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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2002, Seite 149

Anstellungsverträge

Tückische Konkurrenzklausel

 

Bei Fahrschulinhabern zählt oft der Gedanke an eine länger währende Zusammenarbeit weniger als die Frage: Wie kann ich durch eine raffinierte Klausel im Anstellungsvertrag verhindern, dass der soeben engagierte Mitarbeiter mir eines Tages als Konkurrent vor der Nase sitzt? 

Häufig findet sich aus diesem Grunde in Anstellungsverträgen eine sog. Konkurrenzverbotsklausel, die erst nach Beendigung des Dienstvertrages Wirkung erlangt (nachvertragliche Regelung). Dies vorab: In den neuen von der Bundesvereinigung empfohlenen Musteranstellungsverträgen ist eine solche Klausel aus guten Gründen nicht mehr vorgesehen.

Ist einem Angestellten vertraglich untersagt, nach Beendigung des Dienstvertrages innerhalb eines bestimmten Gebietes in einem anderen Betrieb seiner Wahl zu arbeiten, sich an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder sich selbständig zu machen, schränkt diese Vertragsklausel die vom Grundgesetz garantierte freie Berufswahl ein. 

  • Gebietsschutz kostet Geld

Eine solche Klausel greift aber nur, wenn dem Angestellten eine entsprechende Ausgleichzahlung zugestanden wird. Diese sog. Karenzentschädigung soll die durch die Konkurrenzklausel erschwerte Suche nach einem neuen Arbeitsplatz ausgleichen. Die Karenzentschädigung muss mindestens die Hälfte des zuletzt gezahlten Arbeitsentgeltes betragen und für die gesamte Dauer des Konkurrenzverbotes gezahlt werden. 

  • Kein Recht auf Faulheit

Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf sich freilich nicht auf die faule Haut legen und das Leben genießen. Er muss eine angemessene Arbeit annehmen und sich die Entlohnung auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. 

Ein Beispiel

Im Anstellungsvertrag ist ein Konkurrenzverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart. In den letzten Monaten vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses betrug das monatliche Arbeitsentgelt € 2.500. Der Arbeitgeber muss im ungünstigsten Fall, wenn also sein früherer Arbeitnehmer außerhalb des im Konkurrenzverbot festgelegten Gebietes für die Dauer von zwei Jahren keine Arbeit findet, 24 Monate eine Entschädigung in Höhe von € 1.250, also insgesamt € 30.000 zahlen. 

  • Ohne Geld unwirksam

Akzeptiert und unterschreibt ein Arbeitnehmer einen Anstellungsvertrag, der eine Konkurrenzverbotsklausel ohne Zusage einer Karenzentschädigung beinhaltet, ist die Klausel unwirksam. Der Arbeitnehmer könnte ohne Nachteile befürchten zu müssen nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses im vertraglich vereinbarten "Sperrgebiet" in unmittelbarer Nähe seines bisherigen Arbeitgebers tätig werden.

  • Kurioser Fall vor Gericht

In einem unlängst von einem Arbeitsgericht entschiedenen Fall war die Situation besonders kurios: Ein Fahrlehrer wollte nach längerer Krankheit wieder aktiv werden. Er suchte und fand Teilzeitarbeit bei einem Fahrschulinhaber, der immer mehr zu tun hatte als er alleine bewältigen konnte. Für zwei Vollzeitkräfte reichte die Arbeit allerdings nicht. Er war deshalb froh, als er einen Fahrlehrer gefunden hatte, der nicht die volle Zeit arbeiten wollte. Im Anstellungsvertrag wurden als Höchstgrenze der monatlichen Arbeitszeit 150 Stunden à 45 Minuten vereinbart. Beim Einstellungsgespräch wies der Angestellte darauf hin, dass es ihm sehr recht wäre, wenn die Obergrenze möglichst selten erreicht würde. Ihm genügten pro Woche etwa 20 Fahrstunden völlig.

  • Wäre „reingefallen“ das richtige Wort?

Noch während der Probezeit rief der Fahrlehrer eines Morgens den Chef an und teilte ihm mit, er sei erkrankt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde er am nächsten Tag vorbeibringen. Allerdings attestierte der Arzt nicht nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, sondern dass der Kranke den Beruf des Fahrlehrers aus körperlichen Gründen überhaupt nicht mehr ausüben dürfe. Der Fahrschulinhaber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis. Zum Prozess kam es, weil der Fahrlehrer auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung bestand. Dies sah der Fahrschulinhaber ganz anders. Da der Fahrlehrer nicht mehr in seinem Beruf tätig werden könne - die Verwaltungsbehörde hatte inzwischen die Fahrlehrerlaubnis widerrufen -, sei Konkurrenz ohnehin ausgeschlossen. Wenn aber eine Konkurrenz nicht mehr möglich sei, trug der Anwalt des Fahrschulinhabers weiter vor, könne die Entschädigung nicht verlangt werden. Vorsorglich wies er auch noch darauf hin, dass jedenfalls die Höhe der eingeklagten Entschädigung zu hoch sei. Schließlich habe der Fahrlehrer in den Wochen seiner Tätigkeit, wie es sein Wunsch gewesen sei, durchschnittlich nur 20 Fahrstunden pro Woche erteilt. Deshalb könne, wenn überhaupt, auch nur das sich daraus ergebende Arbeitsentgelt Grundlage für die Berechnung sein. 

  • Das Gericht sieht es anders

Das Arbeitsgericht war völlig anderer Auffassung. Zum einen fand es keinen Grund zur Beanstandung darin, dass der Fahrlehrer die im Vertrag vereinbarte Obergrenze von 150 Stunden pro Monat zur Grundlage seiner Entschädigungsforderung machte. Die mündliche Verabredung von etwa 20 Wochenstunden sei unerheblich, befand das Gericht, da im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden war, dass alle Nebenabreden der Schriftform bedürfen. Deshalb müsse auch die schriftlich getroffene Vereinbarung von 150 Stunden pro Monat Grundlage der weiteren Berechnungen sein. 

Zum anderen wies das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darauf hin, dass die Karenzentschädigung auch dann zu zahlen sei, wenn der Angestellte gar nicht mehr in dem entsprechenden Beruf tätig werden könne. Demzufolge verurteilte das Arbeitsgericht den Fahrschulinhaber dazu, dem Fahrlehrer für die Zeit von 24 Monaten die Karenzentschädigung zu bezahlen.

Und die Moral von der Geschicht? 
Wer klug ist, verzichtet auf die Konkurrenzverbotsklausel!

FahrSchulPraxis - Ausgabe März 2002

Erscheinungsdatum 15.03.2002

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