken das, und es ist nachvollziehbar, denn der Grundbetrag wird oft als ein ausschließlich für den theoretischen
Unterricht erhobenes Entgelt verstanden. Aber dürfen auch Fahrschulinhaber so denken?
- Was muss der Grundbetrag abdecken?
Paragraf 19 FahrlG bestimmt, dass für die allgemeinen Aufwendungen des
Fahrschulbetriebs einschließlich des theoretischen Unterrichts ein Grundbetrag zu erheben ist. Bei der Kalkulation muss der Unternehmer deshalb zunächst einmal die diesbezüglichen betrieblichen Kosten erfassen. Dazu gehören Aufwendungen für Miete,
Ausstattung, Versicherungen, Büropersonal, Heizung, Reinemachen, Telefon, Werbung, Steuerberatung und vieles andere mehr. Sodann muss er sein unternehmerisches Risiko einschätzen, dafür die kalkulatorischen Kosten ermitteln und einen angemessenen Unternehmerlohn und
Unternehmergewinn addieren. Alle diese Positionen gehören zu den allgemeinen
Aufwendungen. Legt man Erfahrungswerte zu Grunde, betragen die allgemeinen Kosten pro Jahr je nach Größe des Betriebs zwischen € 15.000 und € 25.000. Der so ermittelte Kostenblock ist mit der Zahl der pro Jahr realistisch zu erwartenden Kunden zu dividieren. So erhält der Fahrschulinhaber den anteiligen Betrag, der pro Grundbetrag für die
Deckung der allgemeinen Aufwendungen des Betriebs zu kalkulieren ist.
Was noch?
Jetzt sind noch die Personalkosten für den theoretischen Unterricht und die
Abschreibung für die Ausstattung der Lehrräume und der Unterrichtsmaterialien zu errechnen. Die Ausstattung eines Lehrsaales schlägt heute mit etwa € 5.000 zu Buche. Dieser Betrag kann auf 10 Jahre verteilt werden, so dass pro Jahr € 500 als Abschreibung zu berücksichtigen sind. Setzt man noch weitere
€ 200 pro Jahr für die Aktualisierung der Unterrichtsmedien an, sind für den theoretischen Unterricht Sachkosten von insgesamt € 700 pro anno anzusetzen.
- Was kostet der Unterricht?
Bei der Kalkulation der Lohnkosten für den Unterricht geht man von der in den meisten Fahrschulen üblichen 90-Minuten-Einheit aus. Pro Unterrichtseinheit müssen zusätzlich 45 Minuten für Vor- und Nachbereitung gerechnet werden. Nimmt man als
Entlohnung € 12 pro 45 Minuten an und legt den Erfahrungswert von 65% Lohnnebenkosten zu Grunde, fallen pro Unterrichtseinheit zu 90 Minuten € 59,40 als Personalkosten an. Urlaub und Feiertage abgezogen, kommen für Klasse B ca. 90 Unterrichtseinheiten (Unterrichtsabende) pro Jahr zusammen. Die Sachkosten von € 700 müssen demnach auf die 90 Unterrichte umgelegt werden, was € 7,80 pro Unterrichtseinheit ergibt. Zusammen mit den Personalkosten ergibt das pro 90 Minuten Unterricht die Summe von € 67,20, die als anteiliger Deckungsbeitrag durch den Grundbetrag erbracht werden muss.
- Der Kostenanteil des Unterrichts
Nach gesicherter Erfahrung ist ein
Fahrlehrer, alle Klassen zusammen genommen, mit 70 Schülern pro Jahr voll ausgelastet. Das ist, wie gesagt, Vollauslastung, bei der pro Unterrichtseinheit durchschnittlich 15 Schüler anwesend sind. Pro Schüler sind demnach pro Unterrichtseinheit rd. € 4,50 für
Personal- und direkt zuzuordnende Sachkosten zu berechnen. Bei 14
Unterrichtsabenden (Klasse B) sind dies € 63 pro Schüler. Legt man die allgemeinen Kosten von € 25.000 auf den einzelnen Schüler um, entfallen auf jeden € 312,50. Der Anteil des theoretischen Unterrichts am Grundbetrag liegt somit bei etwa 20%, der für die allgemeinen Aufwendungen dagegen bei rund 80%.
- Eine eigentlich simple Antwort
Wer rechnen kann, dem fällt die Antwort auf die Eingangsfrage leicht: Auch Kunden, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht am theoretischen Unterricht teilnehmen müssen, können und dürfen beim
Grundbetrag nicht zum Nulltarif bedient werden. Weil sie die Einrichtungen und die
Verwaltung der Fahrschule in Anspruch nehmen, müssen sie einen angemessenen
Deckungsbeitrag für die allgemeinen Aufwendungen leisten. Und weil auf diese - wie oben nachgewiesen - ein Anteil von rund 80 Prozent entfällt, ist die Erhebung eines entsprechenden Grundbetrages nicht nur gerechtfertigt, sondern unter dem Aspekt von Preisklarheit und Preiswahrheit sogar unerlässlich.
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