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Seit Oktober 2000 sind Fahrschulen gesetzlich zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ihrer Mitarbei-ter verpflichtet. Betroffen sind alle Fahrschulen, die einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen. Um den Mitgliedsfahrschulen diese Aufgabe zu erleichtern, hat der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. mit der TÜV Bau und Betrieb GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Rund 400 Mitgliedsfahrschulen sind, Stand Februar 2002, diesem Vertrag beigetreten.
Anfang Januar 2002 schickte der TÜV den beteiligten Fahrschulen eine Rechnung für die Betreuung. Viele Mitglieder reagierten verwundert, denn bei ihnen war im ganzen Jahr 2001 kein Mitarbeiter der TÜV Bau und Betrieb erschienen. Doch nach dem
Rahmenvertrag hat dies seine Ordnung. Denn darin ist nicht vorgesehen, dass die
Arbeitsmediziner und Sicherheitstechniker jede Fahrschule besuchen, sondern in exemplarischen Besuchen typische Schwachstellen aufdecken und darüber in Versammlungen der Kreisvereine berichten. Außerdem
bekommen die Fahrschulen vom TÜV in regelmäßigen Abständen Informationsbriefe, in denen wichtige Hinweise gegeben werden. Den ersten dieser Briefe bekamen die
Kunden des TÜV zusammen mit einem Ordner wichtiger Informationen bereits im
November 2001. Schließlich wird die TÜV Bau und Betrieb in unregelmäßigen Abständen in der FahrSchulPraxis Hinweise zum
Arbeitsschutz in Fahrschulen geben.
Nachfolgend bringen wir den ersten Beitrag, verfasst von Herrn Dr. med. Fabritius, Leiter des Arbeitsmedizinischen Zentrums, in dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelungen und die Aufgaben des Unternehmers dargestellt werden.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnischen Betreuung von Fahrschulen
Informationsbrief der TÜV Bau und Betrieb GmbH
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmer - auch Fahrschulen - für Ihre Mitarbeiter Mindestvoraussetzungen im Arbeitsschutz zu schaffen. Dieses gilt auch, wenn nur ein Mitarbeiter oder nur eine Teilzeitkraft beschäftigt wird. Die Durchführungsvorschriften dieses Gesetzes sind in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft (BG) der
Fahrzeughalter enthalten. Die Fahrschulen sind nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) als bei der BG für Fahrzeughaltungen versicherte
Betriebe zur Erfüllung der EU-Arbeitsschutzrichtlinien verpflichtet. Hierbei spielt der zunehmende Kostendruck infolge Unfällen und Berufskrankheiten eine wesentliche Rolle. Eine EU-Kommission überprüft regelmäßig die Befolgung und Einhaltung der Richtlinien.
Ziele:
Schutzziele der Vorschriften sind
- die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
- den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter sicherzustellen.
Die Einhaltung der Vorschriften bewahrt den Unternehmer vor Inanspruchnahme für Ersatzleistungen seitens der BG und vor Regressforderungen der anderen
Unfallversicherer. Die erlassenen Vorschriften werden durch das staatliche
Gewerbeaufsichtsamt und durch die technischen Aufsichtsbeamten der BG überprüft.
Aufgaben von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft:
Nach dem ASiG hat der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft verschiedene
Aufgaben:
- Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in Fragen des medizinischen
Arbeitsschutzes,
- Beurteilung von Arbeitsplätzen durch Begehungen, Arbeitsplatzbesuch und Analyse,
- Beratung der Betriebe über
Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren,
- Anleitung und Anregung der
Arbeitnehmer zum richtigen Verhalten bezüglich Arbeitsschutz und
Unfallverhütung.
Weitere Aufgaben sind die Überprüfung von Unfallursachen, die technischer, organisatorischer oder auch personenbezogener Art sein können.
Aufgaben des Unternehmers:
Nach § 6 ASiG ist zur Verhinderung von Berufskrankheiten und Unfällen eine
Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (Fahrschulinhaber) durchzuführen. Dabei wird der Fahrschulinhaber durch die
Sicherheitsfachkraft und den Arbeitsmediziner unterstützt. Weiterhin muss der
Fahrschulinhaber nach § 4 ASiG die Arbeit ergonomisch gestalten und bei seinen Maßnahmen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
berücksichtigen, Schutzmaßnahmen treffen, spezielle Gefahren zu beachten und hierfür individuelle Schutzmaßnahmen treffen.
Geeignete Anweisungen und Unterweisungen sind zu erteilen und die Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Insbesondere sind die Betriebsärzte dazu angehalten, berufsbedingte Erkrankungen vermeiden zu helfen. Hierzu gehören auch arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen wie z.B. ein Sehtest für Mitarbeiter im Büro oder auch die Vorsorgeuntersuchung für Fahrtätigkeiten (G 25) (diese
Untersuchung wird auch durch die in der FeV vorgeschriebenen Untersuchungen abgedeckt).
Zu den Beratungstätigkeiten gehören auch die Beratung bezüglich Erste Hilfe im Betrieb, Erste-Hilfe-Einrichtungen (nach der UVV VBG 109) wie auch Beratungen bei Problemen des Arbeitsplatzwechsels,
Eingliederung von Behinderten und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von chronisch Kranken. Die Sicherheitsfachkraft hat insbesondere die Aufgaben, durch
Begehung, spezielle Beratungen und gezielte Informationsweitergabe die Sicherheit in den Betriebsstätten zu erhöhen, z.B. durch Beratung zum Brandschutz, zu Fluchtwegen usw.
Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung will also den
Fahrschulinhaber nicht belehren wie er seine Berufsarbeit zu leisten hat, sondern ihn bei der gesetzlich vorgeschriebenen
Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften unterstützen.
Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Fahrschule:
Das Betreuungsmodell der BG der
Fahrzeughaltungen (BGF) fordert, dass jede Fahrschule, die zumindest eine Person beschäftigt, die Betreuung nach ASiG sicherstellt. Hierfür werden
Mindesteinsatzzeiten von der BG festgelegt. Auch wenn nur eine Teilzeitkraft beschäftigt ist, bedeutet dies z.B., dass pro Jahr und Mitarbeiter zumindest für eine Stunde ein Betriebsarzt bestellt werden muss. Bei mehreren Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten kann die
Gesamtzahl der von allen Mitarbeitern im Laufe eines Kalenderjahres erbrachten
Arbeitsstunden durch 1550 geteilt werden; dies ergibt - rein rechnerisch - die Anzahl der für die Betreuung relevanten
Vollzeitbeschäftigten. Im TÜV-Betreuungsmodell erfolgt die Sicherstellung des
Betreuungsauftrages durch persönliche, telefonische und schriftliche Beratungen der
Fahrschulinhaber. Die dem Rahmenvertrag beigetretenen Fahrschulen sind so in der Lage, den o.g. Aufsichtspersonen eine Gefährdungsanalyse vorzuweisen. Die Gefährdungsanalyse stellt eine umfassende Beurteilung der Arbeitsplätze im Fahrschulbereich dar. Bei zunehmendem Erkenntnisstand wird diese noch ergänzt werden. Weitere
Themen, die der Information der Fahrlehrer dienen und zur Verbesserung der Sicherheit im Betriebsablauf führen, sind in Bearbeitung. Gerne werden aber auch Themen auf direkte Anfrage hin aufgegriffen. Dieses
Vorgehen soll einerseits bei den Fahrlehrern die Akzeptanz für die Umsetzung der erlassenen Arbeitsvorschriften erhöhen, andererseits aber auch sinnvolle Inhalte der
Betreuung vermitteln. Berücksichtigt werden hierbei die typische Zeitnot der
Fahrschulinhaber und die Probleme, die bei Terminabstimmungen auftreten können. Ein weiterer Aspekt ist die Wirtschaftlichkeit, die sich für den Fahrlehrer innerhalb des
Rahmenvertrags vorteilhafter gestaltet.
Ausblick
Die durch den TÜV-Rahmenvertrag zugesicherte Betreuung gewährleistet die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen
Verpflichtungen des Fahrschulinhabers. Hierzu zählen u. a. die Vermeidung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Verringerung von betrieblichen Belastungen und Gefährdungen, die Erfüllung der Fürsorgepflicht u.a.m. Bei all diesen Aufgaben und Pflichten, die Sie als Fahrschulinhaber nach ASiG haben, werden Sie von uns umfangreich unterstützt. Fragen und Probleme, die sich aus diesem Themenkreis für Sie ergeben, bitten wir Sie uns zu stellen. Wir werden Sie durch unsere fachliche Kompetenz nach Kräften unterstützen.
Dr. med. Peter Fabritius, Arzt für Arbeitsmedizin
Klaus Bochynski, Fachkraft für
Arbeitssicherheit
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