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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2002, Seite 146

Arbeitssicherheit

Gruppenvertrag mit TÜV

 

Seit Oktober 2000 sind Fahrschulen gesetzlich zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ihrer Mitarbei-ter verpflichtet. Betroffen sind alle Fahrschulen, die einen oder mehrere Mitarbeiter beschäftigen. Um den Mitgliedsfahrschulen diese Aufgabe zu erleichtern, hat der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. mit der TÜV Bau und Betrieb GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Rund 400 Mitgliedsfahrschulen sind, Stand Februar 2002, diesem Vertrag beigetreten. 

Anfang Januar 2002 schickte der TÜV den beteiligten Fahrschulen eine Rechnung für die Betreuung. Viele Mitglieder reagierten verwundert, denn bei ihnen war im ganzen Jahr 2001 kein Mitarbeiter der TÜV Bau und Betrieb erschienen. Doch nach dem Rahmenvertrag hat dies seine Ordnung. Denn darin ist nicht vorgesehen, dass die Arbeitsmediziner und Sicherheitstechniker jede Fahrschule besuchen, sondern in exemplarischen Besuchen typische Schwachstellen aufdecken und darüber in Versammlungen der Kreisvereine berichten. Außerdem bekommen die Fahrschulen vom TÜV in regelmäßigen Abständen Informationsbriefe, in denen wichtige Hinweise gegeben werden. Den ersten dieser Briefe bekamen die Kunden des TÜV zusammen mit einem Ordner wichtiger Informationen bereits im November 2001. Schließlich wird die TÜV Bau und Betrieb in unregelmäßigen Abständen in der FahrSchulPraxis Hinweise zum Arbeitsschutz in Fahrschulen geben. 

Nachfolgend bringen wir den ersten Beitrag, verfasst von Herrn Dr. med. Fabritius, Leiter des Arbeitsmedizinischen Zentrums, in dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und die Aufgaben des Unternehmers dargestellt werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnischen Betreuung von Fahrschulen

Informationsbrief der TÜV Bau und Betrieb GmbH 

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmer - auch Fahrschulen - für Ihre Mitarbeiter Mindestvoraussetzungen im Arbeitsschutz zu schaffen. Dieses gilt auch, wenn nur ein Mitarbeiter oder nur eine Teilzeitkraft beschäftigt wird. Die Durchführungsvorschriften dieses Gesetzes sind in den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaft (BG) der Fahrzeughalter enthalten. Die Fahrschulen sind nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) als bei der BG für Fahrzeughaltungen versicherte Betriebe zur Erfüllung der EU-Arbeitsschutzrichtlinien verpflichtet. Hierbei spielt der zunehmende Kostendruck infolge Unfällen und Berufskrankheiten eine wesentliche Rolle. Eine EU-Kommission überprüft regelmäßig die Befolgung und Einhaltung der Richtlinien.

Ziele:

Schutzziele der Vorschriften sind 

  • die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie 
  • den Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter sicherzustellen. 

Die Einhaltung der Vorschriften bewahrt den Unternehmer vor Inanspruchnahme für Ersatzleistungen seitens der BG und vor Regressforderungen der anderen Unfallversicherer. Die erlassenen Vorschriften werden durch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt und durch die technischen Aufsichtsbeamten der BG überprüft.

Aufgaben von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft:

Nach dem ASiG hat der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft verschiedene Aufgaben:

  • Unterstützung und Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes,
  • Beurteilung von Arbeitsplätzen durch Begehungen, Arbeitsplatzbesuch und Analyse,
  • Beratung der Betriebe über Betriebsanlagen, technische Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren,
  • Anleitung und Anregung der Arbeitnehmer zum richtigen Verhalten bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung.

Weitere Aufgaben sind die Überprüfung von Unfallursachen, die technischer, organisatorischer oder auch personenbezogener Art sein können. 

Aufgaben des Unternehmers:

Nach § 6 ASiG ist zur Verhinderung von Berufskrankheiten und Unfällen eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber (Fahrschulinhaber) durchzuführen. Dabei wird der Fahrschulinhaber durch die Sicherheitsfachkraft und den Arbeitsmediziner unterstützt. Weiterhin muss der Fahrschulinhaber nach § 4 ASiG die Arbeit ergonomisch gestalten und bei seinen Maßnahmen arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen, Schutzmaßnahmen treffen, spezielle Gefahren zu beachten und hierfür individuelle Schutzmaßnahmen treffen.

Geeignete Anweisungen und Unterweisungen sind zu erteilen und die Maßnahmen sind zu dokumentieren. 

Insbesondere sind die Betriebsärzte dazu angehalten, berufsbedingte Erkrankungen vermeiden zu helfen. Hierzu gehören auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wie z.B. ein Sehtest für Mitarbeiter im Büro oder auch die Vorsorgeuntersuchung für Fahrtätigkeiten (G 25) (diese Untersuchung wird auch durch die in der FeV vorgeschriebenen Untersuchungen abgedeckt). 

Zu den Beratungstätigkeiten gehören auch die Beratung bezüglich Erste Hilfe im Betrieb, Erste-Hilfe-Einrichtungen (nach der UVV VBG 109) wie auch Beratungen bei Problemen des Arbeitsplatzwechsels, Eingliederung von Behinderten und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von chronisch Kranken. Die Sicherheitsfachkraft hat insbesondere die Aufgaben, durch Begehung, spezielle Beratungen und gezielte Informationsweitergabe die Sicherheit in den Betriebsstätten zu erhöhen, z.B. durch Beratung zum Brandschutz, zu Fluchtwegen usw.

Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung will also den Fahrschulinhaber nicht belehren wie er seine Berufsarbeit zu leisten hat, sondern ihn bei der gesetzlich vorgeschriebenen Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften unterstützen.

Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Fahrschule:

Das Betreuungsmodell der BG der Fahrzeughaltungen (BGF) fordert, dass jede Fahrschule, die zumindest eine Person beschäftigt, die Betreuung nach ASiG sicherstellt. Hierfür werden Mindesteinsatzzeiten von der BG festgelegt. Auch wenn nur eine Teilzeitkraft beschäftigt ist, bedeutet dies z.B., dass pro Jahr und Mitarbeiter zumindest für eine Stunde ein Betriebsarzt bestellt werden muss. Bei mehreren Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten kann die Gesamtzahl der von allen Mitarbeitern im Laufe eines Kalenderjahres erbrachten Arbeitsstunden durch 1550 geteilt werden; dies ergibt - rein rechnerisch - die Anzahl der für die Betreuung relevanten Vollzeitbeschäftigten. Im TÜV-Betreuungsmodell erfolgt die Sicherstellung des Betreuungsauftrages durch persönliche, telefonische und schriftliche Beratungen der Fahrschulinhaber. Die dem Rahmenvertrag beigetretenen Fahrschulen sind so in der Lage, den o.g. Aufsichtspersonen eine Gefährdungsanalyse vorzuweisen. Die Gefährdungsanalyse stellt eine umfassende Beurteilung der Arbeitsplätze im Fahrschulbereich dar. Bei zunehmendem Erkenntnisstand wird diese noch ergänzt werden. Weitere Themen, die der Information der Fahrlehrer dienen und zur Verbesserung der Sicherheit im Betriebsablauf führen, sind in Bearbeitung. Gerne werden aber auch Themen auf direkte Anfrage hin aufgegriffen. Dieses Vorgehen soll einerseits bei den Fahrlehrern die Akzeptanz für die Umsetzung der erlassenen Arbeitsvorschriften erhöhen, andererseits aber auch sinnvolle Inhalte der Betreuung vermitteln. Berücksichtigt werden hierbei die typische Zeitnot der Fahrschulinhaber und die Probleme, die bei Terminabstimmungen auftreten können. Ein weiterer Aspekt ist die Wirtschaftlichkeit, die sich für den Fahrlehrer innerhalb des Rahmenvertrags vorteilhafter gestaltet. 

Ausblick

Die durch den TÜV-Rahmenvertrag zugesicherte Betreuung gewährleistet die Erfüllung der arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen des Fahrschulinhabers. Hierzu zählen u. a. die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Verringerung von betrieblichen Belastungen und Gefährdungen, die Erfüllung der Fürsorgepflicht u.a.m. Bei all diesen Aufgaben und Pflichten, die Sie als Fahrschulinhaber nach ASiG haben, werden Sie von uns umfangreich unterstützt. Fragen und Probleme, die sich aus diesem Themenkreis für Sie ergeben, bitten wir Sie uns zu stellen. Wir werden Sie durch unsere fachliche Kompetenz nach Kräften unterstützen.

Dr. med. Peter Fabritius, Arzt für Arbeitsmedizin

Klaus Bochynski, Fachkraft für Arbeitssicherheit

FahrSchulPraxis - Ausgabe März 2002

Erscheinungsdatum 15.03.2002

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